Entscheidungsstichwort (Thema)
Verwendung von Mineralöl auf Motorenprüfständen
Leitsatz (amtlich)
Verwendet ein Mineralöl produzierendes Unternehmen Mineralöl, indem es damit einen Prüfmotor betreibt, um die grundsätzliche Arbeitsweise von schwefelreduziertem Kraftstoff in einem Schiffsmotor zu testen, handelt es sich um eine steuerbegünstigte Verwendung im Sinne von § 25 Abs. 1 EnergieStG.
Zur Definition des Begriffs "Untersuchung" in § 58 Abs. 2 EnergieStV.
Normenkette
EnergieStG § 25 Abs. 2; EnergieStV § 58 Abs. 2
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Steuerbarkeit der Verwendung von Energieerzeugnissen auf Motorenprüfständen.
Die Klägerin, eine Tochtergesellschaft der A GmbH, beschäftigt sich mit der Forschung und Entwicklung von Produkten in den Bereichen Schmierstoffe, Kraft- und Brennstoffe.
Mit Schreiben vom 18.12.2007 zeigte die Klägerin an, am 11.10.2007 16.700 kg Schweröl (sog. B Oil) steuerfrei bezogen zu haben. Sie bat um Erteilung eines Steuerbescheides. In einem Folgeschreiben erläuterte die Klägerin, dass strittig sei, ob bei Verwendung von Energieerzeugnissen auf Motorenprüfständen die Voraussetzungen für eine steuerfreie Verwendung als Probe zu Untersuchungszwecken nach § 25 Abs. 2 EnergieStG vorlägen.
Mit Steuerbescheid vom 04.01.2008 forderte der Beklagte daraufhin Energiesteuer in Höhe von 2.171 €. Energieerzeugnisse könnten auf Prüfständen nicht als Probe zu Untersuchungszwecken steuerfrei mit allgemeiner Erlaubnis verwendet werden.
Am 15.01.2008 legte die Klägerin gegen den Steuerbescheid Einspruch ein. Das neue Energiesteuerrecht gebe keinen Anlass dafür, die Voraussetzungen für die steuerbegünstigte Verwendung von Energieerzeugnissen als Probe zu Untersuchungszwecken anders als nach dem Mineralölsteuerrecht auszulegen, weil die entsprechende Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 5 MinöStG inhaltsgleich in § 25 Abs. 2 EnergieStG übernommen worden sei. Dass in § 66 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG i. V. m § 105 EnergieStV eine Steuerbegünstigung für die Verwendung von Energieerzeugnissen bei bestimmten Pilotprojekten geregelt worden sei, sei unerheblich, da es sich dabei um eine andere Anspruchsgrundlage handele. Probe im Sinne von § 25 Abs. 2 EnergieStG bedeute, dass das Energieerzeugnis Gegenstand der Untersuchungen sei. Die streitige Mineralölmenge sei für Untersuchungen auf Prüfständen des C Innovationszentrum bezogen worden; die Untersuchungen stünden in Zusammenhang mit der Reduzierung des Schwefelgehalts im Mineralkraftstoff. Die grundsätzlichen Zusammenhänge zwischen schwefelreduziertem Kraftstoff, Schmierrat, korrosivem Verschleiß (säurebedingt) und Motorsauberkeit mit verschiedenen Ölformulationen in Schiffsmotoren sollten untersucht werden. Dabei seien nicht die Schiffsmotoren, sondern die eingesetzten Energieerzeugnisse Gegenstand der Untersuchung. Die Untersuchung finde auch in einem Labor, also einer Arbeits- und Forschungsstätte für biologische, physikalische, chemische oder technische Versuche, statt. Die Räumlichkeiten seien mit einer entsprechenden Laborausstattung versehen. Ein Labor sei nicht nur ein Arbeitsplatz, an dem sich ein Reagenzglas und ein Rundkolben befänden, sondern jeder Ort, an dem wissenschaftliche Untersuchungen, Analysen und Versuche durchgeführt würden.
Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 03.07.2008 zurückgewiesen. Die Verwendung einer Probe zu Untersuchungszwecken im Sinne von § 25 Abs. 2 EnergieStG liege nicht vor. Eine Untersuchung sei gemäß § 58 Abs. 2 EnergieStV nur die im Laboratorium übliche chemisch-technische Prüfung. Die Untersuchung habe jedoch nicht im Laboratorium stattgefunden. Auch zur Zeit der Geltung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 MinöStG hätten die Energieerzeugnisse nicht steuerfrei belassen werden dürfen, insoweit sei die Verwaltungspraxis rechtswidrig gewesen.
Mit ihrer am 25.07.2008 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor, ihr gehe es ausschließlich um die Frage, ob eine Steuerbegünstigung nach § 25 Abs. 2 EnergieStG möglich sei. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung lägen vor. Der Begriff Probe sei nicht auf Kleinstmengen beschränkt, sondern meine einen Untersuchungsgegenstand. Aufgrund des unterschiedlichen Regelungsinhalts könne man nicht Parallelen zu Proben ziehen, die zollamtlich im Rahmen einer Warenbeschau gezogen worden seien. Dürften tatsächlich nur 500 ml verwendet werden, wäre § 25 Abs. 2 EnergieStG praktisch überflüssig, da diese Menge Heizöl lediglich mit 0,13 € besteuert werde. Dass auf Begrifflichkeiten der Chemie oder Physik und nicht auf solche des Zollrechts Bezug genommen werde, belege schon die Bezugnahme auf Laboratorien in § 58 Abs. 2 EnergieStG. Vorliegend gehe es nicht um die Feststellung der Warenbeschaffenheit, sondern um die Untersuchung des Verhaltens des Mineralöls in Kraftfahrzeug- bzw. Schiffsmotoren mit dem Ziel der Reduzierung des Verbrauchs und der Immissionen. Das Verhalten des Kraftstoffs im Mo...