rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verlustabzug des Erben bei nichtausgenutztem Verlustabzug des Erblassers

 

Leitsatz (redaktionell)

Es ist daran festzuhalten, dass der Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen kann.

 

Normenkette

EStG § 10d; AO § 45

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein in der Person der Erblasserin entstandener und von dieser gemäß § 10d EStG abziehbarer Verlust von der Klägerin als Erbin geltend gemacht werden kann.

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Die Klägerin ist die Gesamtrechtsnachfolgerin ihrer im Streitjahr verstorbenen Mutter, Frau R. Mit Bescheid zum 31.12.1998 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer vom 27.06.2000 stellte das Finanzamt ... den verbleibenden Verlustabzug zum 31.12.1998 mit 1.624.941 DM fest. Diesen Bescheid gab sie der Klägerin mit dem Zusatz: "für Frau R" bekannt. Auf Nachfrage des Bevollmächtigten der Kläger teilte das Finanzamt ... mit Schreiben vom 26.07.2000 mit, dass der Bescheid an die Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin für Frau R bekannt gegeben werden sollte. Außerdem trägt dieses Schreiben den Zusatz: "Gemäß § 10d EStG sind in der Person des Erblassers entstandene Verluste, soweit sie bei diesem weder ausgeglichen noch abgezogen werden können, bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte des Erben mit dessen Einkünften auszugleichen und abzuziehen." In dem Einkommensteuerbescheid der Erblasserin für 1998 vom 16.06.2000 war ein Verlustabzug in Höhe von 11.317 DM des zuvor auf den 31.12.1997 mit 1.636.258 DM festgestellten Verlustvortrages vorgenommen und die Einkommensteuer auf 0 festgesetzt worden.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärten die Kläger für die Klägerin einen Verlustabzug nach § 10d EStG in Höhe von 1.623.290 DM. Der Beklagte berücksichtigte in dem Einkommensteuerbescheid für 1998 vom 28.12.2000 diesen Verlustvortrag nicht, wobei er darauf hinwies, dass nach neuerer Rechtsprechung Verluste des Erblassers bei dem Erben nur dann abziehbar seien, wenn dieser durch sie wirtschaftlich belastet sei (Hinweis auf BFH-Urteil vom 5. Mai1999 XI R 1/97, BStBl. II 1999, 653). Auch seien Tendenzen in der Rechtsprechung erkennbar, nach denen die grundsätzliche Berücksichtigung nicht ausgenutzter Verluste / Verlustabzüge des Erblassers beim Erben überhaupt infrage gestellt würden (Hinweis auf BFH-Beschluss vom 29. März 2000, I R 76/99, BFHE 191, 353, BStBl II 2000, 622 und FG Schleswig-Holstein-Urteil vom 21. Sept. 1999, EFG 1999, 1221).

Mit ihrem hiergegen eingelegten Einspruch vom 29.01.2001, bei dem Beklagten am 31.01.2001 eingegangen, wiesen die Kläger darauf hin, dass die Klägerin für die Nachlassverbindlichkeiten in vollem Umfange hafte und deshalb wirtschaftlich belastet sei. Die in dem Grundlagenbescheid rechtswirksam festgestellten Verluste seien deshalb zu berücksichtigen. Nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 20.02.2001 darauf hingewiesen hatte, dass der Grundlagenbescheid Verluste lediglich der Erblasserin festgestellt habe und ein Verlustabzug nur in Betracht komme, wenn ein Erbe zur Tilgung ererbter Schulden tatsächlich eigenes Vermögen eingesetzt habe, wies er den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 29.05.2001 unter Bezugnahme auf das vorangegangene Schreiben zurück.

Mit ihrer am 30. Juni 2001 (Montag) erhobenen Klage begehren die Kläger weiterhin die Berücksichtigung des festgestellten Verlustes der Rechtsvorgängerin der Klägerin. Zur Begründung tragen sie vor, dass der um die Feststellungen in dem Schreiben des Finanzamtes ... vom 26.07.2000 ergänzte Feststellungsbescheid vom 27.06.2000 bestandskräftig und bindend für den hier angegriffenen Folgebescheid sei. Im Übrigen habe der BFH in seiner Entscheidung vom 05.05.1999 zwar entschieden, dass der Erbe Verluste des Erblassers nur dann abziehen könne, wenn er durch sie wirtschaftlich belastet sei. Die Richtigkeit dieser Entscheidung sei aber zweifelhaft, da allenfalls ein indirekter Zusammenhang zwischen dem Umfang der Nachlassverbindlichkeiten und dem früheren Verlustausweis durch den Erblasser bestehe und dass die Einschränkung des § 10d EStG durch dessen Wortlaut nicht gedeckt sei. Zudem könne die Rechtsprechung nicht dahingehend interpretiert werden, dass der Erbe zur Tilgung ererbter Schulden tatsächlich eigenes Vermögen einsetzen müsse. Diese Auffassung stehe im Widerspruch zu dem Beschluss des BFH vom 29.03.2000, wonach es an einer wirtschaftlichen Belastung des Erben nur dort fehle, wo der Erbe für Nachlassverbindlichkeiten entweder gar nicht oder nur beschränkt hafte.

Die Kläger beantragen sinngemäß, den Einkommensteuerbescheid 1998 vom 28.12.2000, geändert am 29.05.2001, unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 29.05.2001 dahingehend zu ändern, dass der mit Bescheid des Finanzamtes ... gesondert festgestellte Verlust in Höhe von 1.624.941 DM der Rechtsvorgänge...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge