Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückforderung von gewährter Ausfuhrerstattung
Leitsatz (redaktionell)
Werden die Fristen des Art. 32 (60tägige Ausfuhrfrist) und des Art. 17 (12monatige Einfuhrfrist ins Drittland) eingehalten, so schadet erstattungsrechtlich eine zwischenzeitliche Wiedereinfuhr der Erstattungsware in die Gemeinschaft nur dann nicht, wenn die Ware von der (erstmaligen) Annahme der Ausfuhranmeldung bis zum endgültigen Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft ständig unter zollamtlicher Kontrolle stand (Nachweis der Nämlichkeit).
Normenkette
EGV 3665/87 Art. 32 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rückforderung von vom Beklagten gewährter Ausfuhrerstattung.
Mit in der Zeit von März bis August 1989 gestellten Anträgen beantragte die Klägerin Ausfuhrerstattung im Wege der Vorfinanzierung für 15 Partien Rindfleisch der MO-Warenlistennummer 0201 3000 130 0000, die sie in einem Erstattungslager eingelagert hatte. Sie erhielt hierfür vom Beklagten durch 15 Bescheide, wegen deren Inhalt im Einzelnen auf die Anlage zum Erstattungsbescheid des Beklagten vom 25.02.1991 (Sachakten des Beklagten Heft I Bl. 54 ff.) Bezug genommen wird, Ausfuhrerstattung in Höhe von insgesamt 410. 517,35 DM.
Gemäß zollamtlicher Bestätigung auf den für die vorgenannten Partien erteilten Kontrollexemplaren T 5 wurden die Waren am 30.08.1989 mit dem MS "S" - in Richtung Ägypten - ausgeführt.
Mit Schreiben vom 11.07.1990 beantragte die Klägerin unter Vorlage einer ägyptischen Verzollungsbescheinigung vom 20.06.1990 die Freigabe der Sicherheiten. Dies lehnte der Beklagte ab, weil ein Zusammenhang zwischen den angegebenen Kontrollexemplaren und den Einfuhrnachweisen nicht zu erkennen war. Die Klägerin erklärte dies damit, dass die ägyptischen Behörden die Einfuhr der 15 Partien Rindfleisch zunächst verweigert hätten und diese daher mit der MS "T" nach Rotterdam zurückgeschafft und dort am 22.3.1990 eingetroffen seien. In Rotterdam seien die Sendungen laut Angaben der Firma A teilweise umgepackt worden, so dass sich eine abweichende Kartonzahl im Vergleich zur erstmaligen Ausfuhr ergeben hätte. Zusammen mit anderen Fleischlieferungen - auch anderer Firmen - seien die ursprünglich gelieferten Fleischmengen erneut und endgültig von Antwerpen aus am 8.05.1990 mit MS "U" nach Ägypten ausgeführt worden, wo sie am 20.06.1990 zum freien Verkehr abgefertigt worden seien. Für die erneute Ausfuhr der hier fraglichen Fleischpartien wurden neue Kontrollexemplare T 5 nicht ausgestellt.
Mit Schreiben vom 25.07.1990 und 11.10.1990 bat die Beklagte die Klägerin, die Identität der rückgeführten und wieder ausgeführten Waren unter Vorlage entsprechender Dokumente nachzuweisen. Dies ist indessen nicht geschehen.
Aufgrund dieses Sachverhaltes forderte der Beklagte mit Bescheid vom 25.02.1991 den vorfinanzierten Betrag zuzüglich 20 % - insgesamt 492.620,82 DM - mit der Begründung zurück, dass die Waren nicht im vorgesehenen Bestimmungsland vermarktet, sondern von der Klägerin wieder in das Zollgebiet der Gemeinschaft zurückverbracht worden seien.
Hiergegen legte die Klägerin am 8.03.1991 Einspruch ein, den der Beklagte mit der am 20.10.1997 zur Post gegebenen Entscheidung vom 16.10.1997 zurückwies. Er führte aus: Die Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattung sei nicht erfüllt, weil die - erstmalige - Ausfuhr der Erzeugnisse in unverändertem Zustand nicht binnen 60 Tagen nach Abgabe der Ausfuhrerklärung erfolgt sei. Auch liege kein Fall höherer Gewalt vor. Im Übrigen werde auf den Beschluss des FG Hamburg vom 22.07.1991 IV 54/91 (AdV-Verfahren) vollumfänglich Bezug genommen.
Mit der am 21.11.1997 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend: Aus der EuGH-Rechtsprechung sei zu folgern, dass die Rückführung der Erstattungserzeugnisse in die Gemeinschaft zur Durchfuhr mit Zwischenlagerung und anschließender Ausfuhr in das Bestimmungsdrittland, wie sie im vorliegenden Fall erfolgt sei, erstattungsrechtlich unbeachtlich sei. Die 60-Tage-Frist finde deshalb auf nach der Ausfuhrbestätigung stattfindende Verbringungsvorgänge keine Anwendung. Zumindest gäben die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 für eine anderslautende Auffassung nichts her. Die vom Beklagten herangezogene Vorschrift des Artikel 6 a der vorgenannten Verordnung habe im Streitfall noch nicht gegolten. Im Übrigen seien die Erstattungserzeugnisse nach ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft nach einem Drittland und nicht unmittelbar in einen anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft, was Art. 6 a voraussetze, verbracht worden. Nachdem die Erstattungserzeugnisse - erstmalig - das Zollgebiet der Gemeinschaft innerhalb der 60-Tage-Frist verlassen hätten, sei erstattungsrechtlich nur noch die Frist des Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3665/67 relevant, nach der die Waren innerhalb von 12 Monaten nach Annahme der Ausfuhranmeldung in das Bestimmungsdrittla...