rechtskräftig

 

Leitsatz (redaktionell)

Aufwendungen eines Taxenunternehmers zur Erlangung der Berufspilotenlizenz sind Kosten der Berufsausbildung.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 10 Abs. 1 Nr. 7

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Aufwendungen für die Deutsche Verkehrsfliegerschule als – vorweggenommene – Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) oder als – begrenzt abziehbare – Ausbildungskosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG) zu behandeln sind.

Der 1960 geborene, seit 1985 verheiratete Kläger war von 1993 bis 1998 Inhaber eines Taxenbetriebes, zu dem er für das Streitjahr 1996 einen Gewinn von … Tsd. DM erklärte. Nach Darstellung des Klägers (vgl. Einspruchsschreiben vom 25. 9. 1997, Bl. 98 Einkommensteuerakte I) hat er 1996 daneben „mit der Ausbildung zum Berufspiloten den Beginn eines Berufswechsels eingeleitet”, wofür er im Streitjahr an die Deutsche Verkehrsfliegerschule lt. eingereichten Quittungen insgesamt 9.800 DM gezahlt hat. Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung im Jahre 1997 erzielte der Kläger im Jahre 1998 aus seiner selbstständig ausgeübten Pilotentätigkeit gemäß den eingereichten Rechnungen Einnahmen in Höhe von gut 20.000 DM; auf die dazu vorgelegten Unterlagen, insbesondere das Schreiben der Fluggesellschaft mbH & Co. vom 10. 10. 1997 sowie den Vertrag vom 30. 3. 1998 zwischen der Charterflug GmbH und dem Kläger, wird Bezug genommen.

In der Einkommensteuererklärung 1996, in der der Kläger und seine Ehefrau die Zusammenveranlagung beantragten, machte der Kläger die Aufwendungen für die „Berufsausbildung zum Berufspilot 9.800 DM” als außergewöhnliche Belastung geltend; auf die Erklärung nebst Anlagen und Nachträgen wird Bezug genommen.

Mit Einkommensteuerbscheid 1996 vom 2. 9. 1997 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. 11. 1998 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 1996 auf … Tsd: DM fest; er berücksichtigte dabei die Aufwendungen für die Deutsche Verkehrsfliegerschule – nur – in Höhe von 1.800 DM als Ausbildungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Auf den Bescheid, auf den Schriftwechsel im Einspruchsverfahren und auf die Einspruchsentscheidung wird Bezug genommen.

Zur Begründung der dagegen am 26. 11. 1998 erhobenen Klage trägt der Kläger im wesentlichen vor: Die Einkommensteuer 1998 sei insofern zu hoch festgesetzt, als von den Aufwendungen für die Deutsche Verkehrsfliegerschule nur 1.800 DM steuermindernd berücksichtigt worden seien. Tatsächlich handele es sich nämlich insgesamt um vorweggenommene Betriebsausgaben für seine 1998 aufgenommene selbstständige Pilotentätigkeit, die bereits im Streitjahr 1996 vollständig anzusetzen seien.

Wegen des Vorbringens des Klägers im Einzelnen wird auf dessen Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle vom 26. 11. 1998 nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

den Einkommensteuerbescheid 1996 vom 2. 9. 1997 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. 11. 1998 mit der Maßgabe zu ändern, dass die Aufwendungen für die Deutsche Verkehrsfliegerschule in Höhe von 9.800 DM insgesamt als vorweggenommene Betriebsausgaben berücksichtigt werden und die Einkommensteuer 1996 entsprechend herabgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist der Beklagte auf seine Einspruchsentscheidung; wegen des ergänzenden Vorbringens des Beklagten wird auf dessen Schriftsatz vom 25. 1. 1999 Bezug genommen.

Die Sachakten des Beklagten (1 Band Einkommensteuerakten I, 1 Band Umsatzsteuerakten I) haben vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 79 a Absätze 2 und 4 FGO durch Gerichtsbescheid des Berichterstatters.

II.

Die – zulässige – Klage ist nicht begründet.

Zu Recht hat der Beklagte die Zahlungen des Klägers an die Deutsche Verkehrsfliegerschule nur als begrenzt abziehbare Sonderausgaben i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG behandelt. Die Voraussetzungen des vom Kläger erstrebten Betriebsausgabenabzugs sind nicht erfüllt.

1. Sonderausgaben sind u.a. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder seine Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf bis zu 1.800 DM im Kalenderjahr, wenn die Aufwendungen weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG).

Kosten der Berufsausbildung liegen vor, wenn die Aufwendungen dem Ziel dienen, die Kenntnisse zu erwerben, die als Grundlage für einen künftigen Beruf notwendig sind; hierzu zählen auch Aufwendungen zum Erwerb von Kenntnissen, die die Grundlage dafür bilden sollen, von einer Berufs- oder Erwerbsart zu einer anderen überzuwechseln (vgl. BFH, Urteil vom 24. 4. 1992 VI R 131/89, BStBl 1992 II 963 ff m.w.N.).

2. Nach Maßgabe dieser allgemeinen Rechtserwägungen lassen sich die hier in Frage stehenden Aufwendungen des Klägers nur im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuermindernd berücksichtigen. Es handelt sich insoweit um Berufsausbildungskosten und nicht um (vorweggenommene) Betriebsausgaben.

Der Kläger war bis 1998 als Taxenunternehmer tätig. Es liegt ...

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