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FG Hamburg Urteil vom 09.03.2007 - 6 K 181/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verdeckte Gewinnausschüttungen i.S.d. § 8a KStG auf Anteilseignerebene als kapitalertragsteuerpflichtige Beteiligungserträge i.S.d. §§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG

 

Leitsatz (amtlich)

Eine verdeckte Gewinnausschüttung i.S.d. § 8a KStG führt im Zeitpunkt der Leistung der Fremdkapitalvergütungen zu einem Beteiligungsertrag des Anteilseigners i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG. Die von § 8a KStG auf Gesellschaftsebene vorgegebene Qualifikation der Fremdkapitalvergütungen wird ohne - ausdrückliche - Erweiterung des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG um die Fiktion eines § 8a-Beteiligungsertrags auf Gesellschafterebene nachvollzogen.

Von den Fremdkapitalvergütungen ist im Zeitpunkt der Leistung gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1, § 44 Abs. 1 EStG Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen.

Die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abführung der Kapitalertragsteuer durch die Kapitalnehmerin hat Erfüllungswirkung i.S.d. § 362 BGB in Bezug auf den Vergütungsanspruch des Fremdkapitalgebers.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2, § 8a; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, § 43 Abs. 1 Nr. 1, § 43a Abs. 1 Nr. 1, § 44 Abs. 1, 5, § 44a Abs. 8; BGB § 362

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.08.2008; Aktenzeichen I R 29/07)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob es sich bei Gewinnanteilen aus stillen Beteiligungen um Fremdkapitalvergütungen i.S.d. § 8a KStG handelt und ob diese kapitalertragsteuerpflichtig sind.

Die Klägerin ist eine ... in der Rechtsform einer (nicht börsennotierten) Aktiengesellschaft betriebene Geschäftsbank. Anteilseignerin der Klägerin ist u.a. die Gebietskörperschaft H mit einer Beteiligung (vinkulierte Namensaktien) von mehr als 25 %.

In 1992 und 1997 wurden zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin ... und der ... Beteiligungsgesellschaft B - eine 100 %ige Tochterge...

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