Tatbestand
Auf die Einsprüche der Kläger gegen die Einkommensteuerbescheide 1994 und 1995 erließ der Beklagte am 4.10.1996 eine Einspruchsentscheidung, mit der die eingelegten Rechtsbehelfe als unbegründet zurückgewiesen wurden. Die Einspruchsentscheidung enthielt zwei Rechtsmittelbelehrungen. In der ersten Rechtsmittelbelehrung werden die Kläger darauf hingewiesen, daß gegen die Einspruchsentscheidung Klage beim Finanzgericht Hamburg erhoben werden könne. In der zweiten Rechtsmittelbelehrung werden die Kläger darauf hingewiesen, daß gegen diese Einspruchsentscheidung der Einspruch gegeben sei, der beim Finanzamt einzulegen sei.
Daraufhin legten die Kläger am 7.11.1996 erneut Einspruch beim Beklagten ein. Der Beklagte behandelte diesen Rechtsbehelf wegen der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung als erneuten Einspruch. Diesen wies der Beklagte wiederum durch Einspruchsentscheidung – nunmehr mit zutreffender Rechtsbehelfsbelehrung – als unbegründet zurück.
Gegen die erneute Einspruchsentscheidung vom 8.11.1996, die mit einfachem Brief zur Post gegeben wurde, erhoben die Kläger Klage, die am 9.12.1996 beim Finanzgericht einging.
Das Gericht behandelte den als Einspruch bezeichneten Schriftsatz der Kläger vom 7.11.1996 als Klage gegen die ursprüngliche Einspruchsentscheidung vom 4.10.1996. Dieses Verfahren wird unter dem Aktenzeichen V 241/97 geführt.
Mit der am 9.12.1996 eingegangenen Klage begehren die Kläger,
die Einspruchsentscheidung vom 8.11.1996 aufzuheben.
Dem Gericht haben die Einkommensteuerakten IV und die Rechtsbehelfsakten des Beklagten zur Steuernummer … vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig. Der mit der Klage angefochtene Verwaltungsakt, der zwar als Einspruchsentscheidung bezeichnet ist und auch die äußeren Merkmale einer Einspruchsentscheidung aufweist, ist nämlich keine Einspruchsentscheidung, weil es an einem zuvor eingelegten Einspruch fehlt; denn über die ursprünglichen gegen die Einkommensteuerbescheide 1994 und 1995 eingelegten Einsprüche war bereits durch Einspruchsentscheidung vom 4.10.1996 entschieden worden. Die Kläger hätten daher die Aufhebung der zweiten sog. „Einspruchsentscheidung”, die den Rechtsschein einer weiteren Einspruchsentscheidung erweckte, zunächst im außergerichtlichen Verfahren betreiben müssen. Die Klage ist mithin unzulässig.
Die Kosten dieses Verfahrens waren jedoch dem Beklagten aufzuerlegen, weil dieser durch eine – erneute – fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung die Kläger zu der Klageerhebung schuldhaft veranlaßt hat. Gemäß § 137 FGO sind nämlich Kosten, die ein Beteiligter schuldhaft verursacht hat, diesem aufzuerlegen.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.
Fundstellen
Haufe-Index 978810 |
NWB-DokSt 2000, 1323 |