Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgeordnetenbezüge und Werbungskostenabzug
Leitsatz (amtlich)
Stehen einem Abgeordneten Aufwandsentschädigungen zu, durch die alle allgemeinen durch das Mandat veranlassten Aufwendungen abgegolten werden, kommt ein Werbungskostenabzug nicht in Betracht.
Normenkette
EStG § 22 Nr. 4
Tatbestand
Der Kläger war im Streitjahr 1998 Mitglied der Hamburgischen Bürgerschaft. In seiner Steuererklärung für das Streitjahr gab er diese Funktion als seinen Beruf an. Er erhielt Abgeordnetenbezüge von ... Tsd. DM und bezog darüber hinaus nach seiner Erklärung Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit von ... Tsd. DM. In der Steuererklärung sind - möglicherweise von fremder Hand - Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien von 2.389 DM eingetragen.
Der Erklärung waren hierfür folgende Unterlagen beigefügt:
zwei Beitragsbescheinigungen des Landesverbandes |
180,00 DM |
Hamburg der CDU für 1998 |
300,00 DM |
Spendenbescheinigungen des Landesverbandes |
1.000,00 DM |
Hamburg der CDU |
50,00 DM |
Spendenbescheinigungen des Kreisverbandes ... der CDU |
125,07 DM |
Rechnung der Bürgerschaftsfraktion der CDU für die Teilnahme an der Reise ... nach Prag |
500,00 DM |
Einladung der Bürgerschaftsfraktion zu einer Klausurtagung ... Zusatz "Fahrtkosten 180 km x 0,52 DM = 93,60 DM" |
93,60 DM |
sowie Überweisungsbelege Heimatverein |
60,00 DM |
u. Deutsche Ges. zur Rettung Schiffbrüchiger 4 x 20 DM |
80,00 DM |
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2.388,67 DM |
Bei der Veranlagung des Streitjahres berücksichtigte der Beklagte Spenden nach § 10b in Höhe von 140 DM sowie eine Steuerermäßigung nach § 34g Nr. 1 EStG in Höhe von 828 DM, das sind 50% der ersten 5 genannten Beträge. Gegen den Einkommensteuerbescheid vom 04.11.1999 legte der Kläger Einspruch ein. Er beanstandete, dass die "Spende an die CDU Bürgerschaftsfraktion in Höhe von 500 DM, die im Zusammenhang mit einer offiziellen Besuchsreise nach Prag" getätigt worden sei, nicht im Rahmen des § 34 g EStG berücksichtig worden sei. Diese Reise habe weder privaten noch touristischen Zwecken gedient, sondern sei ausschließlich auf die politische Arbeit ausgerichtet gewesen. Der Betrag von 500 DM sei für weitere verfassungsmäßige gesetzliche und satzungsgemäße Aufgaben der Fraktion vorgesehen. Er fügte das Programm der Reise in Kopie bei. Auf die Unterlage Blatt 72, 73 der Akte wird verwiesen.
Nach dem Hinweis des Beklagten, dass die Zahlung der 500 DM mit einer Gegenleistung verbunden sei, machte der Kläger geltend, die Aufwendungen seien für eine Dienstreise entstanden, die Fortbildungscharakter gehabt habe. Der Einspruch blieb erfolglos. Auf die Einspruchsentscheidung vom 09.02.2000 hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben. Er macht geltend: Er befasse sich im Rahmen seiner Tätigkeit als Abgeordneter insbesondere mit dem Bereich Bau-, Verkehr- und Städteentwicklung. Die für die Reise nach Prag entstandenen Kosten von 500 DM seien Ausbildung- oder Fortbildungskosten, die als Werbungskosten bei seinen steuerpflichtigen Abgeordnetenbezügen abziehbar seien. Ihm obliege es, offizielle Besuche in anderen Städten durchzuführen, dort bei den politischen Vertretern vorstellig zu werden und sich für seine Tätigkeit im Bereich Bau-, Verkehr- und Stadtentwicklung inspirieren zu lassen. Diesem Zweck habe auch der Besuch in der Patenstadt Hamburgs Prag gedient. Er habe damit seine offizielle Aufgabe wahrgenommen. Im Vordergrund der Reise habe der Erfahrungsaustausch zwischen Spezialisten über Probleme der Städte im Bereich Bau-, Verkehr- und Stadtentwicklung gestanden. Mit der Teilnahme habe er eine Verpflichtung aufgrund seines politischen Mandats wahrgenommen. Aus dem Programm ergebe sich, dass es sich nicht um eine Erholungsreise gehandelt habe. Die einem Bereich zuzuordnenden Programmteile seien völlig untergeordneter Natur gewesen und hätten nicht einmal 5 % des Gesamtprogramms ausgemacht. § 12 EStG sei deshalb nicht anzuwenden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Besuch kultureller Veranstaltungen zu den offiziellen Aufgaben gehöre und kein reines Privatvergnügen darstellten. Das gelte für Theaterbesuche wie auch für Stadtführungen, die zur Wahrnehmung der Architektur etc. erforderlich seien. Es hätten Gespräche zur aktuellen Wettbewerbssituation, zur Verkehrsproblematik des Hafens sowie über die wirtschaftliche und politische Lage in Tschechien stattgefunden. Außerdem seien Gespräche mit dem Oberrabbiner von Prag und dem Vorsitzenden der Förderation jüdischer Gemeinden in der tschechischen Republik geführt worden. Freizeit sei im Programm nicht vorgesehen gewesen.
§ 22 Nr. 4 Satz 2 EStG stehe einem Werbungskostenabzug der Reisekosten nicht entgegen. Durch die den Bürgerschaftsabgeordneten nach § 3 Abs. 2 HambAbgG zustehende Kostenpauschale werde nur der übliche Aufwand abgedeckt. Bei den streitigen Reisekosten handele es sich indes um einen außerordentlichen Aufwand für eine Dienstreise, der durch § 22 Nr. 4 Satz 2 EStG nicht erfasst werde.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Einkommensteuerbescheid für 1998 vom 04.11.1999 in der...