Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsausgabenabzug bei Entsorgung eines erst nach dem Kauf auf dem Grundstück entdeckten Altöltanks
Leitsatz (amtlich)
Wurde nach der Wiedervereinigung im Kaufvertrag über ein gewerblich genutztes Grundstück im Beitrittsgebiet neben einem Gewährleistungsausschluss vereinbart, dass wegen fehlender Vergleichspreise das Grundstück später nachbewertet werden sollte, so führen die Aufwendungen zur Entsorgung für einen in dem Grundstück eingegrabenen, erst später entdeckten Altöltank auch dann nicht zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf den Grund und Boden, sondern zu sofort abziehbaren Betriebsausgaben, wenn die Vertragsparteien nachträglich sowohl auf die Nachbewertung des Grundstücks als auch auf Forderungen wegen des Altöltanks verzichten.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 4 Abs. 4; HGB § 255 Abs. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob Aufwendungen für die Beseitigung von Altöltanks Anschaffungskosten eines Grundstücks oder sofort abzugsfähige Betriebsausgaben sind.
Die Klägerin ist seit einer Betriebsaufspaltung im Jahre 1983 ein Besitzunternehmen, das alle Gesellschaftsanteile und daneben eine stille Beteiligung an der C. GmbH, Hamburg (Betriebsgesellschaft) hält, der sie die von dieser betrieblich benötigten Grundstücke überläßt. Daneben ist sie Besitzgesellschaft und umsatzsteuerliche Organträgerin der C. GmbH, Schwerin (Bl. 3 Betriebsprüfungsakten – BpA –).
Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 25.11.1991 erwarb die Klägerin von der N. GmbH, deren einzige Gesellschafterin die Treuhandanstalt war, ein Grundstück in Schwerin- …, X.-Straße, zum Preis von …,– DM (Hefter Bl. 1). Der für den Grund und Boden festgelegte Anteil betrug …,– DM. Das Grundstück war bereits seit August 1990 aufgrund eines Mietvertrages von der Betriebsgesellschaft genutzt worden. Es ist teilweise bebaut, nämlich mit einer Halle sowie an der südlichen Grenze mit einem Gebäude, das sich bis auf das von einer anderen Firma genutzte Nachbargelände erstreckt. Ferner befindet sich in der südlichen Ecke zur Handelsstraße ein Schuppen, der vormals als Öllager genutzt wurde. Im südlichen Bereich befindet sich ein Waschplatz mit Ölabscheider (vgl. die Lagepläne Hefter Bl. 42 und 18).
Die Größe des Grundstückes wurde in dem Kaufvertrag mit ca. … qm angegeben; die exakte Größe sollte sich später aus dem amtlichen Vermessungsergebnis ergeben. Der Vertrag enthielt u. a. die nachfolgend (auszugsweise) im Wortlaut wiedergegebenen Klauseln bezüglich Nachbewertung (§ 3), Sach- und Rechtsmängelhaftung (§ 6) und Altlasten (§ 7):
„…
§ 3
Nachbewertung
1. Für eine etwaige spätere Nachbewertung ist der Preis des Grundstückes für … qm mit 40,00 pro qm und für ca. … qm mit 45,00 pro qm vereinbart worden.
2. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß derzeit ein funktionsfähiger Markt für Grund und Boden und entsprechende Marktpreise fehlen.
Sie vereinbaren deshalb, auf den 31.12.1993 eine Nachbewertung vorzunehmen. …
§ 6
Sach- und Rechtsmängelhaftung
1. Der Käufer übernimmt den Kaufgegenstand, wie er steht und liegt, unter Ausschluß jeder Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel. Dem Käufer ist der Zustand des Grundstücks aufgrund eingehender Besichtigung genau bekannt.
2. Der Verkäufer übernimmt für Größe, Beschaffenheit und etwaige Mängel des Kaufobjektes keinerlei Gewähr. Weder bestimmte Eigenschaften noch das Fehlen bestimmter Eigenschaften werden zugesichert.
…
§ 7
Altlasten
Der Verkäufer übernimmt keine Gewährleistung für etwaige ökologische Altlasten (umwelt- bzw. gesundheitliche Auswirkungen, die vom Kaufgegenstand ausgehen). Der Verkäufer versichert, daß ihm Altlasten und Kontaminationen nicht bekannt sind. Der Verkäufer wird den Käufer bei etwaigen Anträgen auf Freistellung von finanziellen Aufwendungen für umweltbeeinträchtigende Altlasten nach Maßgabe des Umweltrahmengesetzes vom 29.06.1990 nach ihren Möglichkeiten unterstützen. Die Freistellung gilt für Schäden, die vor dem 01.07.1990 verursacht worden sind. Ein etwaiger Antrag auf Freistellung muß bis zum 28.03.1992 gestellt werden.
Sollten wesentliche Altlasten auf dem Grundbesitz festgestellt werden und diese nicht nach dem Umweltrahmengesetz freigestellt werden, so ist der Käufer berechtigt, bis zum 01.06.1992 von diesem Kaufvertrag zurückzutreten, falls zwischen ihm und dem Verkäufer bzw. der Treuhandanstalt Niederlassung Schwerin keine schriftliche Einigung darüber zustande gekommen ist, wer welche Kosten zur Beseitigung der vorhandenen Altlasten trägt.
…”
Im Spätsommer 1992 wurden an der Westseite der Halle in einer betonierten Grube zwei unterirdische Tanks mit einem Öl-/Wassergemisch gefunden, deren Deckel unter einer mehrere Zentimeter dicken Schicht aus Sand und Abfall lagen. Die Tanks wurden umgehend ausgebaut und entsorgt. Dadurch entstanden der Klägerin Kosten in Höhe von … DM (Tz. 17 des Bp-Berichtes Bl. 10 Bp-Akten, Bl. 42 Finanzgerichtsakten – FGA –).
Am 28. Februar 1994 trafen die Klägerin, die Verkäuferin und die Treuhandanstalt eine als Generalquittung be...