Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.09.1997; Aktenzeichen VI R 32/97)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin – eine Gewerkschaft – anläßlich ihres …-jährigen Bestehens ein Geschäftsjubiläum im Sinne des § 3 Abs. 2 LStDV feiern und ihren Arbeitnehmern aus diesem Anlaß Jubiläumszahlungen ohne den Abzug von Lohn- und Kirchensteuer zuwenden konnte.

Die Klägerin ist eine Gewerkschaft, die nach ihrer Satzung verpflichtet ist, die wirtschaftlichen, sozialen, beruflichen und kulturellen Interessen ihrer Mitglieder zu fördern, insbesondere indem sie – auch unter dem Druckmittel von Arbeitskampfmaßnahmen – Tarifverträge schließt (Arbeitgeberakte Bd. V, Bl. 96). Außerdem gewährt die Klägerin ihren Mitgliedern nach ihrer Satzung Rechtsberatung und Rechtsschutz, Unterstützung im Falle eines Streiks, Gemaßregeltenunterstützung, eine Freizeitunfallversicherung, Alters- und Hinterbliebenenunterstützung, eine Familienrechtsschutzversicherung sowie Unterstützung in besonderen Fällen (Arbeitgeberakte Bd. V Bl. 97).

In ihrer Hauptverwaltung, ihren Landesbezirksverwaltungen und ihren Verwaltungsstellen beschäftigt die Klägerin hauptamtliche Gewerkschaftssekretäre und eine Vielzahl von hauptamtlichen Verwaltungsangestellten und Sachbearbeitern (Arbeitgeberakte Bd. V Bl. 97).

Anläßlich ihres …-jährigen Bestehens … zahlte die Klägerin an ihre Arbeitnehmer ein Jubiläumsgeld. Der Gesamtaufwand der Jubiläumszuwendung betrug … DM (Arbeitgeberakte …). Auf den einzelnen Arbeitnehmer entfiel davon entweder einen Betrag von … DM oder ein Betrag von … DM (FG …). Einen Abzug von Lohn- und Kirchensteuer nahm die Klägerin von diesen Zahlungen nicht vor (FG …, Arbeitgeberakte …).

Im Rahmen einer im Jahr … durchgeführten Außenprüfung (Arbeitgeberakte …) vertrat der Beklagte unter Berufung auf das Urteil des BFH vom 20.9.1977 (– VI R 124/75, BStBl. II 1978, 60) die Auffassung, die Jubiläumszuwendungen seien steuerpflichtiger Arbeitslohn. Die Klägerin betreibe als Gewerkschaft kein Unternehmen und habe deswegen kein Geschäft. Dies sei aber für die Steuerfreiheit nach § 3 Abs. 2 LStDV Voraussetzung, da ein Geschäftsjubiläum nur feiern könne, wer ein Geschäft betreibe (Arbeitgeberakte …). Als Nettosteuersatz für eine Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 EStG errechnete der Beklagte 50,6 % zuzüglich einer pauschalen Kirchensteuer von 4,5 % auf den Lohnsteuerbetrag (Arbeitgeberakte …). Nachdem über die Steuerpflichtigkeit der Jubiläumszuwendungen in der Schlußbesprechung keine Einigkeit erzielt worden war (Arbeitgeberakte …), beantragte die Klägerin den Erlaß eines Bescheides über die Nachversteuerung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 EStG (Arbeitgeberakte …).

Am …1993 erließ der Beklagte gegen die Klägerin einen Nachforderungsbescheid über … DM Lohnsteuer, … DM evangelische Kirchensteuer, … DM römisch-katholische Kirchensteuer sowie … DM Solidaritätszuschlag (Arbeitgeberakte …). Von diesen Gesamtbeträgen entfielen auf die streitigen Jubiläumszuwendungen Teilbeträge von … DM Lohnsteuer, … DM evangelische Kirchensteuer und … DM römisch-katholische Kirchensteuer (Arbeitgeberakte …). Nur diese Teilbeträge sind zwischen den Beteiligten streitig.

Der von der Klägerin am …1993 eingelegte Einspruch gegen den Nachforderungsbescheid (Arbeitgeberakte …) wurde vom Beklagten mit seiner Einspruchsentscheidung vom …1994 (der Klägerin zugestellt am …1994, Arbeitgeberakte …) als unbegründet zurückgewiesen (FG …).

Daraufhin hat die Klägerin am …1994 Klage erhoben (FG …). Zur Begründung trägt die Klägerin vor, das von ihr gezahlte Jubiläumsgeld sei nach § 3 Nr. 52 EStG i. V. mit § 3 Abs. 2 LStDV steuerfrei. Mit dem vom BFH im Urteil vom 20.9.1977 (– VI R 124/75, BStBl. II 1978, 60) entschiedenen Fall sei der Streitfall nicht vergleichbar. Im vom BFH entschiedenen Fall sei es um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts gegangen, die sich nicht unternehmerisch betätigt habe. Die Klägerin sei aber keine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ihre Mitglieder seien auch keine Zwangsmitglieder, wie es die Mitglieder der öffentlichen Körperschaft in dem vom BFH entscheidenen Fall gewesen seien. Ihr Beitragsaufkommen stamme nicht aus Zwangsbeiträgen ihrer Mitglieder (FG …).

Sie, die Klägerin, betreibe ein „Geschäft” im Sinne des § 3 Abs. 2 LStDV. Ihre Tätigkeit entspräche der eines großen Dienstleistungsunternehmens. Das „Geschäft” einer Gewerkschaft sei ihr grundgesetzlich geschütztes Recht, für ihre Mitglieder zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen tätig zu werden. Die Leistungsfähigkeit der Klägerin hänge dabei maßgeblich von der Zahl der jeweils bei ihr als Mitglieder organisierten Arbeitnehmer ab, da das Beitragsvolumen für sämtliche Unterstützungsleistungen (insbesondere auch im Falle eines Streiks) ausreichen müsse. Nur durch die Einsatzbereitschaft ihrer Mitarbeiter sei es möglich, soziale und materielle Fortschritte für die Mitglieder zu erringen. Nur dann, wenn solche Fortschritte erzielt würden, könnten neue Mitglieder gewonnen...

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