Entscheidungsstichwort (Thema)

Differenzierte Ausfuhrerstattung - Nachweis der Erfüllung der Einfuhrzollförmlichkeiten - Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: - Ist die Bedingung für den Erhalt einer differenzierten Erstattung, die in Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15.4.1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. Nr. L 102/11 ) normiert ist, nämlich die Erfüllung der Einfuhrzollförmlichkeiten, erfüllt, wenn das Erzeugnis im Bestimmungsdrittland nach Abfertigung zu einem Verfahren der aktiven Veredelung ohne Erhebung von Einfuhrabgaben einer wesentlichen Be- oder Verarbeitung im Sinne des Art. 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12.10.1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302/1, mit späteren Änderungen) unterzogen und das aus dieser Be- oder Verarbeitung stammende Erzeugnis in ein drittes Land ausgeführt wird?

 

Leitsatz (amtlich)

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist die Bedingung für den Erhalt einer differenzierten Erstattung, die in Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15.4.1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. Nr. L 102/11) normiert ist, nämlich die Erfüllung der Einfuhrzollförmlichkeiten, erfüllt, wenn das Erzeugnis im Bestimmungsdrittland nach Abfertigung zu einem Verfahren der aktiven Veredelung ohne Erhebung von Einfuhrabgaben einer wesentlichen Be- oder Verarbeitung im Sinne des Art. 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12.10.1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302/1, mit späteren Änderungen) unterzogen und das aus dieser Be- oder Verarbeitung stammende Erzeugnis in ein drittes Land ausgeführt wird?

 

Normenkette

EGV 800/1999 Art. 15 Abs. 1, 3, Art. 16, 20; VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 18, 17 Abs. 1; EWGV 2665/87 Art. 17 Abs. 3; Zollkodex Art. 24

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der Firma A GmbH. Sie wendet sich gegen die Rückforderung von Ausfuhrerstattung, die das beklagte Hauptzollamt der Firma A im Wege der Vorauszahlung gewährt hatte.

Mit Ausfuhranmeldung vom 16.5.2003 meldete die Firma A beim Hauptzollamt B 23.000 kg Weißzucker der Marktordnungs-Warenlistennummer 1701 9910 9950 zur Ausfuhr nach Litauen an und beantragte hierfür beim beklagten Hauptzollamt die Gewährung von Ausfuhrerstattung als Vorschuss, was das beklagte Hauptzollamt ihr mit Bescheid vom 2.6.2003 antragsgemäß gewährte.

Mit Schreiben vom 29.8.2003 übersandte die Firma A dem beklagten Hauptzollamt zu der streitgegenständlichen Ausfuhrsendung litauische Zolldokumente, die im Feld 37 den Verfahrenscode 5100 enthalten, der für eine "vorübergehende Einfuhr bei Wiederausfuhr in veredelter Form" ohne Entrichtung von Einfuhrabgaben steht. Der Weißzucker wurde in Litauen zu Softdrinks verarbeitet und anschließend nach Lettland und Estland ausgeführt.

Mit Änderungsbescheid vom 25.11.2003 forderte das beklagte Hauptzollamt die der Firma A vorschussweise gewährte Ausfuhrerstattung mit einem Zuschlag von 10 % in Höhe von insgesamt 12.180,18 € unter Hinweis darauf zurück, dass eine Überführung des Weißzuckers in den freien Verkehr Litauens nicht erfolgt sei und damit die Voraussetzungen für eine differenzierte Erstattung nicht erfüllt seien.

Die Firma A hat nach erfolglosem Einspruchsverfahren am 2.11.2007 Klage erhoben. Sie verweist darauf, dass gemäß Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 das Erzeugnis zwar in unverändertem Zustand in das Drittland eingeführt sein müsse, dass aber nach Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 das Erzeugnis als eingeführt gelte, wenn die Einfuhrzollförmlichkeiten und insbesondere die Förmlichkeiten im Zusammenhang mit der Erhebung der Einfuhrabgaben in dem betreffenden Drittland erfüllt worden seien. Der Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten erfolge nach Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 durch Vorlage des jeweiligen Zolldokumentes. Sie - die Firma A - habe ein vom litauischen Zoll bestätigtes Einfuhrdokument vorgelegt, welches den Verfahrenscode 5100 trage und ein Verfahren zur vorübergehenden Einfuhr bei Wiederausfuhr in veredelter Form bezeichne. Die Verordnung (EG) Nr. 800/1999 verlange dagegen nicht, dass das Erzeugnis auch in den freien Verkehr des Drittlandes gelangt sei. Während die Vorgängerverordnung (EWG) Nr. 3665/87 in Art. 17 Abs. 3 noch darauf abgestellt habe, dass das Erzeugnis erst als eingeführt gelte, wenn die Zollförmlichkeiten für die Abfertigung zum freien Verkehr in dem betreffenden Drittland erfüllt seien, habe die Nachfolgeregelung des Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 auf das Erfordernis der Überführung in den freien Verkehr bewusst verzichtet. Im Übrigen meint die Firma A, dass der Begri...

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