Entscheidungsstichwort (Thema)
Schätzung durch Nachkalkulation bei einem Crepe-Bäcker
Leitsatz (amtlich)
Steigt der Wareneinsatz um 25%, während die Umsätze lediglich um 12% zunehmen, kann dies bei einem Schausteller (Crepe-Bäcker) den Schluss zulassen, dass die Gewinnermittlung unrichtig ist.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 3; AO §§ 158, 162
Tatbestand
Streitig sind Zuschätzungen nach einer Betriebsprüfung.
Die Klägerin stellt in Verkaufswagen Waffeln und Crepes her und vertreibt diese bei Veranstaltungen (z.B. Hafengeburtstag, Weihnachtsmärkte, Jahrmärkte und Firmenjubiläen), daneben werden in geringem Umfang auch Glühwein, Kaffee und andere Getränke (Eierlikör, Limonade, s. Bl. 127 Bp-Arbeitsakten) angeboten. Ihre Einkünfte ermittelte sie in den Streitjahren durch Einnahme-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG.
Sie wird mit ihrem Ehemann zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, beide sind Kläger des wegen gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 1999 betriebenen Verfahrens VI 377/03. Der Ehemann erzielt als Sozialarbeiter Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Sein Bruttoarbeitslohn betrug 1997: 64.587 DM, 1998: 35.744 DM und 1999: 1.696 DM. Die Verringerung des Arbeitslohnes ist darauf zurückzuführen, dass er wegen der Geburt des zweiten gemeinsamen Kindes am ...1998 Erziehungsurlaub nahm.
In der Zeit vom 10. Juni bis 10. Juli 2002 führte der Beklagte bei der Klägerin eine Außenprüfung für die Jahre 1997 bis 1999 durch. Für diesen Zeitraum waren folgende Umsätze und Gewinne erklärt und zuvor der Besteuerung zugrunde gelegt worden:
Jahr |
Umsätze (DM) |
Gewinn (DM) |
1997 |
72.129 |
minus 18.696 |
1998 |
76.932 |
minus 7.954 |
1999 |
80.875 |
minus 5.952 |
Die Prüferin gelangte zu der Ansicht, dass die Betriebseinnahmen nur unvollständig erfasst worden seien. Sie führte eine Nachkalkulation durch und schätzte bei den Erlösen einschließlich enthaltener Umsatzsteuer 7% im Jahr 1998 9.000 DM und 1999 11.000 DM hinzu, so dass sich aus diesem Grunde der Gewinn um 9.000 DM und 11.000 DM und die Umsatzsteuer um 588,77 DM und 719,60 DM erhöhten. Andere Prüfungsfeststellungen sind nicht streitig.
Hinsichtlich der Einzelheiten - z.B. der Zusammensetzung der Betriebseinnahmen, Rohgewinnaufschlagsätze, Betriebsausgaben, Einkünfte und Liquidität (auch außerhalb des Prüfungszeitraums und unter Einbeziehung des Nettoarbeitslohns des Ehemanns), der vorgelegten Preisliste (ab 2001), der Anschaffung von Anlagevermögen (u.a. per 4. August 1998 ein ... Kfz für netto knapp 60 TDM) - wird auf die Betriebsprüfungsakten und die Arbeitsakten der Prüferin verwiesen (dort insb. Bl. 22 ff., 112 f.), die der Klägerin durch Akteneinsicht bekannt sind (Bl. 50 FG-Akten).
Gegen die aufgrund der Außenprüfung am 18. September 2002 erlassenen, gem. § 164 Abs. 2 AO geänderten Bescheide für Umsatzsteuer 1998 und 1999 sowie für den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31. Dezember 1998 und 1999 wurde am 18. Oktober 2002 Einspruch eingelegt (Bl. 167 Bp-Arbeitsakte). Die Hinzuschätzungen seien nicht gerechtfertigt, insbesondere sei die formell ordnungsmäßige Buchführung nicht gemäß § 158 AO erschüttert worden.
Durch Einspruchsentscheidung vom 10. November 2003 wurden die Einsprüche als unbegründet zurückgewiesen (Bl. 181 Bp-Arbeitsakte).
Dagegen richtet sich die am 19. November 2003 beim Gericht eingegangene Klage; am selben Tage wurde unter dem Aktenzeichen VI 377/03 von der Klägerin und ihrem Ehemann Klage wegen der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Einkommensteuer erhoben.
Die Klägerin trägt vor, ihre Buchführung sei richtig und vollständig und durch die Nachkalkulationen des Beklagten nicht widerlegt. Die Nachkalkulation sei insoweit fehlerhaft, als aus einem Kilogramm Mehl nicht 25, sondern lediglich 20 Crepes hergestellt werden könnten. Dies könne auf Wunsch des Gerichtes in praktischer Form demonstriert werden. Der Beklagte habe zudem nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Wareneinsatz von Backmischungen um 27% gefallen und auch der gesamte Wareneingang von 13.401 DM 1997 auf 12.255 DM 1999 zurückgegangen sei. Zu beanstanden sei weiter, dass die Nachkalkulation für 1997 einen Minderumsatz von 7.500 DM ergeben habe, ohne dass der Beklagte daraus Konsequenzen gezogen habe.
Soweit die Prüferin die Zugänge zum Anlagevermögen dem verfügbaren Einkommen gegenübergestellt habe, sei dies unsachgemäß und falsch. Einen Zugang zum Anlagevermögen in Höhe von ca. 152 TDM habe es 1997 nicht gegeben; der vorstehende Betrag enthalte auch die Vorträge der einzelnen Buchwerte.
Die Klägerin beantragt, die Einspruchsentscheidung vom 10. November 2003 aufzuheben und die geänderten Umsatzsteuerbescheide für 1998 und 1999 vom 18. September 2002 sowie die Bescheide über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1998 und 31.12.1999 dahin zu ändern, dass die Hinzuschätzungen beim Gewinn von 9.000 DM im Jahr 1998 und 11.000 DM im Jahr 1999 sowie die sich daraus ergebende zusätzliche Umsatzst...