Entscheidungsstichwort (Thema)

Abbruchkosten eines Gebäudes als Werbungskosten

 

Leitsatz (amtlich)

Abbruchkosten eines Gebäudes sind keine sofort abzugsfähigen Werbungskosten oder Vorkosten, wenn schon bei der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über das Gebäude Abbruchabsicht bestand oder eine bisherige Nutzung des Gebäudes nicht der Einkünfteerzielung diente.

 

Normenkette

EStG § 7 Abs. 1 S. 5, §§ 9, 10e Abs. 6, § 21

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Abzugsfähigkeit von Kosten des Abbruchs eines ehemals selbstgenutzten Einfamilienhauses und Kosten im Zusammenhang mit einer neu errichteten Wohnung als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 04.03.1992 (Gerichtsakte -GA- Bl. 16 ff) übertrug der Vater des Klägers diesem das Eigentum an einem mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück in Hamburg. Gem. § 1 des Vertrages sollte die Übertragung im Zuge vorweggenommener Erbfolge erfolgen. Gem. § 4 des Vertrages übernahm der Kläger im Gegenzuge die Zahlung rückständiger und laufender Pflegekosten des Vaters, der zur Zeit des Vertragsschlusses in einem Pflegeheim lebte. Die Eltern des Klägers hatten im Jahre 1978 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, wonach sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten und den Kläger als Schlusserben nach dem zuletzt versterbenden Elternteil bestimmten (GA Bl. 13 ff).

Im November 1992 stellte der Kläger bei dem Bezirksamt einen Antrag zum Neubau eines 5-Familien-Hauses (vgl. Eingangsmitteilung des Bezirksamtes vom 08.12.1992, Einkommensteuerakte - EStA -). In der Folge wurde das bestehende Wohnhaus abgerissen. Die Wohnungen Nr. 3 und 4 wurden mit Vertrag vom 21.06.1993 verkauft (Kaufvertrag s. EStA). Die Wohnung Nr. 1 wurde mit Vertrag vom 01.12.1994 (Mietvertrag s. EStA), die Wohnung Nr. 2 mit Vertrag vom 02.09.1995 vermietet (Mietvertrag s. Rechtsbehelfsakte - RbA -). Eine Wohnung nutzte der Kläger selbst. Das Abnahmeprotokoll für das neuerrichtete Gebäude datiert vom November 1994 (s. Schreiben des Klägervertreters vom 12.10.1995, RbA).

Mit Einkommensteuererklärung 1993 vom 16.03.1995 machte der Kläger Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 34.311 DM geltend. Es handelte sich hierbei zum einen um Kosten für den Abbruch des Hauses in Höhe von 24.150 DM. Zum anderen wurden anteilig (228/600) Schuldzinsen in Höhe von 6.646 DM und Notar- und Finanzierungskosten ("w/Teilungserklärung") in Höhe von 3.515 DM geltend gemacht. Mit Einkommensteuerbescheid 1993 vom 20.12.1995 berücksichtigte der Beklagte insgesamt Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 4.571 DM. In der Anlage zu dem Bescheid erkannte er die Abbruchkosten sowie die Notar- und Finanzierungskosten in Höhe eines Anteils der Gesamtkosten von 2.833,25 DM ("Teilungserklärung") nicht als Werbungskosten an, sondern ordnete sie den Herstellungskosten des neuen Gebäudes zu. Im Übrigen rechnete er nur die Kosten für die seinerzeit schon vermietete Wohnung Nr. 1 den Werbungskosten zu.

Hiergegen legte der Kläger am 23.01.1996 Einspruch ein. Neben weiteren zwischenzeitlich nicht mehr streitigen Punkten wendete er sich gegen die Behandlung der Abbruchkosten. Zudem beantragte er die Berücksichtigung der Werbungskosten auch für die selbstgenutzte Wohnung und für die zweite inzwischen vermietete Wohnung, für die zum damaligen Zeitpunkt keine Veräußerungsabsicht bestanden habe.

Mit Einspruchsentscheidung vom 21.12.2001 änderte der Beklagte den Bescheid in verschiedenen Punkten, was im Ergebnis zu einer Reduzierung der Einkommensteuerschuld führte. Er erkannte nur noch Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 3.285 DM an, jedoch daneben Aufwendungen für die eigengenutzte Wohnung als Sonderausgaben gem. § 10e Abs. 6 EStG in Höhe von 12.251 DM. Im Übrigen, in Bezug auf die Abbruchkosten und anteilige Werbungskosten für die Wohnung Nr. 2 in Höhe von 2.406 DM, wies er den Einspruch als unbegründet zurück. Angesichts der kurzen Zeitspanne bis zur Einreichung des Bauantrages sei von einem Erwerb des bebauten Grundstücks in Abbruchabsicht auszugehen. Werbungskosten für die Wohnung Nr. 2 könnten nicht anerkannt werden, da die Einkünfteerzielungsabsicht nicht nachgewiesen worden sei.

Am 24.01.2002 hat der Kläger Klage erhoben.

Der Kläger trägt vor: Die Abbruchkosten seien als sofort abzugsfähige Werbungskosten zu behandeln. Es läge kein Erwerb in Abbruchabsicht zwecks Neubebauung vor. Das Einfamilienhausgrundstück habe seit dem Erwerb im Jahre 1906 durch den Großvater des Klägers jahrzehntelang als Familienwohnsitz gedient. Die Mutter des Klägers habe später einen Anteil geerbt und die restlichen Anteile von ihren Geschwistern hinzugekauft. Hierfür habe der Kläger ihr die Mittel zur Verfügung gestellt. Der Vater des Klägers habe das Grundstück dann als Erbe nach dem Tod der Mutter erworben. Der Kläger sei nach einem Aufenthalt in den USA im Jahre 1991 wieder in das Haus zurückgekehrt. Als Erwerbszeitpunkt sei im Streitfall nach alledem nicht ...

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