rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verwaltungsleistungen einer ausländischen Bank für einen Investmentfonds
Leitsatz (amtlich)
Bereitet eine ausländische Bank Anlagevorschläge für einen inländischen Investmentfonds vor, so ist Ort der Leistung das Ausland.
Derartige Leistungen sind gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG steuerfrei.
Normenkette
UStG § 3a Abs. 3, 4 Nrn. 3, 5-6, § 4 Nr. 8, § 13b
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin als Organträgerin einer Kapitalanlagegesellschaft, die von einer Schweizer Bank aufgrund eines Beratungsvertrages Leistungen für das Sondervermögen empfangen hat, dafür entstandene Umsatzsteuer gem. § 13b UStG schuldet oder ob dem entgegensteht, dass die Leistungen nicht steuerbar oder gemäß § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG steuerfrei waren.
Die Klägerin ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit und umsatzsteuerliche Organträgerin der ... Investment GmbH, einer Kapitalanlagegesellschaft (KAG) im Sinne des bis Ende 2003 geltenden § 1 Abs. 1 KAGG.
Im Mai 2002 verwaltete die Kapitalanlagegesellschaft 43 Wertpapier-Investmentfonds (Sondervermögen im Sinne des § 6 KAGG), und zwar 20 Publikumsfonds und 23 Spezialfonds; Spezialfonds sind dadurch gekennzeichnet, dass die Anteile am Sondervermögen von höchstens zehn Anlegern gehalten werden (§ 1 Abs. 2 KAGG; seit 1.1.2004 gem. § 91 InvG Spezial-Sondervermögen mit höchstens 30 Anlegern). Das Volumen der Fonds betrug Ende Mai 2002 insgesamt ca. 4,5 Mrd. Euro. Zur Verwaltung setzte die KAG 19 Mitarbeiter ein, und zwar drei Personen im Investment-Controlling, neun Personen in der Fonds-Buchhaltung und sieben Personen im Portfoliomanagement. Die relativ geringe Zahl von Mitarbeitern im Portfoliomanagement erklärt sich dadurch, dass bei einer Reihe von Sondervermögen wesentliche Arbeiten durch im Ausland ansässige Dienstleister erbracht wurden. Die Tätigkeit der vorgenannten sieben Mitarbeiter beschränkte sich deshalb weitgehend auf diejenigen Investmentfonds, für die kein externer Unternehmer Leistungen erbrachte.
Zu den von der KAG verwalteten Sondervermögen gehört der Spezialfonds "... (S)". Alleinige Inhaberin der Anteilscheine ist die Klägerin. Hinsichtlich der Daten dieses Fonds wird auf den zur Akte gereichten (Blatt 34 FGA) und am ... im Bundesanzeiger veröffentlichten Rechenschaftsbericht für das Geschäftsjahr2001/2002 verwiesen.
Das Rechtsverhältnis zwischen der KAG und der Klägerin als Anteilscheininhaberin bestimmt sich im Hinblick auf das Wertpapier-Sondervermögen S nach den Vorschriften des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) sowie den von der Klägerin mit dem Einspruchsschreiben vorgelegten Allgemeinen Vertragsbedingungen für Wertpapier-Spezialfonds und den für das Sondervermögen S aufgestellten Besonderen Vertragsbedingungen. Die Besonderen Vertragsbedingungen enthalten insbesondere Bestimmungen über die Anlagegrundsätze, zum Beispiel Streuungsvorschriften und Anlagegrenzen, eine Aufzählung der für die Anlage zulässigen Börsen und organisierten Märkte sowie Beschränkungen hinsichtlich besonderer Finanzinstrumente sowie Options- und Termingeschäfte. Außerdem hat der Aufsichtsrat der KAG für die Anlage und Verwaltung des Sondervermögens S Richtlinien erlassen.
Die Klägerin, die KAG und die B-Bank als Depotbank trafen am 22. Juni 2000 eine Vereinbarung, wonach sich die Kapitalanlagegesellschaft von der in Basel ansässigen Bank ... (im folgenden: Schweizer Bank) beraten lassen würde. Der Kapitalanlagegesellschaft sollte eine vom Fondsvermögen abhängige Verwaltungsvergütung zustehen, und zwar
a) bis EUR 35 Mio.0,45 % p.a. b) über EUR 35 Mio. bis EUR 70 Mio.0,27 % p.a. c) über EUR 70 Mio. bis EUR 150 Mio.0,20 % p.a.
Die Depotbank durfte keine eigenen Depotgebühren in Rechnung stellen, sondern war auf Effektenumsatzprovisionen beschränkt.
Der für das Sondervermögen S mit der Schweizer Bank geschlossene "Beratungsvertrag" vom 22./25. Mai 2000 lautet auszugsweise wie folgt: "2. Der Berater wird beauftragt, die Anlagen des Sondervermögens fortlaufend zu überwachen und Empfehlungen für die jeweils anstehenden Anlageentscheidungen zu geben. Dabei wird der Berater die Vertragsbedingungen, die für die Verwaltung des Sondervermögens gemäß Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften sowie die Vereinbarung zwischen Anleger, KAG und Depotbank gelten, berücksichtigen. 3. Für das Sondervermögen wird ein Anlageausschuss bestellt, der sich aus zwei Vertretern des Anlegers und zwei Vertretern der Depotbank zusammensetzt. Es finden mindestens zweimal jährlich gemeinsame Sitzungen statt, an denen auch mindestens ein Vertreter des Beraters teilnimmt. Der Berater wird dabei insbesondere über folgende Punkte Bericht erstatten: - Situation an den Börsen - künftige Kapitalmarkt- und Devisenmarkttendenzen 4. Für seine Tätigkeit erhält der Berater folgende Vergütung, die sich wie folgt bemisst: bei einem Fondsvermögen: a) bis EUR 35 Mio.0,35 %; p.a. b) über EUR 35 Mio. bis EUR 70 Mio.0,17 %; p.a. c) über EUR 70 Mio. bis EUR 150 Mio.0,10 %; p.a. ... 6. Alle Steu...