Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH II B 48/18)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Schenkungsteuer: Bewertung der Nießbrauchsverpflichtung beim sog. Sukzessivnießbrauch
Leitsatz (amtlich)
§ 14 Abs. 3 BewG ist in den Fällen der Bestellung eines sog. Sukzessivnießbrauchs nicht anwendbar.
Normenkette
BewG § 14 Abs. 3; BGB § 1061
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Bewertung einer Nießbrauchsverpflichtung des Klägers bei einer Schenkungsteuerfestsetzung.
I.
1. Mit notariell beurkundetem Überlassungsvertrag vom ... 2016 übertrug der zu diesem Zeitpunkt 76 Jahre alte Großvater des Klägers (im Folgenden: Schenker) dem Kläger unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge seinen Grundbesitz (eine ... m2 große Eigentumswohnung mit Abstellraum und Kfz-Stellplatz) in Hamburg-1.
In § 6 des Überlassungsvertrages behielt sich der Schenker ein lebenslanges, unentgeltliches Nießbrauchsrecht an dem Vertragsgegenstand vor (...). Der diesbezügliche Jahreswert wurde mit ... € angegeben.
Des Weiteren enthält § 6 folgende Regelung: "Nach dem Ableben des Veräußerers steht der Nießbrauch mit demselben Inhalt dessen Sohn Herrn A, geb. (...), wohnhaft (...) auf dessen Lebensdauer zu.
Die Eintragung dieses aufschiebend bedingten Nießbrauchs im Grundbuch im Gleichrang mit dem Recht zugunsten des Veräußerers wird bewilligt und beantragt mit der Maßgabe, dass zur Löschung der Nachweis des Todes des Berechtigten genügen soll."
In § 14 des Vertrags wurde geregelt, dass eine etwaige Schenkungsteuer von Herrn A, dem seinerzeit 49 Jahre alten Vater des Klägers (im Folgenden: Vater), zu tragen sei. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den notariell beurkundeten Überlassungsvertrag vom ... 2016 verwiesen (...).
2. Im Wohnungsgrundbuch wurde der Nießbrauch zugunsten des Vaters des Klägers als "Nießbrauch, bedingt" eingetragen (...).
3. Laut im Klageverfahren eingereichtem Mietvertrag war die Wohnung seit dem 15.06.2014 zu einer Nettomiete in Höhe von ... € zzgl. ... € für den Stellplatz an zwei Mieter vermietet. Der Mietvertrag sah eine Staffelmiete vor, wobei die erste Erhöhung der Nettomiete auf ... € für den 01.07.2017 vorgesehen war (...). Der Mieter verstarb am ... 2014, die Mieterin zog in 2016 aus der Wohnung aus.
II.
1. In der am 03.11.2016 für die Zuwendung vom ... 2016 eingereichten Schenkungsteuererklärung wurde der Wert des Grundbesitzes mit ... € angegeben (...). Der Gesamtwert der in Abzug gebrachten Auflagen wurde ausgehend jeweils von einem Jahreswert von ... € mit insgesamt ... € ermittelt (Nießbrauch für den Schenker: ... €; Nießbrauch für den Vater: ... €). Der Ertragswert der Wohnung wurde in der Erklärung mit einer Nettomiete in Höhe von ... € (inkl. ... € für den Stellplatz) angegeben.
2. a) Mit Bescheid vom 12.05.2017 wurde der Grundbesitzwert des übertragenen Vermögens auf den ... 2016 für Zwecke der Schenkungsteuer mit ... € festgestellt (...).
b) Mit Schenkungsteuerbescheid vom 24.05.2017 setzte das beklagte Finanzamt (FA) gegenüber dem Kläger als Erwerber Schenkungsteuer in Höhe von ... € fest. Dabei berücksichtigte das FA im Rahmen der Schenkungsteuerfestsetzung die Belastung des übertragenen Grundbesitzes mit dem zugunsten des Schenkers vorbehaltenen Nießbrauch mit einem Betrag in Höhe von ... € (... € * 7,698). Diesen ermittelte es, indem es ausgehend von den Angaben zum Ertragswert den Jahreswert des Nießbrauchs unter Berücksichtigung von Bewirtschaftungskosten in Höhe von pauschal 21% gemäß Anlage 23 zum BewG mit ... € ermittelte (...).
Den zugunsten des Vaters vorbehaltenen Nießbrauch berücksichtigte das FA als nachrangige und aufschiebend bedingte Last im Sinne des § 6 Abs. 1 Bewertungsgesetz (BewG) nicht. In den Erläuterungen zum Bescheid wies das FA darauf hin, dass erst bei Eintritt der aufschiebenden Bedingung die Steuerfestsetzung auf Antrag nach dem tatsächlichen Wert des Erwerbs berichtigt werden könne. Dieser Antrag sei bis zum Ablauf des Jahres zu stellen, das auf den Eintritt der Bedingung folge (§ 6 Abs. 2 BewG i. V. m. § 5 Abs. 2 BewG).
3. Dagegen legte der Kläger am 27.06.2017 Einspruch ein und trug zur Begründung vor, gem. § 14 Abs. 3 BewG sei der höhere Vervielfältiger seines Vaters bei der Wertermittlung der Belastung durch den Nießbrauch anzusetzen, da die Dauer des Nießbrauchsrechts von der Lebenszeit mehrerer Personen abhänge und erst mit dem Tod des zuletzt Sterbenden erlösche.
4. Mit Einspruchsentscheidung vom 28.08.2017 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus, der Kapitalwert der Nießbrauchslast sei nicht gemäß § 14 Abs. 3 BewG unter Verwendung des höheren Vervielfältigers des Vaters zu berechnen, da keine Gesamtberechtigung nach § 428 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vorliege. Der Schenker und der Vater seien nicht gemeinschaftlich nießbrauchsberechtigt. Dem Vater stehe das Nießbrauchsrecht nach § 6 des Vertrags erst nach dem Ableben des Schenkers zu, so dass diese aufschiebend bedin...