Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung selbständiger von nichtselbständiger Arbeit
Leitsatz (amtlich)
Zur selbständigen Tätigkeit von Regisseur und Kameramann bei Verpflichtung für den Dreh zweier Werbespots durch einen Produzenten
Normenkette
EStG § 19 Abs. 1; LStDV § 1; UStG § 2
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Klägerin aus der Verpflichtung einer Regisseurin und eines Kameramannes für die Herstellung eines Werbefilms Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen hat.
Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom ...1995 gegründet und im selben Jahr in das Handelsregister eingetragen. Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung und der Vertrieb von Filmen und Videos sowie alle damit zusammenhängenden Geschäfte.
Die Klägerin erstellt Werbefilme, für deren Produktion sie sowohl einen eigenen als auch einen freien Mitarbeiterstab beschäftigt. Mit der Herstellung eines Werbefilms wird die Klägerin von Werbeagenturen beauftragt, die ihrerseits vom Produkthersteller/-anbieter/Kunde beauftragt werden. Aufgabe der Klägerin als Produzentin ist die Erstellung der groben Drehplanung, die Zusammenstellung des Drehteams, die Organisation des Drehs und die Nachproduktion.
Vor der Auftragsvergabe an die Klägerin als Produzentin wird aus einem Werbekonzept (Treatment/Storyboard) das Drehbuch (Director"s Interpretation) durch den Regisseur in Zusammenarbeit mit dem Kameramann entwickelt. Bei der Erstellung der Director"s Interpretation genießt der Regisseur im Rahmen des vorgegebenen Werbekonzepts volle künstlerische Freiheit. Der Kameramann bestimmt das Drehbuch bereits hinsichtlich der Bild- und Lichtgestaltung. Er entscheidet unter anderem, ob mögliche Drehorte in Bezug auf Bildgestaltung und Kameraführung geeignet sind. Der Kameramann erstellt in diesem Zusammenhang auch eine Liste des technischen Equipments (u.a. Kamera, Objektive, Beleuchtung), das er für den Dreh benötigt. Dieses technische Equipment entleiht die Klägerin für die Zeit des Drehs und stellt es dem Kameramann zur Verfügung.
Die Klägerin als Produzentin stellt sich mit dem von Regisseur und Kameramann entwickelten Drehbuch und der hierauf basierenden Kostenkalkulation der Werbeagentur und dem Produkthersteller/-anbieter/Kunden vor. Dieser wählt sodann aus diesem und aus den von verschiedenen mitbietenden Werbefilmproduktionen vorgelegten Drehbüchern das von ihm präferierte Drehbuch und damit den zu produzierenden Spot aus (sog. Pitching).
Während des Drehs übernimmt der Regisseur die künstlerische Leitung, erteilt die notwendigen Drehanweisungen und führt durch die Szenen, während dem Kameramann die Übernahme der künstlerischen Leitung der Bild- und Lichtgestaltung, die Unterweisung von Kameraassistenten und Beleuchtern sowie die eigenständige Auswahl des zu verwendenden technischen Equipments obliegt.
Für das Projekt mit dem Arbeitstitel "V..." engagierte die Klägerin im April/Mai 2004 zur Erstellung zweier Werbespots den Kameramann ... - K - sowie die Regisseurin ... - R -, jeweils mit Wohnsitz in Großbritannien. Der Dreh fand am 11.5.2004 in Hamburg statt. Wegen der zeitlichen Abfolge des Engagements wird auf die von der Klägerin vorgelegte Übersicht "Ergänzung zum Ablaufplan der zwei Spots für V (...), Bezug genommen.
Für das Engagement des K schloss die Klägerin zwei Verträge ab. Der eine Vertrag - Camera Agreement/Kameravertrag - regelt die Tätigkeit von K im Rahmen der Produktion, der zweite Vertrag - Licence Agreement/Regelung der Übertragung von Nutzungsrechten - regelt die Übertragung der aus der Mitwirkung von K entstandenen Urheber-, Leistungsschutz- oder sonstigen Nutzungsrechte an A (§ 2 der Regelung der Übertragung von Nutzungsrechten).
Gegenstand des mit K geschlossenen Kameravertrages ist gemäß § 1, dass er während des Drehs für seine Tätigkeit als Kameramann die künstlerische Leitung bezüglich der Bild- und Lichtgestaltung übernimmt. K hat seine individuelle künstlerische Befähigung und Aussagekraft in den Werbespot einzubringen sowie durch sein Engagement und seine Persönlichkeit den Inhalt des Werbespots mitzubestimmen. Des Weiteren hat K u.a. für die eigenständige Auswahl des technischen Equipments und Unterweisung von Kameraassistenten und Beleuchtern am Dreh zu sorgen (§ 1 des Vertrages). Gemäß § 2 des Kameravertrages unterliegt K bei der Durchführung seiner Tätigkeit keinen inhaltlichen Weisungen. Er ist nur den Wünschen des Kunden in der Form des freigegebenen Storyboards verpflichtet, hat seine Gestaltungsfreiheit im Rahmen des freigegeben Budgets auszuüben und hat nicht budgetierte Kosten zu vermeiden beziehungsweise erkennbare Kostenüberschreitungen anzuzeigen. Weiter hat K den zwischen ihm und dem Werbefilmproduzenten einvernehmlich abgestimmten Terminplan zu berücksichtigen. Der Kameramann ist zur Nachbesserung verpflichtet, wenn der Kunde den Director"s Cut nicht abnimmt (§ 6 des Kameravertrages).
K erhielt von der Klägerin sowohl für sei...