Entscheidungsstichwort (Thema)
Mineralölsteuerverordnung: Gerichtliche Geltendmachung der Forderung des Mineralölhändlers bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners
Leitsatz (amtlich)
Das Erfordernis der rechtzeitigen gerichtlichen Verfolgung kann einschränkend in der Weise interpretiert werden, dass ein Mineralölhändler seinen Vergütungsanspruch nicht verliert, wenn im Zeitpunkt des Ablaufes der dem Mineralölhändler zustehenden Zwei-Monats-Frist über das Vermögen des Schuldners das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und der Mineralölhändler im Hinblick auf diesen Umstand von einer gerichtlichen Verfolgung seines Anspruchs abgesehen hat. Allerdings muss der Mineralölhändler seine Forderung - wird das Insolvenzverfahren in der Folgezeit eröffnet - zur Insolvenztabelle anmelden bzw. - wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt - unverzüglich gerichtlich geltend machen.
Normenkette
MinöStV § 53 Abs. 1, 3
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Vergütung der im Verkaufspreis von Kraftstoff enthaltenen Mineralölsteuer, die beim Warenempfänger ausgefallen ist.
Die Klägerin, die mit Mineralöl handelt, stand in Geschäftsbeziehungen mit der Firma D... (im Folgenden: Firma D). Zuletzt lieferte die Klägerin an die Firma D im Juli 2000 (3.-19.7.2000) Kraftstoffe mit einem Mineralölsteueranteil in Höhe von 655.413,06 DM. Da mit Beschluss des Amtsgerichts A vom 25.7.2000 das vorläufige Insolvenzverfahren über die Firma D eröffnet und gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO angeordnet wurde, dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam seien, sah die Klägerin in der Folgezeit von einer gerichtlichen Verfolgung der ausstehenden Beträge ab. Mit Beschluss vom 1.11.2000 eröffnete das Amtsgericht A das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma D Am 4.12.2000 meldete die Klägerin ihre Forderungen zur Insolvenztabelle an.
Mit Schreiben vom 5.1.2001 beantragte die Klägerin die Vergütung des in den ausgefallenen Forderungen gegen die Firma D enthaltenen Mineralölsteueranteils. Diesen Antrag lehnte das beklagte Hauptzollamt mit Bescheid vom 27.4.2001 unter Hinweis darauf ab, dass die Klägerin die ausgefallenen Forderungen entgegen ihrer Verpflichtung aus § 53 Abs. 1 Nr. MinöStV nicht bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1.11.2000 gerichtlich verfolgt habe. Den gegen den Bescheid vom 27.4.2001 gerichteten Einspruch wies das beklagte Hauptzollamt mit Einspruchsentscheidung vom 22.5.2002 zurück; auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung wird Bezug genommen.
Mit ihrer am 24.6.2002 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren fort. Sie meint zum einen, dass ihr die Durchführung eines gerichtlichen Mahnverfahrens im Hinblick darauf unmöglich geworden sei, dass der Firma D durch die Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens die Verfügungsbefugnis entzogen worden sei. Denn das Amtsgericht A habe mit Beschluss vom 25.7.2000 angeordnet, dass Verfügungen der Antragstellerin - also der Gemeinschuldnerin - nur mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters wirksam seien. Zum anderen ist die Klägerin der Auffassung, dass auch bei Anordnung eines sog. Zustimmungsvorbehalts im Sinne des § 21 Abs. 2 2. Alt. InsO im Rahmen eines vorläufigen Insolvenzverfahrens eine Verfahrensunterbrechung gemäß § 240 Satz 2 ZPO eingetreten sei. Auch vor diesem rechtlichen Hintergrund sei sie - die Klägerin - gehindert gewesen, gegenüber der Firma D die Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens zu betreiben. Schließlich vertritt die Klägerin den Standpunkt, dass der Ansatz des Bundesfinanzhofs, der den Entscheidungen vom 17.12.1998 - VII R 148/97 - und 2.2.1999 - VII B 247/98 und VII R 18/98 zugrunde liege, der grundlegenden Kurskorrektur bedürfe. Den Materialien (Bundestagsdrucksache 12/561, Seite 16) sei zu entnehmen, dass die Vorschrift des § 53 Abs. 1 MinöStV eine Entlastung des Mineralölhandels bezwecke, wenn dies der Billigkeit entspreche. § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV sei deshalb in der Weise auszulegen, dass aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung zu entschieden sei, ob der Mineralölhändler, der die Vergütung beanspruche, diese unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit erhalten solle. - Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Schriftsatz vom 5.10.2004 Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt, das beklagte Hauptzollamt unter Aufhebung des Bescheides vom 27.4.2001 und der Einspruchsentscheidung vom 22.5.2002 zu verpflichten, Mineralölsteuer in Höhe von 335.107,37 EUR zu erstatten.
Das beklagte Hauptzollamt beantragt, die Klage abzuweisen.
Es verteidigt die angegriffenen Bescheide mit den Gründen der Einspruchsentscheidung.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Sache des beklagten Hauptzollamtes verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der erkennende Senat entscheidet gemäß § 90a Abs. 1 FGO ohne mündliche Verhandlung durch Geri...