Tatbestand
Die Beteiligten streiten
1.) um die Anerkennung von … DM Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit. Der Kläger ist Oberbauleiter und bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Streitjahr hat er von seinem Arbeitgeber, der Firma B + W, neben dem Grundgehalt eine Prämie in Höhe von brutto … DM erhalten (V 180/94 Bl. 17). Die genannten … DM hat der Kläger für die Bewirtung (Getränke und Gebäck) von Arbeitnehmern ausgegeben, die nicht bei seinem Arbeitgeber beschäftigt waren.
2.) Außerdem sind … DM an außergewöhnlicher Belastung strittig – nachdem der Kläger im Erörterungstermin vom 15.8.1995 Kosten in Höhe von … DM nicht mehr geltend macht und nachdem der Beklagte … DM weitere Kosten, die der Kläger zunächst auch als außergewöhnliche Belasstung geltend gemacht hatte, als zusätzliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anerkannt hat (vgl. Änderungsbescheid vom 1.11.1995). Die noch strittigen Kosten setzen sich wie folgt zuammen:
2.1) Rechtsberatungskosten des Klägers (… DM),
2.2) Honorar für eine notarielle Gütertrennungs- und Überlassungsvereinbarung des Klägers mit seiner Ehefrau (… DM) und
2.3) Gerichtskosten für die Eintragung der Gütertrennung im Güterrechtsregister (… DM).
Die gen. Kosten übersteigen die zumutbare Eigenbelastung.
Zu 2.1) Ende 1991 hatte die Ehefrau dem Kläger erklärt – so der Klagvortrag –, daß sie sich scheiden lassen wolle. Im Streitjahr bewohnten die Eheleute die eheliche Wohnung nach Räumen getrennt – seit Mitte Januar 1992. Die Küche benutzten sie gemeinsam. Der Kläger holte im Januar des Streitjahres bei einem Rechtsanwalt Rechtsrat ein, wie er sich zweckmäßigerweise verhalten solle, wenn sich eine Scheidung nicht vermeiden lasse. Ihm sei geraten worden, die „normale” Scheidung aus Kostengründen zu vermeiden. Es empfehle sich eine einverständliche Scheidung nach vorheriger Regelung der vermögensrechtlichen Angelegenheiten. Für die Rechtsberatung habe er … DM (Rechtsbehelfsakte Bl. 5) + …DM (Rechtsbehelfsakte Bl. 6) bezahlt.
Zu 2.2 + 2.3) Am … 92 haben die Eheleute einen notariellen „Gütertrennungs- und Überlassungsvertrag” geschlossen. In der Präambel des Vertrages heißt es u. a.:” Wir beabsichtigen, uns scheiden zu lassen ….” Inhalt des Vertrages waren die Übertragung des Miteigentumsanteils der Ehefrau am gemeinsamen Zweifamilienwohnhaus auf den Kläger (Ziffern I und II des Vertrages), die Vereinbarung der Gütertrennung sowie ein Verzicht auf den Zugewinnausgleich und evtl. Erbansprüche (III und IV). Beide Eheleute beantragten die Eintragung der Gütertrennung in das Güterrechtsregister. Außerdem änderten sie das Bezugsrecht aus dem Lebensversicherungsvertrag der Ehefrau (Ziffer V). Die Ziffer VII regelte den vom Kläger zu leistenden Unterhalt während des Getrenntlebens – längstens für 12 Monate – und die Nutzung des gemeinsamen Hauses für eine Übergangszeit. In Ziffer VIII vereinbarten sie die zukünftigen Unterhaltsleistungen des Klägers (an seine Ehefrau), – längstens für 15 Jahre. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf die bei der FG-Akte befindliche Fotokopie des Vertrages und die Anlage Bezug genommen.
Die Kosten der Eintragung der Güterrechtsvereinbarung ins Güterrechtsregister betrugen … DM (vgl. Rechtsbehelfsakte Bl. 7: Kostenrechnung des Amtsgerichts Hamburg vom 24.6.1992 in der Güterrechtssache). Die Notarkosten für den Vertrag beliefen sich auf … DM (Rechtsbehelfsakte Bl. 10: Kostenrechnung für den Gütertrennungs- und Überlassungsvertrag + Pfandentlassung).
Der Kläger, der 2 minderjährige Töchter hat, ist am 8.6.1995 geschieden worden (§ 1565 Abs.1 BGB). Der Scheidungsantrag des Klägers datiert vom … 1994. Im Scheidungsantrag heißt es auf Seite 3 u.a.: „Der Scheidungsantrag wird auf § 1565 Abs.1 BGB gestützt … Familiensachen der in § 621 ZPO bezeichneten Art sind zwischen den Parteien nicht anhängig…” Nach einer Anregung an das Gericht, das elterliche Sorgerecht für die Töchter auf beide Eheleute zu übertragen, heißt es a.a.O: „Der Unterhalt sowie der Zugewinnausgleich sind durch notarielle Urkunde geregelt worden.”
Gegen den Einkommensteuerbescheid 1992 vom 14.7.1994, der die o.g. strittigen Posten nicht berücksichtigte, legte der Kläger am 11.8.1994 Einspruch ein. Der Beklagte änderte den angefochtenen Bescheid in einem nicht mehr strittigen Punkt – mit Bescheid vom 16.9.1994 – und wies den Einspruch als unbegründet zurück – mit Entscheidung vom 15.11.1994, abgesandt am 17.11.1994.
Gegen die Einspruchsentscheidung hat der Kläger am 19.12.1994 Klage erhoben. Im Laufe des Verfahrens hat der Beklagte den angefochtenen Bescheid – mit Änderungsbescheid vom 1.11.1995 – in einem nicht mehr strittigen Punkt geändert. Den geänderten Bescheid hat der Kläger am 1.12.1995 zum Gegenstand des anhängigen finanzgerichtlichen Verfahrens gemacht (§ 68 FGO); außerdem hat er Einspruch eingelegt (FGA Bl.9).
Er trägt vor:
Die Bewirtung der fremden Arbeitnehmer sei ausschließlich beruflich veranlaßt gewesen....