Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH VII B 7/22)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Widerruf der Zulassung als Steuerberater: Voraussetzungen für einen Vermögensverfall
Leitsatz (amtlich)
1. Eintragungen im Schuldnerverzeichnis sind nicht deshalb unbeachtlich, weil den Eintragungen Steuerschulden zugrunde liegen, gegen die sich der Kläger beim Finanzgericht wendet. Entscheidend ist, dass sich die Fälligkeit von Steuerschulden aus dem Gesetz ergibt und Einsprüche keine aufschiebende Wirkung haben.
2. Wenn Steuerschulden wirksam festgesetzt sind, obliegt es dem Steuerberater nachzuweisen, dass die Steuerschulden nicht bzw. nicht in dieser Höhe bestehen. Hierfür genügt es nicht, Rechtsbehelfe gegen die Steuerbescheide einzulegen, denn es kann im Interesse der Allgemeinheit nicht abgewartet werden, bis Rechtsbehelfe ausgeschöpft sind.
3. Es ist nicht Aufgabe der Beklagten oder des Finanzgerichts, im Widerrufsverfahren nachzuprüfen, ob die Steuerforderungen zu Recht bestanden. Dies bleibt dem Klageverfahren beim (anderen) Finanzgericht bzw. dem BFH überlassen. Allenfalls dann, wenn ohne weitere Ermittlungen offensichtlich ist, dass die den Steuerforderungen zugrundeliegenden Bescheide rechtswidrig oder gar nichtig sind, könnten die Forderungen im Widerrufsverfahren als nicht bestehend angesehen werden.
Normenkette
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater.
Er wurde ... in A als Steuerberater bestellt. Bis 2017 war er als selbständiger Steuerberater tätig.
Seit 1996 ist der Kläger als Gesellschafter-Geschäftsführer der B GmbH tätig. In ... verlegte diese Gesellschaft ihren Sitz nach Hamburg. Außerdem hat die Gesellschaft noch Zweigniederlassungen in C und D. Neben dem Kläger ist aktuell noch E als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen.
Im März 2018 informierte das damals zuständige Finanzamt (Finanzamt F) die damals zuständige Steuerberaterkammer G über Steuerschulden des Klägers. Am 12. September 2018 beschloss die Steuerberaterkammer G die Ergebnisse der laufenden Rechtsbehelfe gegen die den Steuerschulden zugrunde liegenden Bescheide abzuwarten und erst nach gegebenenfalls erfolgter Eintragung in das Schuldnerverzeichnis über den Widerruf der Bestellung als Steuerberater zu entscheiden.
Mit Schreiben vom 16. März 2018 teilte das Finanzamt F der Steuerberaterkammer G mit, dass die vom Kläger begehrte Aussetzung der Vollziehung vom Finanzgericht H nicht gewährt worden sei, der Kläger insgesamt Steuerschulden für die Jahre 2002 bis 2008 in Höhe von ... € habe und Vollstreckungsversuche erfolglos gewesen seien. Außerdem seien weitere Steuerschulden in Höhe von ... € fällig. In dieser Sache sei über einen Aussetzungsantrag des Klägers noch nicht entschieden worden.
In der Vorstandssitzung vom 11. April 2018 beschloss die Steuerberaterkammer G ein Widerrufsverfahren gegen den Kläger einzuleiten.
Nachdem das Finanzgericht H entschieden hatte, in einem einstweiligen Verfahren gegen die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis Aussetzung der Vollziehung (AdV) zu gewähren, beschloss der Vorstand der Steuerberaterkammer G die Ergebnisse der laufenden Rechtsbehelfe abzuwarten. Die Steuerberaterkammer G bat den Kläger am 5. November 2018 um eine Übersendung eines aktuellen und umfassenden Vermögensstatus bis zum 19. November 2018.
Am 8. November 2018 beschloss der Vorstand das Widerrufsverfahren wegen des Vermögensverfalls einzuleiten. Die Bitte um Übersendung eines aktuellen und umfassenden Vermögensstatus wurde mit Schreiben vom 14. Dezember 2018 wiederholt.
Mit Beschluss des Finanzgerichts H (...) vom ... November 2018 wurde die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 2010 und 2011 teilweise ausgesetzt. Überwiegend wurde der Antrag des Klägers abgelehnt.
Mit Beschluss des Finanzgerichts H (...) vom ... November 2018 wurde die Vollziehung der Eintragungsanordnung in das Schuldnerverzeichnis vom ... Mai 2018 ausgesetzt.
Das Finanzamt F teilte der Steuerberaterkammer G am 19. Dezember 2018 mit, dass das Finanzgericht H mittlerweile über alle AdV-Anträge des Klägers entschieden habe und nunmehr ... € vollstreckbar seien, in Höhe von ... € sei AdV gewährt worden.
Der Vorstand der Steuerberaterkammer beschloss am 10. April 2019, dass abgewartet werden solle, bevor das Verfahren bezüglich des Widerrufs der Zulassung weiter betrieben werde.
Am ... Mai 2019 wurde der Kläger in das Schuldnerverzeichnis wegen der Nichtabgabe der Vermögensauskunft eingetragen.
Das Finanzgericht H (...) beschloss am ... September 2019 den Aussetzungsantrag des Klägers gegen die Abgabe zur Vermögensauskunft zurückzuweisen.
Am 25. September 2019 beschloss der Vorstand der Steuerberaterkammer G, dass das Widerrufsverfahren erst dann fortgesetzt werden solle, wenn Eintragungen im Schuldnerverzeichnis vorhanden seien.
Der Kläger wurde am ... September 2019 ein zweites Mal in das Schuldnerverzeichnis wegen der Nichtabgabe der Vermögensauskunft eingetragen.
Mit Schreiben v...