Entscheidungsstichwort (Thema)
MinöStG: Nassbagger als schwimmende Vorrichtung
Leitsatz (amtlich)
Ein Schwimmbagger ohne eigenen Antrieb, bei dem Rumpf und Baggerarm eine Einheit bilden, stellt kein Arbeitsgerät i.S.v. § 19 Abs. 2 S. 3 MinöStG dar, das sich "auf" einem Wasserfahrzeug befindet, sondern ist selbst eine schwimmende Vorrichtung.
Normenkette
MinöStG § 19 Abs. 2 S. 3
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Erhebung von Mineralölsteuer.
Die Klägerin betreibt weltweit Nassbaggerei mit einer Flotte von Baggerschiffen, Schwimmbaggern, Schuten und Pontons.
Am 8.10.1999 verbrachte die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die Firma ... (F) AB, den Schwimmbagger "S" nach Hamburg, um im Hafen zu arbeiten. Der Schwimmbagger verfügt nicht über einen eigenen Schiffsantrieb. Das ausgehobene Baggergut wird auf Lastkähne geladen und von diesen abtransportiert. An Bord befanden sich 194.848 Liter Gasöl, das in Schweden erworben worden war. Nachdem das Gasöl verbraucht war, erwarb die Klägerin in Hamburg 250.000 Liter versteuerten Gasöls. Am 8.1.2000 wurde der Schwimmbagger zurück nach Schweden verbracht. An Bord befanden sich noch 131.456 Liter Gasöl.
Am 22.2.2000 beantragte die Klägerin Steuererstattung für das nach Schweden ausgeführte Gasöl. Zugleich bat sie um Erlass eines Steuerbescheides für die Differenz zwischen der am 8.10.1999 nach Deutschland eingeführten und der am 8.1.2000 nach Schweden ausgeführte Menge, mithin für 63.392 Liter.
Mit Bescheid vom 26.7.2000 forderte der Beklagte von der Klägerin gem. § 19 Abs. 2 MinöStG Mineralölsteuer in Höhe von DM 132.496,- für die insgesamt 194.848 Liter Gasöl, die am 8.10.1999 eingeführt wurden. Eine Steuerbefreiung nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 MinöStG sei ausgeschlossen.
Dagegen erhob die Klägerin am 10.8.2000 Einspruch. Zur Begründung führte sie aus, die Voraussetzungen der Steuerfreiheit nach § 19 Abs. 2 Satz 3 MinöStG seien gegeben, da es sich bei dem Bagger um ein schwimmendes Arbeitsgerät und nicht um ein Arbeitsgerät auf einem Wasserfahrzeug oder einer anderen schwimmenden Vorrichtung handele. Im Übrigen widerspreche die Besteuerung desselben Mineralöls sowohl in Schweden als auch in Deutschland der Systemrichtlinie 92/12.
Der Einspruch wurde mit Bescheid vom 16.5.2001 zurückgewiesen. § 4 Abs. 1 Nr. 4 MinöStG und § 17 Abs. 5 MinöStV differenzierten im Ergebnis zwischen Schiffen, die gewerblich Personen oder Güter transportieren (steuerfreie Verwendung von Mineralöl vorgesehen) und schwimmenden Arbeitsgeräten, die Tätigkeiten wie baggern oder heben verrichten (keine Steuerbegünstigung vorgesehen). Der Begriff schwimmendes Arbeitsgerät werde in § 19 Abs. 2 Satz 3 MinöStG nicht wieder aufgegriffen. Dort werde zwischen Arbeitsmaschinen und -geräten einerseits und Arbeitsmaschinen und -geräten auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Vorrichtungen andererseits differenziert. Es sei davon auszugehen, dass weniger die Bauweise der auf dem Wasser zu verwendenden Arbeitsgeräte als vielmehr die Art der ausgeübten Tätigkeit über eine Steuerbefreiung entscheiden solle. Käme die Klägerin in den Genuss der Steuerbefreiung, würde dies auch zu Wettbewerbsverzerrungen führen, da Baggerarbeiten hier nur unter Verwendung von versteuertem Mineralöl vorgenommen werden dürften.
Mit ihrer am 15.6.2001 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie meint, der Verbrauch des aus Schweden in das deutsche Steuergebiet verbrachten Mineralöls sei steuerfrei erfolgt, da hier § 19 Abs. 2 Satz 3 MinöStG anzuwenden sei. Bei dem schwimmenden Bagger handele es sich nämlich gem. § 17 Abs. 5 Nr. 2 MinöStV um ein Arbeitsgerät. Insbesondere handele es sich nicht um ein Arbeitsgerät auf einem Wasserfahrzeug oder einer anderen schwimmenden Vorrichtung. Anders wäre es nur, wenn Arbeitsgerät und Schwimmkörper zwei voneinander getrennte Einheiten wären. Hier handele es sich jedoch bei Rumpf und Bagger am um eine untrennbare Einheit. Arbeitsgeräte seien auch in § 24 Abs. 1 Nr. 1 MinöStG ausgenommen. Diese Regelung mache nur Sinn, wenn die erstmalige Verwendung genau dieses Mineralöls steuerfrei sei. Der Hilfsantrag sei begründet, da ein Anspruch auf Steuererstattung für nach Schweden verbrachtes Mineralöl bestehe. Den entsprechenden Antrag habe sie formlos in ihrem Schreiben vom 22.2.2000 gestellt. Er sei mit Bescheid vom 26.7.2000 abgelehnt worden.
Die Klägerin beantragt, 1. den Steuerbescheid vom 26.7.2000 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.5.2001 aufzuheben, 2. festzustellen, dass auf Grund eines Antrags, der den dafür geltenden Kriterien entspricht, für nachweislich versteuertes, nicht gebrauchtes Mineralöl in den Hauptbehältern eines Schwimmbaggers ohne eigenen Antrieb, das aus dem Steuergebiet verbracht wird, ein Anspruch auf Erstattung der Mineralölsteuer besteht.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er meint, es komme bei § 19 Abs. 2 Satz 3 MinöStG nicht darauf an, ob die Arbeitsmaschinen fest mit...