Entscheidungsstichwort (Thema)
Verjährung von Zinsforderungen
Leitsatz (amtlich)
Zu erhebende Zinsen auf zurückgeforderte Ausfuhrerstattungen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG verjähren in Ermangelung spezieller Vorschriften des nationalen Rechts oder des Gemeinschaftsrechts in analoger Anwendung des § 197 BGB a.F. (= in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung) in vier Jahren. Die Verjährung der in den §§ 196, 197 BGB a.F. bezeichneten Ansprüche beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem der nach den §§ 198 bis 200 BGB a.F. maßgebende Zeitpunkt eintritt. Maßgebender Zeitpunkt im Sinne des § 198 BGB a.F. ist die Entstehung des Anspruchs; hier entsteht der Rückforderungsanspruch des beklagten Hauptzollamtes erst mit der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheides.
Normenkette
MOG § 14 Abs. 1 S. 1; BGB § 197 a.F., § 198 a.F.
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Zinsbescheides.
Das beklagte Hauptzollamt gewährte der Klägerin mit verschiedenen Erstattungsbescheiden aus dem Jahre 1993 bzw. 1994 für die Ausfuhr von lebenden Rindern Ausfuhrerstattungen in Höhe von insgesamt DM 1.006.031,51. Mit Rückforderungsbescheid vom 17.5.1995 forderte das beklagte Hauptzollamt die der Klägerin gewährten Ausfuhrerstattungen teilweise in Höhe von DM 66.064,74 zurück. Der Rückforderungsbescheid vom 17.5.1995 ist zwischenzeitlich bestandskräftig, nachdem die Klägerin die im Hinblick auf die teilweise Rückforderung erhobene Klage im Oktober 2000 zurückgenommen hatte (vgl. Beschluss des FG Hamburg vom 6.11.2000 - IV 137/98 -).
Bereits unter dem 16.9.1998 erließ das beklagte Hauptzollamt gegenüber der Klägerin einen Zinsbescheid, mit dem es auf den zurückgeforderten Erstattungsbetrag unter Hinweis auf § 14 Abs. 1 MOG Zinsen in Höhe von insgesamt DM 16.595,06 erhob. Den gegen die Zinsanforderung gerichteten Einspruch der Klägerin wies das beklagte Hauptzollamt mit Einspruchsentscheidung vom 22.1.2003 zurück.
Mit ihrer am 21.2.2003 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren fort. Sie meint im Wesentlichen, die vom beklagten Hauptzollamt geltend gemachte Zinsforderung sei verjährt, und beantragt,
die Zinsanforderung vom 16.9.1998 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 22.1.2003 aufzuheben.
Das beklagte Hauptzollamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 4 K 266/03 und IV 137/98 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Anfechtungsklage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Im Hinblick auf das Vorbringen der Beteiligten merkt das erkennende Gericht im Einzelnen lediglich Folgendes an:
Rechtsgrundlage für den von der Klägerin angefochtenen Bescheid ist die Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisation (MOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.9.1995 (BGBl. I S. 1146). Dort ist bestimmt, dass Ansprüche auf Erstattung von besonderen Vergünstigungen vom Zeitpunkt des Empfangens an mit 3 vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen sind. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind im Streitfall erfüllt:
Die Klägerin ist Schuldnerin der streitgegenständlichen Zinsforderung. Das folgt aus dem zwischenzeitlich bestandskräftigen Rückforderungsbescheid des beklagten Hauptzollamtes vom 17.5.1995, der an die Klägerin gerichtet war. Ob die teilweise Rückforderung von Ausfuhrerstattung damals zu Recht erfolgte, ist in diesem gerichtlichen Klageverfahren nicht mehr zu klären. Mit diesem Einwand ist die Klägerin vor dem Hintergrund der Bestandskraft des Rückforderungsbescheides vom 17.5.1995 präkludiert. Der Rückforderungsbescheid vom 17.5.1995 ist nämlich entsprechend dem Rechtsgedanken des § 171 Abs. 10 AO als Grundlagenbescheid anzusehen mit der Folge, dass die Klägerin mit Einwendungen gegen diesen Grundlagenbescheid ausgeschlossen ist.
Die vom beklagten Hauptzollamt geltend gemachte Zinsforderung ist nicht verjährt. Es ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass die auf zurückgeforderte Ausfuhrerstattungen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG zu erhebenden Zinsen in Ermangelung spezieller Vorschriften des nationalen Rechts oder des Gemeinschaftsrechts in analoger Anwendung des § 197 BGB a.F. (= in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung) in vier Jahren verjähren (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 10.12.2003 - IV 154/99 -, juris; Urteil vom 28.2.2000 - IV 467/98 - juris; Beschluss vom 12.2.1999 - IV 504/98 -, juris). An dieser Rechtsprechung hält das erkennende Gericht fest. In diesem Zusammenhang ist sich das Gericht bewusst, dass Zinsansprüche nunmehr gemäß § 195 BGB n.F. (= in der ab dem 1.1.2002 geltenden Fassung) der regelmäßigen Verjährung unterliegen, die drei Jahre beträgt. Die Vorschrift des § 195 BGB n.F. findet indes vor dem Hintergrund des Erlasszeitpunktes des streitgegenständlichen Zinsanforderungsbescheides vom 16.9.1998 vorlie...