Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin Auskunft über ihr bekannte Bankkonten von Vollstreckungsschuldnern des beklagten Finanzamtes erteilen muß.
Die Klägerin ist ein Versorgungsunternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft und beliefert die hamburgischen Haushalte und Betriebe mit Strom. Etwa 80 v.H. ihrer Kunden haben eine Einzugsermächtigung erteilt. Die Klägerin kann bei diesen Kunden die Stromrechnungen zum vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt im Wege elektronischer Datenverarbeitung mit geringem Aufwand einziehen. Da die Klägerin dadurch Kenntnis der Kontoverbindungen eines großen Teils der Hamburger Bevölkerung hat, ist sie vielfach – wie im Streitfall – von Hamburger Finanzämtern gem. § 93 Abgabenordnung – AO – aufgefordert worden, Auskunft über ihr bekannte Bankkonten von Vollstreckungsschuldnern zu erteilen.
Der am 1. Dezember 1953 geborene Steuerpflichtige Herr N (im folgenden: Vollstreckungsschuldner) ist als Putzer tätig. Am 18. Dezember 1989 nahm der Vollziehungsbeamte des Beklagten erstmals eine Niederschrift über eine fruchtlose Pfändung bei dem Vollstreckungsschuldner auf (Bl. 13, 118 Vollstreckungsakten –Vo-Akten–); seitdem ist er ununterbrochen in Vollstreckung. Zeitweise bezog der Vollstreckungsschuldner mit seiner am 1. Januar 1956 geborenen Ehefrau N (Vollstreckungsschuldnerin) Sozialhilfe (Bl. 44, 52 Vo-Akten). Die Vollstreckungsschuldnerin meldete ab April 1992 ein Gewerbe als Fugerin im Hochbau an (Bl. 74 Vo-Akten), nachdem zuvor dem Vollstreckungsschuldner die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung versagt worden war (Bl. 75 Vo-Akten). Am 15. Juni 1994 gab der Vollstreckungsschuldner die Eidesstattliche Versicherung vor dem Amtsgericht Hamburg ab (Bl. 98 ff. Vo-Akten). Im Jahr 1996 ermittelte der Beklagte, daß die Vollstreckungsschuldnerin alleinige Anteilseignerin der Bau GmbH und der Vollstreckungsschuldner dort Geschäftsführer war (Bl. 119, 130 Vo-Akten).
Einer Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung folgte die Vollstreckungsschuldnerin zunächst nicht (Bl. 132 ff. Vo-Akten), am 3. Januar 1997 gab sie dann nach Ergehen eines Haftbefehls die Eidesstattliche Versicherung vor dem Amtsgericht Hamburg ab (Bl. 149 ff. Vo-Akten). Auch umfangreiche weitere Ermittlungen – z.B. bei der Arbeitsverwaltung, der Rentenversicherung, Krankenkassen und Sozialämtern (Bl. 159 ff. Vo-Akten) – brachten keine Erkenntnisse über Vollstreckungsmöglichkeiten. Verschiedene Vollstreckungsmaßnahmen, so Pfändungen am 23. Januar 1997 bei der Postbank (Bl. 156 Vo-Akten) und bei der Dresdner Bank (Bl. 158 Vo-Akten) sowie am 11. April 1997 bei der offenbar den Vollstreckungsschuldnern gehörenden N GmbH (Bl. 178, 180 Vo-Akten) blieben ohne Erfolg. Eine Drittschuldnererklärung ergab, daß vom pfändbaren Arbeitseinkommen des Vollstreckungsschuldners in Höhe von … DM wegen der Unterhaltsverpflichtungen kein pfändbarer Betrag verblieb. Daneben machte die GmbH Ansprüche aus einem dem Vollstreckungsschuldner gewährten Arbeitgeberdarlehen in Höhe von 30.000 DM geltend (Bl. 201 Vo-Akten).
Bereits am 16. Januar 1997 hatte der Beklagte mit zwei maschinell erstellten Schreiben bei der Klägerin nach einem für den Vollstreckungsschuldner bzw. die Vollstreckungsschuldnerin gespeicherten Konto angefragt (Bl. 16 f. FGA). Die Anfragen waren nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, sie haben auszugsweise folgenden Wortlaut:
„Betreff: Anfrage nach einer bestehenden Bank-/Sparkassenverbindung Herr N … (bzw.: Frau N)
Leider haben die Ermittlungen bei dem Steuerpflichtigen selbst zu keinem Erfolg geführt. Daher bitte ich Sie unter Hinweis auf mein Ermittlungsrecht gem. §§ 92 Nr. 1, 249 Abs. 2 der Abgabenordnung – AO – nach § 93 AO um Auskunft, ob der Genannte für die Zahlung der von Ihnen gestellten Rechnung eine Einzugsermächtigung erteilt hat. Ist dies der Fall, bitte ich um Mitteilung des angegebenen Kreditinstituts, der Bankleitzahl, sowie der Kontonummer.”
Mit Schreiben vom 26. Mai 1997, der Klägerin zugestellt am 28. Mai 1997, erinnerte der Beklagte an die Aufforderung und drohte zugleich Zwangsgeld in Höhe von 700 DM an. Das Schreiben war mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen (Bl. 190 Vo-Akten).
Gegen die Androhung von Zwangsgeld und das zugrundeliegende Auskunftsverlangen legte die Klägerin am 27. Juni 1997 Einspruch ein (Bl. 198 Vo-Akten). Mit Einspruchsentscheidung vom 15. August 1997 wies der Beklagte „in der Zwangsgeldsache … den … Einspruch vom 26.06.97 gegen die Zwangsgeldandrohung … wegen Nichtbeantwortung des Auskunftsersuchens …” als unbegründet zurück (Bl. 205 Vo-Akten). Beide Beteiligten verstanden die Einspruchsentscheidung dahin, daß mit ihr nicht nur über die Zwangsgeldandrohung, sondern auch über das Auskunftsverlangen entschieden worden sei. Wegen diesbezüglicher Zweifel des Berichterstatters erließ der Beklagte am 12. Februar 1998 eine (aus Sicht der Beteiligten: zweite) Einspruchsentscheidung (Bl. 57 FGA...