rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Insolvenzordnung/Abgabenordnung: Keine Erledigung der Gewinnfeststellungsklage bei Gesellschafterinsolvenz und fehlender Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle
Leitsatz (amtlich)
1. In dem durch Gesellschafterinsolvenzen unterbrochenen Gewinnfeststellung-Klageverfahren sind die Insolvenzverwalter Beteiligte anstelle der Insolvenzschuldner.
2. Anstelle des mit der Gewinnfeststellung befassten Betriebsfinanzamts können die für die Gesellschafter zuständigen Personenfinanzämter die von der Gewinnfeststellung betroffenen Einkommensteuerforderungen zur Insolvenztabelle anmelden; bei noch nicht vorhandenen Einkommensteuer-Folgebescheiden durch Insolvenzfeststellungsbescheide nach § 162 Abs. 5 i.V.m. § 251 Abs. 3 AO; bei Aufnahme des Gewinnfeststellungsverfahrens ist dafür das Betriebsfinanzamt Beteiligter.
3. Wenn Tabelle-Anmeldungen und -Feststellungen von Einkommensteuerforderungen fehlen (§§ 87, 174, 178 InsO), erledigt sich nicht schon deshalb das Gewinnfeststellungsverfahren; nach Insolvenzbeendigung kann ein Gläubiger - hier ein Finanzamt - gemäß § 201 InsO seine Forderung wieder geltend machen (entgegen abw. Rspr. u. Komm.).
4. Die Klage wegen (positiver) Gewinnfeststellung erledigt sich jedoch durch Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses nach den beiden Gesellschaftern erteilten Restschuldbefreiungen; durch diese entfällt die Nachhaftung gegenüber allen Insolvenzgläubigern.
Normenkette
AO § 162 Abs. 5, §§ 179, 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 251 Abs. 3; FGO § 40 Abs. 2, § 155; InsO §§ 87, 174, 178-179, 180 Abs. 2, §§ 185, 201, 286, 301; ZPO § 240
Tatbestand
A. Tatbestand
Die Kläger haben sich als ehemalige Gesellschafter einer früheren Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit der - inzwischen im zweiten Rechtsgang befindlichen - Klage ursprünglich gegen die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellung) für 1990 bis 1992 gewandt.
I.
Die Kläger haben als ehemalige Gesellschafter jeder einzeln wegen der Gewinnfeststellungen Klage erhoben; der Kläger zu 1 auch wegen Gewerbesteuer und Gewerbesteuerzinsen (I 383/00, nach Senatswechsel III 124/01); der Kläger zu 2 auch wegen Haftung für Gewerbesteuer nebst Zinsen (I 393/00, nach Senatswechsel III 125/01).
Mit Beschlüssen vom 16. Mai und 06. August 2002 hat das Finanzgericht (FG) die übrigen Streitgegenstände abgetrennt und die beiden Klagen wegen Gewinnfeststellung der GbR 1990-1992 unter dem Aktenzeichen III 124/01 (jetzt vorliegend 3 K 150/11) und 1993 unter dem Aktenzeichen III 300/02 (jetzt 3 K 151/11) verbunden.
Mit Beschlüssen vom 16. und 19. August 2002 hat der Senat die beiden Klagen wegen Gewinnfeststellung 1990-1992 und 1993 auf den Einzelrichter übertragen.
Im vorliegenden Verfahren des zweiten Rechtsgangs 3 K 150/11 (vorher III 374/04; erster Rechtsgang III 124/01) streiten die Beteiligten nur noch über die Feststellung der 1990 - 1992 erzielten (positiven) Gewinne der GbR.
II.
Mit Beschluss vom 09. Dezember 2002 hat das für den Kläger zu 1 zuständige Amtsgericht als Insolvenzgericht die vorläufige Verwaltung über das Vermögen des Klägers zu 1 angeordnet und ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen. Durch weiteren Beschluss vom 29. Januar 2003 hat das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet (FG-A Bl. 15 ff.).
Mit Beschluss vom 21. August 2003 hat das für den Kläger zu 2 als Insolvenzschuldner zuständige Amtsgericht das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet.
III.
1. In Unkenntnis des bereits gegen den Kläger zu 1 - zunächst vorläufig - eröffneten Insolvenzverfahrens hat das Gericht die vorliegende Klage wegen Gewinnfeststellung 1990-1992 im ersten Rechtsgang mit Urteil vom 13. Dezember 2002 III 124/01 als teils unzulässig und im Übrigen als unbegründet abgewiesen.
Mit Urteil vom selben Tag hat das FG die Parallelklage wegen Gewinnfeststellung 1993 III 300/02 (jetzt 3 K 151/11) als unzulässig und im Übrigen unbegründet abgewiesen.
2. Der Kläger zu 2 hat durch seinen damaligen Prozessbevollmächtigten im vorliegenden Klageverfahren gegen das Urteil vom 13. Dezember 2002 III 124/01 Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt und dazu den Beschluss vom 09. Dezember 2002 über die vorläufige Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers zu 1 eingereicht.
3. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers zu 2 hat dessen Insolvenzverwalter das Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 24. Mai 2004 aufgenommen.
4. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 30. September 2004 IV B 42/03 (BFH/NV 2005, 365) das finanzgerichtliche Urteil als verfahrensfehlerhaft aufgehoben; und zwar als unwirksam ergangen während der Unterbrechung des Klageverfahrens nach vorläufiger Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Klägers zu 1.
5. Das Finanzgericht hat das Klageverfahren während der nach beiden Insolvenzeröffnungen andauernden Unterbrechung gemäß FG-Zählkartenanordnung statistisch aus dem Prozessregister ausgetr...