Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin verfügte seit April 1984 über eine Anlieferungs-Referenzmenge in Höhe von 186.000 kg. Die Milchwerke X (Molkerei) hatten für die Klägerin diese Referenzmenge gemäß § 8 Abs. 2 Milch-Garantiemengen-Verordnung (v. 25.5.1984 -BGBl. I S. 720, i.d.F. der Änderung v. 27.9.1984 -BGBl. I S. 1255, im Folgenden: MGV) berechnet. Nach einem Vermerk der Molkerei hatte der Vater der Klägerin, der Milcherzeuger war und die Molkerei belieferte, geltend gemacht, dass die Klägerin von ihm Kühe übernommen und seit dem 1. März 1984 Milch geliefert habe. Mangels einer separaten Kühlmöglichkeit sei aber diese Milch zusammen mit der von ihm erzeugten Milch aus einer Kühlwanne geliefert worden. Der Vater der Klägerin hatte die Molkerei gebeten, 20 % der im März 1984 gelieferten Milch auf den Namen der Klägerin abzurechnen. Die Molkerei hatte daraufhin der Klägerin eine entsprechende Milchgeldabrechnung für März 1984 über 10.234 kg erteilt. Diese Menge war dann später die Grundlage für die Berechnung der Anlieferungs-Referenzmenge gewesen.
Aufgrund eines Berichts des Beklagten vom 27. August 1986 über eine Prüfung bei der Molkerei vertrat der Beklagte die Ansicht, dass die Klägerin nicht Milcherzeuger sei und die von ihr gelieferte Milch aus dem Betrieb ihres Vaters stamme (wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 90 ff. d.A. verwiesen). Diese Auffassung stützte der Beklagte außerdem auf die Erkenntnisse, dass kein landwirtschaftlicher Betrieb der Klägerin bei der Berufsgenossenschaft angemeldet war, dass beim Finanzamt keine Steuerakte für die Klägerin geführt wurde und dass die Klägerin seit dem September 1984 in Y studierte. Die Molkerei hob daraufhin mit einem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 3. September 1987 den Referenzmengenbescheid mit Wirkung vom 2. April 1984 auf. Mit ihrem hiergegen erhobenen Einspruch machte die Klägerin geltend, dass sie seit dem Januar 1984 Land und einen Stall von ihrem Vater gepachtet sowie Vieh und Maschinen gekauft habe (Pachtverträge wurden vorgelegt). Sie verfüge daher über einen eigenen Viehbestand und eigene Produktionseinheiten. Auf dem Hof bestünden somit zwei voneinander unabhängige Milcherzeugungsbetriebe. Unter dem 17. Dezember 1987 half der Beklagte dem Einspruch der Klägerin ab und teilte ihr sowie der Molkerei mit, dass er die Klägerin als Milcherzeuger anerkenne und die festgesetzte Referenzmenge von 186.000 kg für rechtmäßig halte.
Aufgrund weiterer Erkenntnisse, die der Beklagte in einem Ermittlungsverfahren gewonnen hatte, welches 1990 gegen Mitarbeiter der Molkerei und gegen den Vater der Klägerin eingeleitet worden war, setzte der Beklagte erneut mit Bescheid vom 17. Oktober 1990 die Anlieferungs-Referenzmenge der Klägerin auf 0 kg mit Wirkung vom 2. April 1984 fest. Nunmehr begründete der Beklagte seine Entscheidung zusätzlich damit, dass der nach dem vorgelegten Pachtvertrag zu zahlende Pachtzins von Klägerin nie entrichtet worden sei, dass bei den jährlichen tierärztlichen Untersuchungen immer nur eine Herde untersucht worden sei, dass der Vater der Klägerin das Konto eröffnet habe, auf das die Milchgeldzahlungen für die Klägerin überwiesen worden seien, und dass ab Mai 1985 das Milchgeld auf ein anderes Konto, nämlich das des Vaters der Klägerin überwiesen worden sei. Den Einspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 4. Mai 1992 zurück.
Mit ihrer am 4. Juni 1992 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, sie habe 1981 von ihrem Vater landwirtschaftliche Flächen gepachtet, auf denen sie eine kleine Weidewirtschaft mit mehreren Milchkühen betrieben habe. Im Januar 1984 habe sie von ihrem Vater auch ein selbständiges Stallgebäude gepachtet. Mit ihrer Klagebegründung vom 22. Februar 1993 hat die Klägerin zunächst vorgetragen, sie habe im Januar 1984 vier Kühe, eine Melkanlage sowie einen Heuschwader hinzugekauft und sich weitere 17 Kühe von ihrem Vater geliehen. Mit Schriftsatz vom 21. August 1996 trägt sie nunmehr vor, dass sie sich im März 1984 19 weitere Kühe von ihrem Vater geliehen habe, so dass sie mit dem Beginn des Zwölfmonatszeitraums 1984/1985 mit 40 Kühen eigenständig Milch produziert habe, während ihr Vater mit etwa 70-75 Kühen eigenständig produziert habe. Sie habe eigenständig Milch erzeugt und die unmittelbare Sachherrschaft über ihren Erzeugungsbetrieb ausgeübt. Sie habe von Anfang an in dem von ihr gepachteten alten Stallgebäude eine eigene Milchkammer gehabt, während ihr Vater seine Milchkammer im neuen Stall gehabt habe. Auch in den folgenden Zwölfmonatszeiträumen seien ihr Betrieb und der ihres Vaters getrennt bewirtschaftet worden. Ihr Betrieb sei auch zum 1. Januar 1984 bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft angemeldet worden; die Beiträge habe sie regelmäßig gezahlt. An die Molkerei habe sie ab März 1984 Milch geliefert und von dieser auch die erste Abrechnung für diesen Monat erhalten. Es sei unzutreffend, dass ihr Vater ...