Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH XI B 32/20)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung von im Anlagevermögen befindlichen Goldvorräten

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Bewertung von im Anlagevermögen befindlichen Goldvorräten ist auf den Börsenkurs zum Bilanzstichtag abzustellen.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nrn. 1-2

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Notwendigkeit der Berücksichtigung einer Wertaufholung bei dem Bilanzansatz eines Goldvorrats.

Im Anlagevermögen der Klägerin befinden sich am 12.12.2011 in US-Dollar erworbene Goldvorräte (180,38 Unzen, Anschaffungskosten 2011: 234.300 €), in Bezug auf die in den Folgejahren Teilwertabschreibungen vorgenommen wurden, und zwar im Jahr 2012 (erstmals) auf 227.300 €, im Jahr 2013 auf 180.300 €, im Jahr 2014 auf 175.750 €. Diesen Wert aus 2014 übernahm die Klägerin auch in der Bilanz 2015 und 2016; dabei wies sie darauf hin, dass der aktuelle Aufwärtstrend nicht sicher sei und daher in der Bewertung keine Veränderung vorgenommen werde. Für den 31.12.2016 hatte die Klägerin einen aktuellen Wert von 197.480 € ermittelt.

Nach Recherchen kam der Beklagte zu dem Ergebnis, dass der Goldwert sich zwischenzeitlich bis auf 1.084,32 €/ Unze per 31.12.2016 erhöht und jedenfalls bis Ende 2017 stabilisiert habe, wenngleich der Kurs sich im Jahre 2018 in einem leichten Abwärtstrend befinde. Für Einzelheiten zur Recherche des Beklagten wird auf die Aufstellung vom 30.08.2018 in der Rückbehaltsakte zur Körperschaftsteuer verwiesen.

In den Bescheiden über Körperschaftsteuer sowie Gewerbesteuermessbetrag und Gewerbesteuer für 2016 vom 28.11.2018 legte der Beklagte entsprechend auf der Grundlage eines Wertes von 1.084,32 €/Unze eine gewinnwirksame Erhöhung des Bilanzansatzes für das Gold um 19.839,64 € auf 195.589,64 € zugrunde.

Gegen die Bescheide legte die Klägerin am 03.12.2018 Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 18.01.2019 als unbegründet zurückwies. Der Beklagte verwies auf das Wertaufholungsgebot gem. § 253 Abs. 5 Handelsgesetzbuch (HGB), § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 Einkommensteuergesetz (EStG).

Am 28.01.2019 hat die Klägerin Klage erhoben.

Die Klägerin trägt vor:

Der Beklagte habe eine fehlerhafte Bewertung des Gold-Anlagevermögens vorgenommen.

Aufgrund des für Anlagevermögen gem. § 253 Abs. 3 S. 5 HGB geltenden gemilderten Niederstwertprinzips habe anders als beim Umlaufvermögen keine stichtagsbezogene Bewertung nach dem reinen Börsenkurs zu erfolgen. Mit einer stichtagsbezogenen Bewertung würden zu Unrecht Anlagevermögen und Umlaufvermögen gleichbehandelt. Soweit sich das Finanzgericht in dem Beschluss im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes 5 V 20/19 für den Ansatz des Börsenwertes zum Bilanzstichtag auf Urteile des BFH zu Wertpapieren beziehe, übersehe es, dass der BFH ein Verbot der Übertragung dieser Entscheidungen auf andere Wirtschaftsgüter ausgesprochen habe. Die Klägerin verweist u.a. auf die Entscheidungen vom 08.02.2012 IV B 13/11, vom 11.07.2017 I R 34/14, vom 19.01.2017 IV R 50/14 und vom 27.09.2017 I R 62/15. Gold sei eher mit Anlagen in Grundstücken zu vergleichen; hier erfolge ein erhöhter Bilanzansatz erst bei einem sehr starken externen Impuls. Der Ansatz einer Wertaufholung erfordere einen dauerhaften Wertzuwachs; dieser fehle, da 2016 das erste Jahr einer sich möglicherweise abzeichnenden Trendwende sei. Zu berücksichtigen sei zudem die Eigenart des in Rede stehenden Wirtschaftsguts, das sich durch eine extreme Preis-Volatilität auszeichne. Dieser Umstand gebiete die Zugrundelegung eines Betrachtungszeitraums von 2015 bis 2018 und die Würdigung der sich hieraus ergebenden werterhellenden Erkenntnisse bis zum Bilanzstichtag. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin sich dafür ausgesprochen, der Bewertung einen Betrachtungszeitraum vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2016 zugrunde zu legen und einen "inneren Wert" für den physischen Goldbestand zu suchen, der sich nicht strikt an dem Börsenwert zum Stichtag orientiere, sondern z.B. einen Durchschnittswert abbilde. Gold zeichne sich dadurch aus, dass sein Preis politisch bestimmt werde; gerade hierauf beruhe die hohe Preis-Volatilität. Infolge des Ansatzes der werterhellenden Erkenntnisse bis zum Bilanzstichtag könne die untere Preis-Bandbreite als mit hoher Wahrscheinlichkeit gesicherte Basis für die Wertfeststellung dienen.

Die Klägerin verweist insoweit auf die im vorliegenden Verfahren 5 K 20/19 und in dem vormaligen Verfahren 5 V 219/18 eingereichten, aus www.n-tv.de per 02.01.2019 und 31.01.2019 ermittelten Zeitreihenvergleiche der Goldkursentwicklung, die z.B. in den Jahren 2015 - 2018 eine Preisschwankung von 29 % und in den Jahren 2014 - 2019 eine Preisschwankung von 31 % ergäben. Zudem habe sie, die Klägerin, nachgewiesen, dass sich die untere Bandbreite des Wertes im Jahr 2018 auf 184.000 € bewegt habe. Tatsächlich habe die untere Bandbreite im Jahr 2016 bei 180.000 € gelegen.

Der Beklagte mache be...

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