Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertrauensschutz beim Export von "DDR-Zuchtrindern"
Leitsatz (amtlich)
Hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen gab es zum Zeitpunkt der hier streitigen Ausfuhren keine gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, welche für den Nachweis der Eigenschaft der ausgeführten Rinder aus DDR-Beständen als reinrassige Zuchtrinder die Vorlage bestimmter Nachweisdokumente ausdrücklich vorsahen. Es war bei der Gewährung von Ausfuhrerstattung für reinrassige Zuchtrinder nach einer Bekanntmachung des BML vom 14. Oktober 1991 (veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 194 vom 17. Oktober 1991) so zu verfahren, dass der Ausführer bei der Ausfuhrabfertigung eine von einer zugelassenen Züchtervereinigung ausgestellte Zuchtbescheinigung mit der zusätzlichen Erklärung "im Sinne des Ausfuhrerstattungsrechts als reinrassiges Zuchttier geeignet" vorzulegen hatte.
Normenkette
MOG § 10 Abs. 1, § 11; EWGV 3665/87 Art. 5 Abs. 1, Art. 13; EWGV 2342/92 Art. 3; VwVfG § 48 Abs. 2; EWG-Richtl 64/432 Art. 2-3
Tatbestand
Mit diversen Kontrollexemplaren T 5 meldete die Klägerin in der Zeit zwischen dem 30.09.1991 und dem 18.02.1992 insgesamt 1.263 reinrassige Zuchtrinder (549.719 kg) der Marktordnungswarenlisten-Nummer 010210001900 zur Ausfuhr nach Polen an und beantragte die Gewährung der Ausfuhrerstattung. Diese wurde ihr mit den in der Anlage zur Einspruchsentscheidung vom 12.02.2001 aufgeführten Erstattungsbescheiden in Höhe von insgesamt 1.242.372,06 DM gewährt. Die Sicherheiten für die dabei im Vorschusswege gemäß Artikel 22 Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 gewährten Erstattungsbeträge wurden vollständig freigegeben.
Mit Rückforderungsbescheid vom 21.08.1997 forderte der Beklagte unter Berücksichtigung der Ermittlungsergebnisse des Zollfahndungsamtes ... (Ermittlungsbericht vom 2.05.1997 E 45/92 - 230) zunächst für die Tiere einen Betrag in Höhe von 800.580,09 DM zurück, für die der Beklagte der Auffassung war, dass sie nicht als Zuchtrinder einzustufen waren. Gegen diesen Rückforderungsbescheid legte die Klägerin durch ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 7.10.1997 Einspruch ein.
Im Verlauf des Rechtsbehelfsverfahrens wurden vom Beklagten mit Schreiben vom 20.09.1999 - S 0600 B - ... weitere Ausfuhrunterlagen von der Oberfinanzdirektion Köln angefordert. Darüber hinaus wurden die zuständigen Veterinärämter mit Schreiben vom 29.09. und 30.09.1999 sowie 6.01.2001 zu bestimmten Fragen die Zuchtrindeigenschaft der exportierten Tiere und den Leukosestatus der Herkunftsbestände betreffend um Stellungnahme gebeten. Zudem bat der Beklagte die zuständigen Veterinärämter um Übersendung der ggf. noch vorhandenen Beweisunterlagen. Nach Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen-Unterlagen forderte der Beklagte mit Rückforderungsbescheid vom 30.11.1999 (M 3500 B - B .../99 - ...) für vier weitere Ausfuhrsendungen, die seinerzeit gewährte Ausfuhrerstattung in Höhe von 150.534,97 DM wegen fehlender Zuchtrindeigenschaft der unter Zollkontrolle gestellten Rinder zurück. Mit Telefax-Schreiben vom 6.01.2000 legte die Klägerin gegen diesen Rückforderungsbescheid vom 30.11.1999 Einspruch ein.
Bezüglich des Rückforderungsbescheides vom 21.08.1997 wurde der Klägerin mit Schreiben vom 21.01.2000 unter Hinweis auf eine beabsichtigte Verböserung i.S.d. § 367 Abs. 2 AO rechtliches Gehör gewährt. Nach Auswertung der angeforderten Stellungnahme gelangte der Beklagte auch für die übrigen seinerzeit ausgeführten Rinder zu der Auffassung, dass es sich - entgegen den Anmeldungen - nicht um reinrassige Zuchtrinder gehandelt hatte. Nachdem die Klägerin von der Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht hatte, erließ der Beklagte den Änderungsbescheid vom 19. Juli 2000 (M 3500 B - B ...-00 - ...) über 291.257 DM.
Mit der Einspruchsentscheidung vom 12.02.2001 wies der Beklagte die eingelegten Einsprüche gegen den Rückforderungsbescheid vom 21.08.1997 i.d.F. des Änderungsbescheides vom 19. Juli 2000 über insgesamt 1.091.837,09 DM sowie den Einspruch gegen den Rückforderungsbescheid vom 30.11.1999 über 150.534,97 DM als unbegründet zurück. Hiergegen richtet sich die fristgerecht erhobene Klage vom 12. März 2001, zu deren Begründung die Klägerin u.a. Folgendes vorträgt:
Einzige in Betracht kommende Rechtsgrundlage der Rückforderungsbescheide des Beklagten sei § 10 MOG. Wegen Ablauf der Vierjahresfrist habe der Beklagte dabei gemäß § 11 MOG zu beweisen, dass die Bescheide, mit denen er der Klägerin die Ausfuhrerstattung gewährt habe, mangels entsprechender Ansprüche der Klägerin rechtswidrig gewesen seien und deswegen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG hätten zurückgenommen werden dürfen. Indessen seien die Ausfuhrerstattungsansprüche der Klägerin gemäß Art. 18 der Verordnung Nr. 805/68 i.V.m. Art. 6 der Verordnung Nr. 885/68 und mit Art. 4 der Verordnung Nr. 3665/87 lediglich von dem Nachweis abhängig, dass die ausgeführten Rinder spätestens 60 Tage nach Annahme der Ausfuhrerklärung das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hätte. ...