Entscheidungsstichwort (Thema)
Zweitwohnungsteuer 1993 und 1994
Nachgehend
Tenor
Der Zweitwohnungsteuerbescheid vom 23. November 1994 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens fallen dem Beklagten zur Last; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die … geborene Klägerin, die bis dahin zusammen mit ihren Eltern in … gewohnt hatte, bezog im … 1992 in Hamburg eine eigene Wohnung, …, die sie in den Streitjahren zusammen mit ihrem Verlobten bewohnte. Bei der zuständigen Meldebehörde meldete sie sich mit dieser Hamburger Wohnung als Nebenwohnung an; die Wohnung in … blieb als ihre Hauptwohnung gemeldet. Im August 1992 begann sie eine Lehre bei … Hamburg und war nach der Lehre auch bei … berufstätig. Seit dem Beginn der Lehre hielt sie sich zeitlich vorwiegend in Hamburg auf. Zu ihren Eltern nach … fuhr sie nur an manchen Wochenenden oder zu manchen Urlaubszeiten; dort stand ihr zum Übernachten das frühere Kinderzimmer zur Verfügung.
Mit Zweitwohnungsteuerbescheid für die Kalenderjahre 1993, 1994, 1995 vom 21. September 1993 setzte der Beklagte für jedes Jahr Zweitwohnungsteuer in Höhe von jeweils … DM für die Wohnung … fest, wobei er von einer von der Klägerin erklärten Nettokaltmiete im ersten Monat des Ermittlungszeitraums in Höhe von … DM ausging. Hiergegen erhob die Klägerin am 14. Oktober 1993 Einspruch, wobei sie u.a. geltend machte, daß sie sich lt. Mietvertrag die Wohnung mit ihrem Verlobten teile. Der Beklagte erließ daraufhin einen Änderungsbescheid vom 3. Januar 1994, mit dem er eine Nettokaltmiete nur für den Wohnungsanteil der Klägerin zugrunde legte und die Zweitwohnungsteuer auf jährlich … DM festsetzte. Den Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 23. Februar 1994 zurück.
Mit ihrer am 21. März 1994 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, daß die Kopplung der Steuerfestsetzung an die melderechtliche Eintragung rechtswidrig sei. Sie habe zwar –wie bei Studenten und Auszubildenden üblich– ihre Hauptwohnung melderechtlich bei ihren Eltern belassen; dies habe ihr Vater seinerzeit in dieser Weise geregelt, da es für bestimmte Familienversicherungen notwendig gewesen sei, daß sie zum Hausstand ihrer Eltern zählte. Tatsächlich habe sich ihre Hauptwohnung in den Streitjahren aber in Hamburg befunden.
Die Klägerin hat … 1994 ihre jetzige Wohnung bezogen, welche sie mit Wirkung zum … 1994 als ihre alleinige Wohnung gemeldet hat. Der Beklagte hat daraufhin einen Änderungsbescheid vom 23. November 1994 erlassen, mit dem er die Zweitwohnungsteuer für 1993 weiterhin auf … DM und für die ersten … Monate 1994 auf … DM festgesetzt hat. Eine Belehrung gemäß § 68 Satz 3 FGO enthält der Bescheid nicht. Die Klägerin hat diesen Bescheid am 12. Mai 1995 zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.
Die Klägerin beantragt,
den Zweitwohnungsteuerbescheid vom 23. November 1994 für die Kalenderjahre 1993 und 1994 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bestreitet das tatsächliche Vorbringen der Klägerin nicht, meint aber, daß es für die Steuerpflicht nach § 3 ZwStG allein auf die melderechtlichen Verhältnisse ankomme. Dies bedeute, daß für die Steuerfestsetzung allein die für den Steuerpflichtigen vorliegenden Eintragungen im Melderegister maßgeblich seien. Nicht der Beklagte, sondern die zuständigen Meldebehörden seien dazu berufen, den jeweiligen Haupt- und Nebenwohnsitz eines Einwohners zu ermitteln. Diese besäßen die größere Sachkompetenz, und es habe sich der Gesetzgeber deshalb damit begnügen dürfen, an den melderechtlichen Tatbestand anzuknüpfen. Bei evtl. unzutreffenden melderechtlichen Eintragungen sei es Sache des Steuerpflichtigen, durch entsprechende Berichtigungen oder Ummeldungen dafür Sorge zu tragen, daß derartige Fehler beseitigt würden, womit dann auch die Zweitwohnungsteuer entfalle. Die Meldebehörden seien zu rückwirkenden Korrekturen bereit, dies würde dann vom Beklagten auch entsprechend berücksichtigt. Nach der ersten Alternative des § 2 Abs. 4 ZwStG diene eine Wohnung als Nebenwohnung i.S.d. Hamburgischen Meldegesetzes (HmbMG), wenn sie von einer dort mit Nebenwohnung gemeldeten Person bewohnt werde. Daraus ergebe sich, daß allein die Meldung mit Nebenwohnung zur Qualifizierung der Wohnung als Zweitwohnung führe. Eine hiervon abweichende Regelung treffe die zweite Alternative dieser Vorschrift nur für den Fall, daß sich der Einwohner rechtswidrig nicht bei der Meldebehörde gemeldet habe. Nur um zu vermeiden, daß die unterlassene Meldung den Einwohner vor der Steuerpflicht schütze, sehe § 2 Abs. 4 Satz 2 ZwStG vor, daß in diesen Fällen die Feststellung erforderlich sei, daß sich der Einwohner mit Nebenwohnung zu melden hätte. Wenn in § 3 Abs. 1 ZwStG der Terminus der melderechtlichen Verhä...