Revision eingelegt (BFH VII R 6/14)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausfuhrerstattung: Schutz von Rindern beim Eisenbahntransport - Grenzen des Vertrauensschutzes

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die nach Ziffer 48.4 lit d) i. V. m. Ziffer 48.6 Satz 2 des Kapitels VII des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG geltende maximale Transportzeit von 28 Stunden gilt auch für Eisenbahntransporte.

2. Es ist unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass bei einer Überschreitung der maximal zulässigen Transportzeit von nahezu 50 % in Bezug auf einzelne Tiere des Transports die Ausfuhrerstattung vollständig versagt wird.

3. Ein Ausführer kann sich mit Blick auf den unionsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht darauf berufen, dass der nationale Gesetzgeber die Richtlinie 91/628/EWG fehlerhaft in das nationale Recht umgesetzt hat.

 

Normenkette

EGVO 615/98 Art. 1, 5 Abs. 3; EGRichtl-91/628

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 13.05.2015; Aktenzeichen VII R 6/14)

BFH (Beschluss vom 13.05.2015; Aktenzeichen VII R 6/14)

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Ausfuhrerstattung durch das beklagte Hauptzollamt.

Mit Ausfuhranmeldung vom 27.09.2000 meldete die Klägerin beim Hauptzollamt A insgesamt 38 lebende Rinder zur Ausfuhr nach Ägypten an. Die Tiere wurden in einem Vortransport unbestimmter Dauer direkt von den Landwirten angeliefert (vgl. Bl. 15 der Sachakte) und am 27.09.2000 in B auf die Bahn verladen; Beginn und Ende der Verladung der Tiere auf die Eisenbahnwaggons lassen sich der Sachakte nicht entnehmen. Der Eisenbahntransport verließ B am 27.09.2000 gegen 20.10 Uhr und führte über C und D zunächst nach E, wo der Transport am 28.09.2000 gegen 23.00 Uhr ankam. Nach einer Versorgungspause von etwa 1 1/2 Stunden setzte der Transport seine Fahrt fort und erreichte am nächsten Tag (29.09.2000) gegen 11.30 Uhr F (Feld 21 des Transportplanes, Bl. 57 der Sachakte). Der Transportplan enthält zudem den Eintrag "F, 29.09.2000, 2 Stunden, Entladung, 29.09.00 11.30 F" (Transportplan Zeile 13 ii), Bl. 57 der Sachakte). Wann die Tiere zum Weitertransport nach Ägypten auf das Schiff verladen wurden, ergibt sich aus der Sachakte nicht.

Den Antrag der Klägerin vom 10.10.2000 auf Gewährung von Ausfuhrerstattung lehnte das beklagte Hauptzollamt in der Folgezeit mit Bescheid vom 09.08.2005 mit der Begründung ab, dass die Klägerin die Richtlinie über den Schutz von Tieren beim Transport nicht eingehalten habe, da der Bahntransport bei einer Gesamttransportzeit von 39 Stunden und 20 Minuten die nach der Richtlinie zulässige maximale Transportzeit von 28 Stunden überschritten habe.

Ihren gegen den Bescheid vom 09.08.2005 gerichteten Einspruch wies das beklagte Hauptzollamt mit Einspruchsentscheidung vom 24.05.2006 zurück.

Mit ihrer am 26.06.2006 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren fort.

Sie beantragt sinngemäß, das beklagte Hauptzollamt unter Aufhebung des Bescheides vom 09.08.2005 (Bescheid-Nr. XXX-XXX-01) und der Einspruchsentscheidung vom 24.05.2006 - soweit diese entgegensteht - zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 10.10.2000 Ausfuhrerstattung zu gewähren.

Das beklagte Hauptzollamt beantragt, die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Sachakten des beklagten Hauptzollamtes verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Verpflichtungsklage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Ausfuhrerstattung. Das beklagte Hauptzollamt hat ihr die Gewährung von Ausfuhrerstattung zu Recht versagt (§ 101 Satz 1 FGO).

1. Der Unionsverordnungsgeber hat nach Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 615/98 der Kommission vom 18.03.1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhrerstattungsregelung in Bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport (ABl. Nr. 82/19, im Folgenden: VO Nr. 615/98) die Zahlung der Ausfuhrerstattung für lebende Rinder des KN-Codes 0102 in zulässiger Weise davon abhängig gemacht, dass während des Transports der Tiere bis zu ihrer ersten Entladung im Bestimmungsdrittland die Vorschriften der Richtlinie 91/628/EWG (= Richtlinie des Rates vom 19.11.1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG, ABl. Nr. 340/17, in der Fassung der Richtlinie 95/29/EG des Rates vom 29.06.1995 zur Änderung der Richtlinie 91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim Transport, ABl. Nr. L 148/52) sowie die Regelungen der VO Nr. 615/98 eingehalten werden (vgl. EuGH, Urteil vom 17.01.2008, C-37/06, Rz. 47, juris). Dementsprechend wird gemäß Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98 Ausfuhrerstattung u. a. nicht gezahlt für Tiere, die während des Transportes verendet sind oder bei denen die zuständige Behörde aufgrund sonstiger Informationen über die Einhaltung von Art. 1 VO Nr. 615/98 zu dem Schluss gelangt, dass die Richtlinie über den Schutz von Tieren beim Transport nicht eingehalten worden ist.

In Kapitel VII des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG ist unter Ziffer 48 "Zeitabstände für da...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge