Tatbestand
Der Kläger ist ausgebildeter Gymnasiallehrer; er hat die Fächer Pädagogik, Soziologie und Sport studiert. In den Veranlagungszeiträumen 1988 bis 1990 erklärte er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Sportlehrer (1988: … DM, 1989: … DM, 1990: … DM). In den Streitjahren (1991 und 1992) hat er Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit in Höhe von … DM (1991) bzw. … DM (1992) erklärt. Als ausgeübten Beruf gab er in den Streitjahren jeweils „Organisationsberater” an (vgl. Einkommensteuerakte Band I Bl. 118), als Gewerbe/Unternehmen „Sport und Organisation” (a.a.O. Bl. 121). Der Beklagte veranlagte die genannten Einnahmen bei der Einkommensteuer als solche aus Gewerbebetrieb – unter dem Vorbehalt der Nachprüfung – und erließ für die Streitjahre Gewerbesteuermeßbescheide – für 1991 am 28.01.1994 (Gewerbesteuerakte Bl. 4), für 1992 am 14.07.1994 (Gewerbesteuerakte Bl. 37).
Gegen die Gewerbesteuermeßbescheide legte der Kläger am 01.02.1994 bzw. am 19.07.1994 (Gewerbesteuerakte Bl. 39) Einspruch ein. Als „Organisationsberater” – so die Einspruchsbegründung – befasse er sich mit Personalplanung (vgl. FGA Bl. 7). Er sei Freiberufler im Sinne von § 18 EStG. Er übe einen den Katalogberufen ähnlichen Beruf aus. Der „ähnliche Beruf” verlange mindere Voraussetzungen als der Katalogberuf selber, mit dem er verglichen werde. Die Organisationsberatung sei aus Soziologie und Psychologie entstanden (vgl. die Anlage zum AdV-Antrag des Klägers, Gewerbesteuerakte Bl. 8) und sei ein Spezialgebiet der Unternehmensberatung wie die anderen Spezialgebiete der Unternehmensberatung, so die Technologieberatung, das betriebswirtschaftliche Controlling und der kaufmännische Vertrieb. Die Organisationsberatung sei Teil der angewandten Sozialwissenschaft. Er, der Kläger, habe Erfahrung in der Organisation von Sportgroßveranstaltungen und sei leitender Angestellter in der Sportselbstverwaltung gewesen. Er habe sich u.a. mit der Beratung für Sportorganisationen befaßt und sei in der Erwachsenenbildung tätig gewesen. Seine Beratungstätigkeit beschrieb der Kläger im einzelnen in der Anlage zum AdV-Antrag (Gewerbesteuerakte Bl. 13); darauf wird Bezug genommen. Schwerpunkte seiner beratenden Tätigkeit seien gewesen:
- „Maßnahmen für die Mitarbeiter/-innen und Arbeitnehmer/-innen bei Umstrukturierungen von Unternehmungen und Betrieben, speziell Fortbildungs- Umschulungs- und Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AfG).
- Beratung von Sportorganisationen, speziell Fachverbände bei der Planung, Konzipierung und Durchführung von Sportgroßveranstaltungen.”
Sein Wissen und seine Erfahrungen mit Maßnahmen des Arbeitsförderungsgesetzes (speziell mit Maßnahmen der Umschulung und der Arbeitsbeschaffung) habe er als Berater bei den Umstrukturierungsmaßnahmen in den neuen Bundesländern eingesetzt. Dabei sei es hauptsächlich um die Schaffung von Übergängen der Arbeitnehmer ehemaliger DDR-Betriebe in Einrichtungen für Umschulungs- und ABM-Maßnahmen gegangen. Die größten und wichtigsten Beratungsaufträge seien der Auftrag für das Automobilwerk X und für das … Arbeits- und Wirtschaftsministerium gewesen. Seine Beratung der Automobilwerke X hätte es ca. 2.500 Mitarbeitern ermöglicht, in neu geschaffene Einrichtungen überwechseln zu können. Auch für das … Arbeits- und Wirtschaftsministerium habe er Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften konzipiert. Bei seinem Auftrag „Automobilwerke X” habe er die Abwicklung des …-Betriebes sozialverträglich gestalten können.
Der Beklagte wies den Einspruch mit Entscheidung vom 02.09.1994 als unbegründet zurück und setzte den angefochtenen Gewerbesteuermeßbetrag 1991 – wie vorher dem Kläger angekündigt – höher fest.
Dagegen hat der Kläger am 29.09.1994 Klage erhoben. Er trägt vor:
Seine Tätigkeit als Organisationsberater sei der eines beratenden Volks- und Betriebswirts ähnlich. Der ähnliche Beruf brauche nicht in allen wesentlilchen Punkten dem typischen Berufsbild des beratenden Betriebswirts zu entsprechen; andernfalls verlange man das Vorliegen des Katalogberufs selber. Sein Betätigungsfeld sei die Beratung von Organisationen, Unternehmen und der öffentlichen Hand bei der Personalplanung (Auswahl, Qualifizierung und Einsatz) gewesen. Danach betreffe die Beratungstätigkeit das betriebliche Verwaltungs- und Personalwesen. Auch von der Ausbildung her sei er einem beratenden Betriebswirt ähnlich. Teilweise sei seine Ausbildung vergleichbar, teilweise habe er betriebswirtschaftliche Kenntnisse durch jahrelange Beratertätigkeit erworben. Zum Beweis der durch die Praxis erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse auf dem betriebswirtschaftlichen Sektor verweist der Kläger beispielhaft auf den von ihm mit verfaßten Bericht für den Aufsichtsrat der Automobilwerke X (Anlage K 9, FGA Bl. 41). Soweit der Beklagte in der Einspruchsentscheidung die Zusammenarbeit des Klägers mit betriebswirtschaftlich vorgebildeten Kräften moniere, übersehe er, daß er, der Kläger, jedenfalls leitend und eigenverantwortlich ...