rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Berechnung des Kinderexistenzminimums nach § 53 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

Nach § 53 EStG i. d. F. des Gesetzes zur Familienförderung sind in dem Zeitraum der Jahre 1983 bis 1985 in Fällen, in denen die Einkommensteuer noch nicht formell bestandskräftig hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge festgesetzt ist, für jedes bei der Festsetzung zu berücksichtigende Kind bestimmte Beträge als Existenzminimum der Kinder steuerfrei zu lassen.

 

Normenkette

EStG § 53

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob der Beklagte das steuerfreie Existenzminimum für die Kinder der Kläger nach § 53 EStG bei der Steuerneuberechnung für das Streitjahr in ausreichendem Maße berücksichtigt hat.

Die miteinander verheirateten Kläger wurden auch in dem Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Beklagte ging dabei entsprechend der Steuererklärung der Kläger von einem zu versteuernden Einkommen von 69.540 DM aus, wobei drei Kinderfreibeträge zu je 2.484 DM (insgesamt 7.452 DM) berücksichtigt worden waren. Von den in den Jahren 1960, 1961 und 1966 geborenen Kindern der Kläger absolvierte das älteste Kind während des gesamten Streitjahres ein Studium, das jüngste Kind befand sich während dieser Zeit in einem Ausbildungsverhältnis. Das Ausbildungsverhältnis des mittleren, 1961 geborenen Kindes endete am 31.1.1986. Die Einkommensteuer wurde mit Einkommensteuerbescheid vom 21.3.1994 wie folgt berechnet und festgesetzt:

zu versteuern mit Progressionsvorbehalt gem. § 32b

DM

EStG nach der Splittingtabelle 69.444 DM zu 22,9092 %

15.909

ab Steuerabzug für ausländische Einkünfte

3

Ermäßigung nach § 34g Nr. 1 EStG

42

Festzusetzende Einkommensteuer

15.864

Bei der Berechnung des Steuersatzes waren ausländische Einkünfte in Höhe von ./. 1.667 DM einbezogen worden (Progressionsvorbehalt). Der Bescheid war u.a. hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG für vorläufig erklärt worden.

Mit Schreiben vom 22.3.1999 wandte sich der Kläger an den Beklagten und drückte sein Erstaunen darüber aus, dass vorangegangene Anträge vom 1.2. und 1.3.1999, mit denen der Kläger offenbar Berücksichtigung höherer Freibeträge für die Jahre ab 1985 begehrt hatte, nicht bearbeitet worden seien. Am 23.4 1999 legte der Kläger daraufhin "formal" Einspruch u.a. gegen den Einkommensteuerbescheid 1986 ein, da ihm nach Bundesverfassungsgerichtsbeschlüssen vom 19.1.1999 zu niedrige Kinderfreibeträge gewährt worden seien. Danach betrage der Kinderfreibetrag pro Kind und Jahr 12.000 DM.

Mit Schreiben vom 13.9.2000 wurden die Kläger darauf hingewiesen, dass sich aufgrund der gesetzlichen Neuregelung zur Steuerfreistellung des Existenzminimums von Kindern in § 53 EStG für das Streitjahr keine Änderung gegenüber dem bereits ergangenen Bescheid ergebe. Nachdem die Kläger ihren Einspruch daraufhin nicht zurücknahmen, wurde der Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 17.10.2000 unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 13.9.2000 zurückgewiesen.

Mit ihrer am 2.11.2000 erhobenen Klage trugen die Kläger zunächst vor, sie hätten in dem Streitjahr kein Kindergeld bezogen, es dürfe nicht auf das ihnen zustehende, sondern auf das tatsächlich bezogene Kindergeld abgestellt werden. Der Kinderfreibetrag betrage 12.888,- DM, was bei einem Grenzsteuersatz von 33% zu einer Einkommensteuererstattung von 1.794 DM führe.

Mit Schriftsatz vom 13.8.2001 legten die Kläger ein Schreiben des Arbeitsamtes Hamburg vom 6.4.2001 vor, wonach sie während des gesamten Streitjahres Kindergeld für drei Kinder bezogen haben. Die Kläger sind deshalb nunmehr der Auffassung, ihnen stünden nach § 53 EStG (1.794 DM ./. 1.250 DM ausgezahlte Kindergelder =) 544 DM zu.

Die Kläger beantragen sinngemäß, den Einkommensteuerbescheid 1986 vom 21.3.1994 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 17.10.2000 dahingehend zu ändern, dass Kinderfreibeträge in Höhe von insgesamt 12.888 DM unter Anrechnung von 1.250 DM Kindergeld gewährt werden.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen,

Er wendet ein, der Vortrag der Kläger sei nicht geeignet, die Richtigkeit der Berechnung des von ihm verwendeten amtlich genehmigten Berechnungsprogramms des Programmierverbundes der Länder in Zweifel zu ziehen. Gem. Anlage 2 der OFD-Verfügung vom 21.12.1999 (S-2282a - 7/98 - St 323) komme im Rahmen des § 53 EStG eine Erstattung für das Streitjahr nicht in Betracht.

Dem Gericht haben die Einkommensteuerakte der Kläger (Band XI) sowie die Rechtsbehelfsakte zur Steuernummer ... vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Der Senat entscheidet gem. § 90a Abs. 1 FGO durch Gerichtsbescheid.

Die Klage erweist sich als begründet, da der Beklagte es zu Unrecht abgelehnt hat, den Einkommensteuerbescheid 1986 gem. § 53 EStG i.V.m. § 165 Abs. 2 AO zu ändern. Bei zutreffender Umrechnung des den Klägern im Streitjahr zustehenden (und erhaltenen) Kindergeldes in einen Freibetrag (vgl. § 53 S. 3 u. 4 EStG) ergibt sich, dass die Summe aus Kindergeld und Kinderfreibeträgen nicht ganz das nach § 53 S. 1 EStG freigeste...

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