Entscheidungsstichwort (Thema)
Gerichtliche Verfolgung des Anspruchs auch bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Leitsatz (amtlich)
1. Zu den Anforderungen an die gerichtliche Verfolgung eines Anspruchs i.S.V. § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV
2. Die Anordnung eines allgemeinen Veräußerungsverbots gem. § 135, § 136 BGB in einem Beschluss über die Anordnung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung stellt nicht die Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots gem. § 21 Abs. 2 Nr. 2, § 22 Abs. 1 InsO dar.
Normenkette
MinöStV § 53 Abs. 1; InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2, § 22 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Vergütung der im Verkaufspreis von Kraftstoff enthaltenen Mineralölsteuer, die beim Warenempfänger ausgeblieben ist.
Die Klägerin belieferte die Firma F OHG mit Kraftstoffen. Die sich aus den Lieferungen ergebenden Forderungen der Klägerin wurden durch eine Kreditdeckungssumme von einer Warenkreditversicherung gedeckt. Die letzte Zahlung der Firma F erfolgte am 1.9.2000. Die Kreditdeckung wurde am 7.9.2000 aufgehoben, woraufhin die Klägerin die Firma F mit Schreiben vom 8.9.2000 auf ihren Eigentumsvorbehalt an der Ware hinwies. Am 11.9.2000 wurde mangels Deckung des Kontos der Firma F bei der Hamburgischen Landeszentralbank eine Rückbelastung eines von dieser ausgestellten und zunächst eingelösten Schecks vorgenommen.
Mit Beschluss vom 13.9.2000 eröffnete das Amtsgericht A das vorläufige Insolvenzverfahren über die Firma F und ordnete u.a. das Verbot von Vollstrekkungsmaßnahmen gem. § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO an. In Ziff. 2 des Beschlusses heißt es ausdrücklich: "Es wird gem. § 21 Abs. 1 InsO ein allgemeines Veräußerungsverbot gem. §§ 135, 136 BGB der Schuldnerin auferlegt und gem. § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind."
Der Rechtsanwalt der Klägerin teilte dieser daraufhin mit Schreiben vom 25.9.2000 mit, dass deswegen eine Realisierung der offenen Forderung nicht in Betracht komme. Am 1.11.2000 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und am 15.11.2000 meldete die Klägerin ihre Forderung in Höhe von insgesamt 614.928,57 DM zur Tabelle an. Einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides stellte die Klägerin nicht.
Mit Schreiben vom 27.11.2000 beantragte die Klägerin die Erstattung von Mineralölsteuer in Höhe von 251.811,14 DM. Dies betraf Rechnungen im Zeitraum vom 10.8.2000 bis zum 1.9.2000. Die Lieferungen erfolgten zwischen dem 8.8.2000 und dem 30.8.2000.
Mit Bescheid vom 26.1.2001 lehnte der Beklagte diesen Antrag ab und begründete dies damit, dass die Klägerin die Forderung nicht gerichtlich verfolgt habe. Zwischen der ältesten Lieferung und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens seien knapp drei Monate vergangen, ohne dass sie das Mahnverfahren eingeleitet hätte.
Den am 1.3.2001 eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 21.11.2001 zurück.
Mit ihrer am 10.12.2001 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie meint, durch die Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens sei der Firma F die Verfügungsbefugnis entzogen worden. Gem. § 240 ZPO würden durch die Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens Mahnverfahren von Amts wegen unterbrochen. Die Durchführung eines Mahnverfahrens sei damit rechtlich unmöglich gewesen. Es sei ihr nicht zuzumuten, Geld für eine aussichtslose Rechtsverfolgung auszugeben, nur um formalen Anforderungen zu genügen.
Die Klägerin hat zunächst beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 26.1.2001 und der Einspruchsentscheidung vom 21.11.2001 zu verpflichten, ihr Mineralölsteuer in Höhe von 251.811,14 DM zu erstatten.
Im Verlauf trägt die Klägerin vor, sie habe aus der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts Zahlungen erhalten, sodass sich der Erstattungsanspruch im Ergebnis um 89.446,76 DM reduziere. Insoweit erklärt sie das Verfahren für erledigt.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt nunmehr, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 26.1.2001 und der Einspruchsentscheidung vom 21.11.2001 zu verpflichten, ihr Mineralölsteuer in Höhe von 152.364,38 DM zu erstatten.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er meint zunächst, es sei keine teilweise Erledigung eingetreten, da er dem Antrag der Klägerin nicht teilweise entsprochen hätte, "aus verfahrensökonomischen Gründen" schließe er sich jedoch der Erledigungserklärung an. Im Übrigen hätte die Klägerin ihre Ansprüche gerichtlich verfolgen müssen. Durch die Anordnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens seien lediglich Vollstreckungsmaßnahmen einzustellen. Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides stelle jedoch keine Vollstreckungsmaßnahme dar. Im Falle der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hätte auf Grund eines durch Mahnbescheid erwirkten Titels sofort vollstreckt werden können. Dem stehe auch der Erlass eines Verfügungsverbotes nicht entgegen, da lediglich der Zustimmungsv...