rechtskräftig

 

Leitsatz (redaktionell)

Aufwendungen eines Dipl.-Psychologen für ein Zweitstudium Islamwissenschaften stellen mangels inhaltlichen Bezuges der Studien keine Fortbildungskosten dar.

Keine Ausbildungskosten, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Berufswechsel fehlen.

 

Normenkette

EStG §§ 9, 10 Abs. 1 Nr. 7

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob die Kosten eines Zweitstudiums als Ausbildungskosten (Sonderausgaben) bzw. als Fortbildungskosten (Werbungskosten) berücksichtigungsfähig sind.

Der Kläger war im Streitjahr als Diplom-Psychologe nichtselbständig tätig. In seiner Einkommensteuererklärung 1994 beantragte er, Sonderausgaben in Höhe von 900 DM als Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung zu berücksichtigen. Die Art der Ausbildung bezeichnete er als „Sprachenstudium”. Zugleich legte er eine Immatrikulationsbescheinigung der Universität Hamburg vor, wonach er im Sommersemester 1994 im 31. Hochschulsemester und 14. Fachsemester „Islamwissenschaften” stand. Der Beklagte lehnte in dem Einkommensteuerbescheid 1994 vom 15.10.1996 einen entsprechenden Sonderausgabenabzug ab, da die Absicht, aufgrund der erlangten Ausbildung eine Erwerbstätigkeit auszuüben, nicht erkennbar sei. Seinen daraufhin am 17.10.1996 eingelegten Einspruch begründete der Kläger damit, Aufwendungen für sein Zweitstudium seien nach umfangreicher Korrespondenz in den Vorjahren anerkannt worden, die damals angegebenen Aufwendungen für Fachliteratur, Zeitschriften, Fahrtkosten, Semesterbeiträge usw. (zusammen 1.034 DM) seien eher noch gestiegen. Außerdem legte er u.a. eine Anlage zur Einkommensteuererklärung 1989 vor, wonach er „zwecks künftiger Arbeit im Ausland ein Sprachenstudium in Islamwissenschaft” betreibe, um sich mit den arabischen Sprachen zu beschäftigen und diese weitgehend zu erlernen. Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 13.5.1997 zurückgewiesen. Da bei einer beabsichtigten Tätigkeit im Ausland die dadurch erzielten Einkünfte im Inland steuerbefreit seien, könnten die Kosten insoweit gemäß § 3 c EStG nicht abgezogen werden. Soweit es sich um eine reine Sprachausbildung handele, lägen weder Werbungs- noch Ausbildungskosten vor, da eine aufgrund objektiver Umstände nachvollziehbare Absicht einer späteren Erwerbstätigkeit in dieser Richtung nicht erkennbar sei.

Mit seiner am 13.6.1997 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Ziel weiter, Kosten in Höhe von 900 DM zum Sonderausgaben-, hilfsweise zum Werbungskostenabzug zuzulassen.

Eine Dauerbeschäftigung als Psychologe könne er nur bei weiterer Spezialisierung unter Beachtung von soziologischen und völkerkundlichen Besonderheiten sicherstellen. Angesichts des hohen Ausländeranteils aus dem arabischen und persischen Raum in Hamburg biete sich die Nutzung der erworbenen Kenntnisse in der psychologischen Diagnostik, der Beratung und Behandlung in der Erwachsenenbildung, der Eltern- und Kindertherapie, besonders auch bei Behinderten an. Kontakte zu entsprechenden Instituten und Einrichtungen bestünden bereits. Er widme sich mit voller Energie seinem wirtschaftlichen Fortkommen und der Verbesserung seiner finanziellen Verhältnisse, deshalb könne man ihm nicht unterstellen, er betreibe das Zweitstudium aus privatem Interesse. Er verfolge sein Zweitstudium nach wie vor, wenn er auch berufsbedingt hauptsächlich an Abendkursen teilnehmen könne. Er hoffe, in etwa einem Jahr die Magisterprüfung ablegen zu können.

Für das Studium seien ihm 1994 folgende Kosten entstanden:

Studiengebühren:

450 DM

Fachbücher (bereits erklärt):

237 DM

weitere Fachbücher:

450 DM

Fotokopien (geschätzt):

80 DM

Telefonkosten:

25 DM

Portokosten

20 DM

Fachzeitschrifen

70 DM

Fahrtkosten (1.000 km × 0,52 DM)

520 DM

Gesamt:

1.852 DM

Der Kläger beantragt,

den Einkommensteuerbescheid 1994 vom 15.10.1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.5.1997 dahingehend zu ändern, dass Sonderausgaben in Höhe von 900 DM vom Gesamtbetrag seiner Einkünfte abgezogen werden und die Einkommensteuer entsprechend niedriger festgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er wendet ein, der geltend gemachte Betrag könne weder als Werbungskosten noch als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Die Aufwendungen für das Erlernen eines Zweitberufes könnten nur dann als Sonderausgaben anerkannt werden, wenn objektive Umstände die Absicht erkennen ließen, aufgrund der Ausbildung später eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Auf den subjektiven Willen des Steuerpflichtigen ohne konkreten Bezug zur Außenwelt komme es dagegen nicht an. Konkrete Bescheinigungen oder Nachweise, die auf eine entsprechende spätere Tätigkeit hindeuteten, fehlten. Da eine konkreten Beziehung zwischen Studium und beruflicher Tätigkeit nicht erkennbar sei, komme auch ein entsprechender Werbungskostenabzug nicht in Betracht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschriften über den Erörterungstermin vom 4.9.1998 und über die Senatssitzung vom 4.3.1999 Bezug genommen.

Dem Gericht hat Band I der Einkommensteuerakten des Klägers (Steu...

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