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FG Hamburg Urteil vom 07.07.1995 - VII 24/93

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuermeßbetrag und einh. und ges. Gewinnfeststellung 1988 bis 1990

 

Tenor

Die Gewinnfeststellungs- und Gewerbesteuermeßbetragsbescheide für 1988 vom 18.6.1990, für 1989 vom 5.8.1991 und für 1990 vom 7.5.1992 sowie die Einspruchsentscheidung vom 15.1.1993 werden dahingehend geändert, daß bei der Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb beziehungsweise des Gewerbesteuermeßbetrags nach dem Gewerbeertrag die Erhöhung der Gewerbesteuerrückstellung berücksichtigt wird, die sich aus der vom Beklagten vorgenommenen Gewinnerhöhung für 1988 um … DM, für 1989 um … DM und für 1990 um … DM ergibt.

Die Errechnung der sich daraus ergebenden Feststellungs- beziehungsweise Gewerbesteuermeßbeträge wird dem Beklagten überlassen. Der Beklagte hat das Ergebnis der Berechnung dem Kläger unverzüglich mitzuteilen und die Bescheide mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekanntzugeben.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens fallen der Klägerin zu 4/5 und dem Beklagten zu 1/5 zur Last. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin setzte in ihrer Schlußbilanz 1987 eine Rückstellung für Dienstjubiläumszuwendungen an Arbeitnehmer in Höhe von … DM ein. In den Bilanzen für die Streitjahre 1988 bis 1990 (Bilanzstichtag jeweils der 31.12.) sind folgende Beträge als Rückstellungen für Jubiläumszuwendungen enthalten: … DM für 1988, … DM für 1989 und … DM für 1990. Wegen der Gesetzesänderung in § 5 Abs. 4 i.V.m. § 52 Abs. 6 EStG hatte die Klägerin davon abgesehen, weitere Zu...

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