rechtskräftig
Tatbestand
Die Klägerin betrieb schon vor dem Streitjahr Textileinzelhandel. Im Streitjahr war die Anfang des Jahres gegründete C GmbH, deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer die Klägerin ist, in derselben Branche tätig. Die GmbH betrieb den Textileinzelhandel in Ladenräumen, die sie von der Klägerin als Inhaberin der Firma B, erworben hatte. Das Ladenbaugeschäft hatte die Klägerin ebenfalls Anfang 1990 gegründet – nachdem ihr Lebensgefährte … verstorben war, mit dem sie bis zu dessen Tod den Textileinzelhandel unter der Firma A GmbH betrieben hatte. Das Ladenbaugeschäft sollte nach Darstellung der Klägerin Textileinzelhandelsgeschäfte einrichten, die ein bestimmtes äußeres Erscheinungsbild boten; die Käufer dieser Ladengeschäfte – so das kaufmännische Konzept – sollten Glieder einer Ladenkette mit der einheitlichen Firmenbezeichnung „C” werden. Für die Ladenkette wollte die Klägerin die Ware gemeinsam preisgünstig einkaufen und dabei ihre Geschäftsbeziehungen nutzen, die sie in der Zeit ihres Textilhandels mit A GmbH aufgebaut hatte. Tatsächlich hat die Klägerin nur einen Laden eingerichtet und ihn – wie dargelegt – an die C GmbH verkauft – in zeitlichem Zusammenhang mit der Einstellung des Ladenbaubetriebes. Bereits zum …1990 hatte die Klägerin den Ladenbaubetrieb wieder eingestellt (Schlußbilanz vom …1991 auf den …1990). Die Klägerin hat im Ladenbaugeschäft – durch den Verkauf des Ladengeschäftes – … DM Gewinn erzielt (= Einkünfte aus Gewerbebetrieb).
Nach Auffassung der Klägerin ist dieser Gewinn Aufgabegewinn/Veräuße-rungsgewinn im Sinne der §§ 16, 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG, nach Auffassung des Beklagten laufender Gewinn.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 1990 vom …1992 legte die Klägerin am …1992 Einspruch ein.
In seiner Einspruchsentscheidung vom …1994 änderte der Beklagte den angefochtenen Bescheid in einem hier nicht strittigen Punkt und wies den Einspruch im übrigen als unbegründet zurück.
Gegen die Einspruchsentscheidung hat die Klägerin am …1994 Klage erhoben. Nach einer Betriebsprüfung änderte der Beklagte den angefochtenen Bescheid erneut – mit Bescheid vom …1996 –. Diesen Bescheid hat die Klägerin gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des anhängigen Verfahrens gemacht. Zur Klagbegründung trägt die Klägerin vor:
Sie habe ein Ladenbauunternehmen aufziehen wollen, das sich speziell mit der Erstellung und Einrichtung von Bekleidungsgeschäften befassen sollte. Das erstellte Ladengeschäft, das sie an die C GmbH verkauft habe, sei ein Mustergeschäft gewesen, das sie Interessenten habe vorweisen wollen.
Die Klägerin beantragt,
den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 1990 des Beklagten vom …1996 dahin zu ändern, daß der erzielte Gewinn in Höhe von … DM als Aufgabegewinn/Veräußerungsgewinn behandelt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor:
Da das Ladenbaugeschäft der Klägerin sich mit der Herstellung und Einrichtung von Ladengeschäften befaßt habe, sei die Veräußerung des eingerichteten Geschäftes als laufender Geschäftsvorfall zu betrachten. Ob zur Zeit der Errichtung des Ladengeschäftes bereits ein Liefervertrag mit der späteren Käuferin bestanden habe oder nicht, sei unerheblich. Die Ausstattung des Geschäftslokals mit Kleiderbügeln, Registrierkasse und Hemden zeige, daß die Klägerin tatsächlich kein Mustergeschäft in dem Sinne hergestellt habe, daß dieses Geschäft lediglich als Ausstellungsobjekt gedient habe.
Die Klägerin erwidert:
Der veräußerte Laden sei ein Musterladen gewesen. Der Umstand, daß sich Kleiderbügel, Registrierkasse und ganz geringe Warenbestände in diesem Musterladen befunden hätten, spreche nicht gegen die Annahme, daß der veräußerte Laden ein Musterladen gewesen sei. In dem Musterladen hätte eine dem Geschäftszweck entsprechende Atmosphäre simuliert werden müssen, damit der potentielle Kunde sich den Laden im Endausbau vorstellen könne.
Dem hält der Beklagte entgegen, daß die Anschaffung von Tragetaschen im Werte von … DM und die Anschaffung von Rechnungsblöcken in einer Größenordnung von … DM für die Schaffung einer „Geschäftsatmosphäre” ernstlich nicht in Betracht käme.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll über den Erörterungstermin vom 12.11.1996 Bezug genommen.
Dem Senat haben vorgelegen ein Band Einkommensteuerakten der Klägerin, ein Band Gewerbesteuerakten, ein Heft Betriebsprüfungsakten sowie ein Heft Rechtsbehelfsakten.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der erzielte Gewinn ist laufender Gewinn. Er ist kein Veräußerungsgewinn im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG, weil eine Betriebsveräußerung in diesem Sinne nur vorliegt, wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen unter Aufrechterhaltung des geschäftlichen Organismus übertragen werden. Hier ist nicht das Ladenbaugeschäft übertragen worden, sondern der eingerichtete Laden. Der betriebliche Organismus als Ladenbaugeschäft hat aufgehört zu existieren. Deshalb kommt allenfalls eine Betriebsaufgabe im Sinne ...