rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Auslegung des Tatbestandsmerkmales "zur vorübergehenden Dienstleistung entsandt" in § 62 Abs. 2 EStG
Leitsatz (redaktionell)
Ein ausländischer Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber zu einer vorübergehen den Dienstleistung in das Inland entsandt worden ist, hat selbst dann keinen Kin dergeldanspruch, wenn er in Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung oder -erlaubnis ist.
Normenkette
EStG § 62 Abs. 1-2; AO § 9; EStG § 1 Abs. 1
Tatbestand
Der Kläger ist japanischer Staatsangehöriger. Sein Arbeitgeber ist die Japanische Gesellschaft M... Co. Ltd., ... / Japan (M). Der Kläger ist seit dem 26. Februar 1994 zur deutschen Tochter der M, der O... GmbH (O) abgeordnet. Das Arbeitsverhältnis des Klägers zur japanischen Obergesellschaft M besteht auch während seiner Beschäftigung in Deutschland fort. Die Gehaltsaufwendungen des Klägers trägt die O. Diese führt für ihn unter Vorbehalt Sozialversicherungsbeiträge ab. Die Weisungsbefugnis der O besteht nur insoweit, als dies die Art und Weise der Arbeitsleistung in Deutschland betrifft. Im übrigen bleibt die M weisungsbefugt.
Die O hat unter dem 23. April 1997 bestätigt, dass der Kläger voraussichtlich bis 1999 in Deutschland bleiben werde (Bl. 32 der Akte).
Der Kläger hat zwei Kinder, K (geboren am ... 1990) und C (geboren am ... 1993).
Im Juli 1994 stellte er Antrag auf Kindergeld für seine in diesem Monat nach Deutschland eingereisten Kinder.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 9. November 1994 unter Bezugnahme auf § 1 Abs. 3 Satz 2 des Bundeskindergeldgesetzes -BKGG- in der ab 1. 1. 1994 geltenden Fassung ab. Das Widerspruchsverfahren blieb ohne Erfolg.
Mit Urteil vom 28. November 1997 wies das Sozialgericht Hamburg die dagegen erhobene Klage mit der Begründung ab, dass der Kläger von seinem im Ausland ansässigen Arbeitgeber zur vorübergehenden Dienstleistung nach Deutschland entsandt worden sei und somit eine Kindergeldberechtigung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 BKGG nicht bestehe (Bl. 36 ff der Gerichtsakte). Soweit Kindergeld für die Zeit ab 1. Januar 1996 geltend gemacht wurde, verwies das Sozialgericht die Klage mit Beschluss vom 27. November 1997 an das zuständige Finanzgericht Hamburg.
Den weiteren Folgeantrag des Klägers vom 19. Februar 1996 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13. Juli 1999 ab.
Den dagegen eingelegten Einspruch des Klägers wies die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 17. August 1999 unter Hinweis auf § 62 Abs. 2 Satz 2 EStG als unbegründet zurück (Bl. 65 der GA).
Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen die Ablehnung seiner Anträge auf Gewährung von Kindergeld. Zur Begründung trägt er vor: Dieser Rechtsstreit sei für den Kläger, insbesondere für dessen Arbeitgeber, von grundsätzlicher Bedeutung. Bisher gingen nämlich die Sozialversicherungsträger davon aus, dass eine immerhin 5jährige Entsendung nach Deutschland mit einer hier zu erbringenden Arbeitsleistung dazu führe, dass die betroffenen Arbeitnehmer uneingeschränkt sozialversicherungspflichtig seien. Die Richtigkeit dieser Ansicht unterstellt, wäre der Kläger auch kindergeldberechtigt. Die divergierende Auslegung der einschlägigen Vorschriften würde im Ergebnis dazu führen, dass japanische Arbeitnehmer wie der Kläger zwar Sozialversicherungsabgaben abführen müssten, im Gegenzug aber, anders als deutsche Arbeitnehmer, kein Kindergeld erhalten würden.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide den Kläger rückwirkend zum 1. Januar 1996 Kindergeld für die beiden Kinder K und C zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die Klage für unbegründet und führt dazu aus, die im Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 28. November 1997 niedergelegten Erwägungen hätten auch unter der Geltung des Einkommensteuerrechtes nach wie vor Gültigkeit. Der Wortlaut des § 62 Abs. 1 u. 2 EStG entspreche dem des § 1 Abs. 3 BKGG a. F.. Sachliche Änderungen durch den Gesetzgeber seien nicht beabsichtigt gewesen.
Im übrigen schließe die Versagung des Kindergeldanspruches nicht die Geltendmachung eines Kinderfreibetrages i. S. von § 32 Abs. 1 EStG und die Möglichkeit der Eintragung in die Lohnsteuerkarte gemäß § 39 a Abs. 1 Nr. 6 EStG aus. Insoweit würde auch der bestehenden Steuerpflicht des Klägers im Inland Rechnung getragen.
Dem Senat liegt die Kindergeldakte Nr. ... vor.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat entscheidet gemäß § 90a Abs. 1 FGO ohne mündliche Verhandlung.
Die Klage ist zulässig.
Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt der Anhängigkeit des Verfahrens durch den Verweisungsbeschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 27. 11. 1997 das erforderliche Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf nach den Vorschriften der Abgabenordnung noch nicht abgeschlossen war (§ 44 FGO). Ob ein erneutes Vorverfahren überhaupt erforderl...