Leitsatz (redaktionell)
Ein Bilanzierungsfehler ist in der Bilanz auf den 31.12. des Jahres zu korrigieren, wenn die Veranlagung zur Gewerbesteuer des Jahres noch nicht bestandskräftig ist – auch wenn die Einkommensteuerveranlagung des Jahres schon bestandskräftig ist.
Normenkette
EStG § 5 Abs. 1 S. 1; GewStG § 7
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger wies in seiner Bilanz auf den 31.12.1989 – aufgrund von Buchungsfehlern – einen Forderungsbestand aus, der um … Tsd. DM zu hoch war. Nach Korrektur des Fehlers änderte der Beklagte den Gewerbesteuerbescheid 1989 – nach erfolgswirksamer Berichtigung der Bilanz auf den 31.12.89. Er berichtigte jedoch nicht den bereits bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid 1989.
Gegen den im Zusammenhang damit aus anderen Gründen ebenfalls geänderten Einkommensteuerbescheid 1990 vom 7.3.1996 legten die Kläger am 2.4.96 Einspruch ein, mit dem Begehren, dass der in der Bilanz zum 31.12.89 vor der Bilanzberichtigung falsch ausgewiesene Forderungsbestand in dem letzten noch änderbaren Einkommensteuerbescheid, dem Bescheid 1990, erfolgswirksam zu korrigieren sei.
Der Beklagte wies den Einspruch mit Entscheidung vom 26.5.97 als unbegründet zurück. Die Änderung des Forderungsbestandes durch die Bilanzberichtigung auf den 31.12.1989 habe sich nur durch Änderung des Gewerbesteuerbescheids 1989 auswirken können, weil der Einkommensteuerbescheid 1989 bereits bestandskräftig gewesen sei.
Dagegen hat der Kläger am 26. Juni 1997 Klage erhoben. Er trägt vor: Die Möglichkeit einer erfolgswirksamen Berichtigung von Bilanzansätzen sei für jede Steuerart gesondert zu prüfen. Es bestehe in den Grenzen der einheitlichen Ausübung von Wahlrechten sonst keine Bindung zwischen den Steuerbilanzansätzen (vgl. Schmidt/Heinicke EStG 16. Aufl. 1997, § 4 RdNr. 684 m.w.N.). Darüber hinaus gelte der Grundsatz, dass einer gewinnwirksamen Einbuchung eine gewinnwirksame Ausbuchung und einer gewinnneutralen Einbuchung eine gewinnneutrale Ausbuchung folge (Schmidt/Heinicke aa0 § 4 RdNr. 709). Danach seien in der Schlussbilanz des ersten Jahres, dessen Veranlagung noch geändert werden könne, Forderungen, die in der Bilanz falsch ausgewiesen worden seien, richtigzustellen. Das bedeute, dass entgegen der Auffassung des Beklagten der fehlerhafte Forderungsbestand im Jahresabschluss 1990 erfolgswirksam richtig gestellt und der Einkommensteuerbescheid für 1990 entsprechend geändert werden müsse.
Der Kläger beantragt,
den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 1990 in der Gestalt der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung dahin zu ändern, dass die Einkommensteuer statt auf … Tsd. DM auf … Tsd. DM festgesetzt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor: Es sei nicht möglich, die erfolgswirksame Korrektur, die das Jahr 1989 betroffen habe, einkommensteuerlich im Jahre 1990 vorzunehmen. Der Kläger habe es versäumt, den Einkommensteuerbescheid 1989 durch den Einspruch anzufechten. Dieses Versäumnis könne nicht dadurch korrigiert werden, dass eine Bilanz, die sowohl für die Festsetzung der Gewerbesteuer als auch der Einkommensteuer maßgebend sei, für jede Steuerart in unterschiedlichen Jahren gewinnwirksam geändert werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 1.12.1999 Bezug genommen.
Dem Senat haben Band VII der Einkommensteuerakten des Klägers sowie ein Band Betriebsprüfungsakten vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Ein unrichtiger Bilanzansatz ist in der ersten Schlussbilanz richtig zu stellen, in der dies unter Beachtung der für den Eintritt der Bestandskraft und der Verjährung maßgeblichen Vorschriften möglich ist und zwar grundsätzlich erfolgswirksam (BFH Urteil vom 16.5.1990 X R 72/87 BStBl II 1990, 1045, 1046).
Eine „Rückwärtsberichtigung” der Bilanz bis zur Fehlerquelle ist nur dann zulässig, wenn die Veranlagung änderungsfähig ist – oder, was hier nicht in Betracht kommt, der Bilanzierungsfehler steuerlich bisher ohne Auswirkung war (Kirchhof/Söhn EStG § 5 RdNr. A 228). Änderungsfähig in diesem Sinne war noch die Gewerbesteuerveranlagung 1989. Gewerbeertrag ist nach § 7 GewStG der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den § 8 und § 9 GewStG bezeichneten Beträge. Steuerpflichtiger und Finanzamt sind bei der Ermittlung des Gewerbeertrages nach § 7 Abs. 1 GewStG danach an die Normen des EStG über die Gewinnermittlung gebunden. Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, ist für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4 Abs. 1 Sat...