Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Anspruch auf Ausfuhrerstattung bei unzutreffenden Angaben in der Ausfuhrmeldung

 

Leitsatz (redaktionell)

Unzutreffende Angaben in der Ausfuhranmeldung schließen einen Anspruch auf Ausfuhrerstattung dann nicht aus, wenn die tatsächlich ausgeführte und die angemeldete Ware nicht als verschiedene Erzeugnisse anzusehen sind, das Erzeugnis in der Anmeldung also im Kern richtig bezeichnet worden ist.

Gesichtspunkte des Mißbrauchs sind vom Verordnungsgeber bereits über die Sanktionsregelung des Art. 11 Abs. 1 Unterabsatz 1 VO (EWG) Nr. 3665/87 berücksichtigt worden.

Der Rückforderungsbescheid vom 17.3.1998 in der Fassung der Einspruchsentscheid vom 23.6.1999 wird insoweit aufgehoben, als die zurückgeforderte Ausfuhrerstattung einen Betrag von DM 2.624,25 übersteigt; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

Normenkette

MOG § 10 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, § 6 Abs. 1 Ziff. 1; EGV 3665/87 Art. 11 Abs. 1 Unterabsatz 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.11.2004; Aktenzeichen VII R 46/01)

BFH (Urteil vom 16.11.2004; Aktenzeichen VII R 46/01)

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausfuhrerstattung durch den Beklagten.

Unter dem 21.6.1994, 10.10.1994 und 9.6.1995 meldete die Klägerin Kochhinterschinken von Hausschweinen ohne Knochen unter der Marktordnungs-Warenlistennummer 1602.4110.2100 zur Ausfuhr nach Russland an und beantragte zugleich die Zahlung von Ausfuhrerstattung, was der Beklagte mit Erstattungsbescheiden vom 26.8.1994 (94-1...), 9.3.1995 (95-2...) bzw. 25.8.1995 (95-3...) in Höhe von insgesamt DM 35.999,06 gewährte.

In der Folgezeit stellte die Betriebsprüfungsstelle Zoll für den Oberfinanzbezirk Münster anlässlich einer bei der Zuliefererfirma der Klägerin durchgeführten Marktordnungsprüfung fest, dass es sich bei den von der Klägerin angemeldeten Waren teilweise auch um Kasseler der Marktordnungs-Warenlistennummer 1602.4911.1900 handelte. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schlussbericht des Zollfahndungsamtes Münster vom 30.1.1998 (Heft I, Bl. 18 ff) Bezug genommen. Daraufhin forderte der Beklagte mit Rückforderungsbescheid vom 17.3.1998 Ausfuhrerstattung entsprechend den von der Betriebsprüfungsstelle festgestellten Kasseleranteilen in Höhe von insgesamt DM 8.069,22 zurück. Zur Begründung führte er u.a. aus: Für die Kasseleranteile sei ein Erstattungsanspruch nicht gegeben, da die Klägerin insoweit bei der Abfertigung zur Ausfuhr keine Ausfuhranmeldung abgegeben habe. Die falsche Anmeldung der Waren habe zur Folge, dass das Kasseler mangels Ausfuhranmeldung nicht unter Zollkontrolle gestellt worden sei; damit sei der Ausfuhrnachweis als nicht erbracht anzusehen.

In ihrem hiergegen gerichteten Einspruch wandte die Klägerin u.a. ein: Sie habe die streitgegenständlichen Warensendungen nicht selbst beim Hauptzollamt angemeldet, sondern dies durch Fachleute der Firma A vornehmen lassen. Sie - die Klägerin - habe keinerlei Einfluss darauf gehabt, was diese Firma tatsächlich angemeldet habe. Im Übrigen sei in verschiedenen Gutachten der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt Hamburg ein Einreihungsvorschlag (Marktordnungs-Warenlistennummer 1602.4110.2100) unterbreitet worden, den die Firma A dann in den Vordrucken angegeben habe. Nicht nur die Firma A, auch sie - die Klägerin - habe sich auf Angaben in den behördlich ausgestellten Gutachten verlassen dürfen. Dessen ungeachtet seien die Voraussetzungen für eine Rücknahme der seit langem bestandskräftigen Bescheide ohnehin nicht erfüllt. Sie - die Klägerin - mache insbesondere Vertrauensschutzgesichtspunkte geltend. Denn die zuständige Sachbearbeiterin der Firma A, Frau F, habe sich beim Hauptzollamt H nach den Marktordnungsnummern sowohl für Kochhinterschinken als auch für Kasseler erkundigt. Es könne deshalb nicht ihr angelastet werden, dass die Ausfuhrpapiere aufgrund einer falschen Auskunft des Hauptzollamtes H nicht korrekt ausgefüllt worden seien.

Der Beklagte wies den Einspruch der Klägerin mit Einspruchsentscheidung vom 23.6.1999 zurück. In der Begründung der Einspruchsentscheidung, auf die im Übrigen verwiesen wird, heißt es u.a.: Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen. Vielmehr müsse sie sich das Fehlverhalten des von ihr beauftragten Anmelders zurechnen lassen. Soweit sich die Klägerin auf ein Fehlverhalten des Zollamtes H berufe, sei sie beweispflichtig geblieben. Die von ihr benannte Zeugin könne sich nämlich nicht erinnern, wann und bei wem sie sich konkret nach der Marktordnungs-Warenlistennummer für Kasseler erkundigt habe. Irgendwelche Beweismittel, wie beispielsweise Telefonvermerke oder Gesprächsnotizen habe sie nicht vorgelegt. Aus dem Umstand, dass das gegenüber der Mitarbeiterin F eingeleitete Strafverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei, dürfe nicht gefolgert werden, dass diese auch von jeglichem Fehlverhalten bei der Antragstellung auf Erteilung eines Kontrollexemplars freizusprechen sei. Bei Unklarheiten hinsichtlich der Tarifierung von Ausfuhrwaren wäre nicht nur...

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