Entscheidungsstichwort (Thema)
Freiberufliche Tätigkeit eines Hufbeschlagschmiedes - keine Ähnlichkeit zu einem der Katalogberufe des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG
Leitsatz (amtlich)
Ein staatlich anerkannter Hufbeschlagschmied übt keine freiberufliche, sondern eine gewerbliche Tätigkeit aus. Es besteht keine Ähnlichkeit zu einem der Katalogberufe des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG. Eine Gruppenähnlichkeit zu Heil- bzw. Heilhilfsberufen reicht ebenso wenig aus wie die Ähnlichkeit mit einem lediglich einem Katalogberuf ähnlichen Beruf.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1; HufBeschlG § 4
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger im Streitjahr 2015 als Hufbeschlagschmied Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb erzielt hat.
Der Kläger absolvierte eine Ausbildung zum Metallbauer, die er 2011 mit dem Gesellenbrief abschloss. Danach arbeite er zwei Jahre als Schmied in einem Hufbeschlagschmiedbetrieb. In 2013 nahm er an einem viermonatigen Vorbereitungslehrgang "Hufbeschlagschmied" gem. § 6 der Verordnung über den Beschlag von Hufen und Klauen (HufbeschlV)der Tierärztlichen Hochschule A teil. Unter dem ... 2014 erhielt er die Anerkennungsurkunde nach § 4 Abs. 1 des Hufbeschlaggesetzes (HufBeschlG) als staatlich anerkannter geprüfter Hufbeschlagschmied, die ihn zur selbständigen Ausübung des Huf- und Klauenbeschlags berechtigt. Seit 1. Januar 2015 ist der Kläger als Hufbeschlagschmied selbständig tätig.
Die Tätigkeit des Klägers umfasst die Versorgung - vornehmlich gesunder - Pferde mit Hufeisen, die als Metallrohling beschafft und sodann den individuellen Bedürfnisses des Pferdes angepasst werden. Dabei können durch Anbringen von Aufpolsterungen, etwa durch Klebe- oder Kunststoffbeschläge, Fehlstellungen im Bewegungsapparat des Pferdes ausgeglichen und Lahmheiten kompensiert werden. Der Kläger arbeitet mit Tierärzten zusammen, die ihn bei erkannten Fehlstellungen einsetzen, um mit speziell angepassten Hufen die erforderlichen Bewegungsprobleme zu lösen. Der Kläger seinerseits verweist seine Kunden auf tierärztliche Behandlungen, sofern er beim Anbringen von Hufbeschlägen als Erstdiagnose Krankheiten an den Hufen, wie beispielsweise Strahlkrebs oder Hufrehe, bzw. Fehlstellungen des Bewegungsapparats feststellt.
Der Kläger meldete zum ... Januar 2015 formal einen Gewerbebetrieb "Hufschmied" an, war aber in der Folgezeit der Ansicht, dass seine Tätigkeit eine freiberufliche sei und gab dementsprechend keine Gewerbesteuererklärung ab. In seiner Erklärung vom 10. Juni 2016 zur Anpassung der Einkommen- und Gewerbesteuer-Vorauszahlungen für das Streitjahr gab der Kläger einen voraussichtlichen Gewinn in Höhe von ... € an. Der Beklagte war dagegen der Auffassung, der Kläger erziele Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und setzte Gewerbesteuervorauszahlungen in Höhe von EUR ... für das Streitjahr fest. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos.
Unter dem 18. September 2017 erließ der Beklagte Bescheide für das Streitjahr über Einkommensteuer und den Gewerbesteuermessbetrag, denen er einen geschätzten Gewinn aus Gewerbebetrieb von ... € zugrunde legte. Die hiergegen gerichteten Einsprüche blieben mit Einspruchsentscheidung vom 23. November 2017 erfolglos. Am 27. Dezember 2017 hat der Kläger Klage erhoben.
Der Kläger hält daran fest, dass er als Hufbeschlagschmied eine freiberufliche Tätigkeit ausübe. Wie bei den freiberuflichen sog. Katalogberufen des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG erfülle der Hufbeschlagschmied auf der Grundlage des HufBeschlgG und der zugehörigen Verordnungen gesetzlich vorgeschriebene Vorbehaltsaufgaben. Die staatliche Anerkennung nach § 4 Abs. 1 HufBeschlG erfordere eine abgeschlossene Berufsausbildung, eine zweijährige hauptberufliche Beschäftigung bei einem Hufbeschlagschmied mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung, einen erfolgreichen Abschluss der vorgeschriebenen Lehrgänge sowie die zur Ausübung des Berufs erforderliche Zuverlässigkeit. Hintergrund des Regelungswerkes sei es, den Anforderungen des Tierschutzes gerecht zu werden. Der Schwerpunkt der Arbeit liege in der fachgerechten Versorgung der Tiere und der zugehörigen Beratung der Tierhalter; die Metallverarbeitung trete dahinter zurück.
Insgesamt weise der Beruf des Hufbeschlagschmiedes Ähnlichkeiten zu den Katalogberufen des Tierarztes, des Heilpraktikers und des Physiotherapeuten auf. Zudem weise er Ähnlichkeiten zu dem einem Katalogberuf als ähnlich anerkannten Beruf des Fußpflegers auf. Seit der Neuregelung der Anforderungen an einen Hufbeschlagschmied durch das HufBeschlG vom 19. April 2006 habe der Beruf seinen handwerklichen, metallverarbeitenden Charakter verloren und sei den Heilberufen angenähert worden. So zähle das Landesamt für Gesundheit und Soziales in Berlin den Hufbeschlagschmied zu den nichtakademischen Berufen im Gesundheitswesen (Anlage zum Schriftsatz vom 8. Mai 2019).
Dass der Berufsstand der Hufbeschlagschmiede keiner eigenen Be...