Entscheidungsstichwort (Thema)

Schuldzinsen als Werbungskosten bei gemischt genutztem Grundstück

 

Leitsatz (amtlich)

Im Fall des Erwerbs eines Grundstücks, das sowohl der Fremdvermietung als auch der Selbstnutzung dient, sind die der Finanzierung des Kaufpreises dienenden Schuldzinsen nur entsprechend der Höhe des fremdvermieteten und der Einkünfteerzielung unterliegenden Anteils an der Gesamtnutzungsfläche als Werbungskosten abzuziehen, wenn eine nach außen erkennbare Zuordnungsentscheidung für das Darlehen fehlt.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Schuldzinsen in voller Höhe oder lediglich entsprechend dem fremdvermieteten und nicht selbstgenutzten Anteil an einem erworbenen und teilweise selbstgenutzten Gebäude bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig sind.

Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Die Klägerin erwarb mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 25.3.1999 das in Hamburg, X-Straße belegene und mit einem Mehrfamilienhaus bebaute Grundstück. Das Mehrfamilienhaus verfügt über zwei gleichgroße Wohnungen im Erdgeschoss und ersten Stock (je 90 qm und eine kleinere Wohnung im Dachgeschoss (50 qm). Die Wohnungen im ersten Stock und im Dachgeschoss sind fremdvermietet, wohingegen die Erdgeschosswohnung von den Klägern selbst genutzt wird. Der fremdvermietete Teil des Hauses umfasst damit 60,87% der gesamten Wohnfläche von 230 qm.

Die Klägerin verpflichtete sich zur Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von 1.600.000 DM, fällig in Höhe einer Teilzahlung von 320.000 DM binnen acht Tagen nach der Beurkundung des Vertrages sowie in Höhe des restlichen Kaufpreises von 1.280.000 DM Zug um Zug gegen die vertragsgemäße Übergabe des Kaufgegenstandes. Am 29.3.1999 überwies die Klägerin von ihrem Konto bei der Bank1, ihrer Arbeitgeberin, einen Betrag in Höhe von 320.000 DM auf das Notaranderkonto von Herrn K (Kontonummer ... bei der Bank2). Am 12.5.1999 schloss die Klägerin mit der Bank1 einen Darlehensvertrag über einen Darlehensbetrag in Höhe von 900.000 DM; das erworbene Mehrfamilienhaus diente als Beleihungsobjekt. Zum 12.7.1999 erteilte die Klägerin ihrer Bank unter Bezugnahme auf den Treuhandauftrag gemäß Kaufvertrag vom 25.3.1999 einen Auszahlungsauftrag, demgemäß der Darlehensbetrag in Höhe von 900.000 DM in voller Höhe ihrem Girokonto Nr. ... gutgeschrieben und alsdann ein Betrag in Höhe von 1.280.000 DM auf das Notaranderkonto K weiter überwiesen werden sollte. Die entsprechende Überweisung erfolgte mit Wertstellung vom 12.7.1999 und der Bezeichnung "Restkaufpreis gem. KV ... vom 25.03.99".

In ihrer Einkommensteuererklärung 2000 machten die Kläger im Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung betreffend das Objekt X-Straße unter anderem Schuldzinsen Höhe von 42.903,24 DM als Werbungskosten geltend. Der Beklagte berücksichtigte hiervon lediglich 26.115,20 DM (60,87%) und setzte mit Bescheid vom 30.5.2002 die Einkommensteuer 2000 auf 18.768 DM fest.

Gegen diesen Bescheid legten die Kläger mit Schreiben vom 27.6.2002 Einspruch ein. Mit Bescheid vom 6.9.2002 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 2000 auf 18.378 DM geändert fest; die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung blieben unverändert mit -15.741 DM berücksichtigt. Mit Einspruchsentscheidung vom 2.9.2003 wies der Beklagte den Einspruch vom 27.6.2002 als unbegründet zurück. Am 6.10.2003 haben die Kläger zur Erhebung der Klage ein an das Finanzgericht Hamburg adressiertes Schreiben an den Beklagten gefaxt. Das Originalschreiben ging am 8.10.2003 bei Gericht ein.

Die Kläger tragen vor:

Da die Klägerin über nicht unerhebliches Vermögen durch Familienbesitz verfüge, habe sie sich entschlossen, die vermieteten Wohnungen über ihre Arbeitgeberin, die Deutsche Bank AG, fremd zu finanzieren. Für ihre eigene 90 qm große Wohnung habe sie von Anfang beschlossen, keine Fremdmittel aufzunehmen, sondern diese Investitionen aus vorhandenen Eigenmitteln zu finanzieren. Bezogen auf den Kaufpreis von 1.600.000 DM ergebe sich ein für die Vermietung anzusetzender anteiliger Kaufpreis in Höhe von 1.089.573 DM (60,87% der gesamten Anschaffungskosten von 1.796.217,11 DM). Das aufgenommene Darlehen belaufe sich auf 900.000 DM; damit sei evident, dass die für das Darlehen entstandenen Zinsaufwendungen zur Gänze dem vermieteten Teil zuzurechnen seien. Der vermietete Teil sei mit einem anteiligen Eigengeld in Höhe von 17,4% (Fremdfinanzierung 82,6%) finanziert worden. Die Anschaffungskosten seien bewusst ratierlich aufgeteilt worden, so dass lediglich die Finanzierung des ersten und zweiten Obergeschosses erfolgt sei. Da es sich um abgeschlossene Wohnungen handele, sei die quotale Zuordnung vorzunehmen. Eine entsprechende Dokumentation habe nicht vorgenommen werden müssen, da es auch für die Kreditabteilung der Bank plausibel erschienen sei, dass eine derartige Vorgehensweise sinnvoll sei. Sie, die Klägerin, sei bereit, eine entsprechende eidesstattliche Versicherung...

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