Entscheidungsstichwort (Thema)
Unternehmerinitiative: Vermietung von Ferienwohnungen
Leitsatz (redaktionell)
Auch ein Einzelunternehmer muss Unternehmerinitiative ausüben können, um gewerbliche Einkünfte zu erzielen.
Zur Abgrenzung von Gewerbebetrieb und Vermietungseinkünften bei der Vermietung von einzelnen Ferienwohnungen mit Einschaltung eines Feriendienstes.
Normenkette
EStG § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 15 Abs. 1-2, § 21 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Versagung von Sonderabschreibungen nach dem Gesetz zur Förderung des Zonenrandgebietes vom 05.08.1971 (BGBl. I 1237 - ZRFG) für zwei Eigentumswohnungen in einer in A, X-Straße / Y-Weg, belegenen, 1989 errichteten Appartementhaus-Anlage. Diese umfasst 60 Wohneinheiten, verteilt auf drei Häuser. Etwa 80% der Appartements werden als Ferienwohnungen unter dem Namen "S" touristisch vermietet.
Die Kläger erwarben mit notariellem Kaufvertrag vom 05.03.1994 - vermittelt durch die Zeugin C... (C) - jeweils zu gleichen ideellen Anteilen die Eigentumswohnung Nr. 1 zum Kaufpreis von 200.000 DM zuzüglich 30.000 DM MWSt. Mit notariellem Kaufvertrag vom 12.11.1994 erwarb der Kläger zu alleinigem Eigentum die Eigentumswohnung Nr. 2 im selben Objekt für 170.000 DM.
Für beide Objekte schlossen die Kläger bzw. der Kläger alsbald nach dem Erwerb einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit der von der Zeugin C betriebenen Firma C Ferienvermittlung (Fa.C). In diesen beiden - im Übrigen nicht ganz wortidentischen - Verträgen heißt es unter § 1:
"Der Auftraggeber betreibt in seinen Sondereigentumsräumen, bestehend aus einem Ferienapartment in dem Appartementhaus Wohnung Nr. ....(ist jeweils ausgefüllt)... ein Fremdenverkehrsgewerbe durch entgeltliche Beherbergung von ständig wechselnden Feriengästen in einem Gewerbebetrieb mit hotelmäßiger Organisation. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nach den Richtlinien des BFH (Bundesfinanzhof) für gewerbliche Vermietung zu arbeiten. Der Auftraggeber ermächtigt, überträgt und bevollmächtigt den Auftragnehmer, in seinem Namen und Rechnung das Apartment für den Auftraggeber ganzjährig an Feriengäste zu vermieten, und alle für diesen Geschäftszweck notwendigen Maßnahmen mit den Gästen zu treffen und Verträge, die dem Geschäftszweck dienlich sind, auszuüben."
In einer weiteren Vertragsbestimmung (§ 3) verpflichtet sich die Fa. C. u. a., auf eigene Kosten Unternehmenswerbung im erforderlichen Maße durchzuführen, Verträge mit Unternehmen des gewerblichen Fremdenverkehrs und mit Reiseveranstaltern oder Reisebüros sowie sonstigen Unternehmen und Institutionen abzuschließen, die Urlaubsgäste vermitteln. Wegen ihres Inhalts im Übrigen wird auf die vorgelegten Verträge Bezug genommen. Bei der Vermietung der Appartements an die Urlaubsgäste treten die Kläger nicht als Vermieter in Erscheinung; als Vermieter tritt vielmehr die Fa. C im eigenen Namen auf und rechnet mit den Klägern im Gutschriftsweg ab.
Mit ihrer gemeinsamen Einkommensteuererklärung für 1994 und der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus der gemeinsamen Eigentumswohnung beantragten die Kläger für beide Objekte die Sonderabschreibung nach § 3 ZRFG. Der Beklagte legt diese Anträge zuständigkeitshalber der Oberfinanzdirektion Hamburg zur Genehmigung vor. Auf eine entsprechende Nachfrage im Genehmigungsverfahren erklärten die Kläger mit Schreiben vom 06.02.1996, in dem Gebäude X-Straße / Y-Weg der Appartementhäuser befinde sich die "hotelmäßige Organisation" der Fa. C mit eigener Rezeption, die Rezeption sei von Montag bis Samstag 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr sowie 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet.
Der Beklagte versagte den Klägern jeweils mit Schreiben vom 18.04.1996 auf Anweisung der Oberfinanzdirektion Hamburg die beantragten Sonderabschreibungen, weil die Wohnungen nicht jederzeit zur Vermietung bereitgehalten würden; es sei nicht nach Art der Rezeption eines Hotels laufend Personal zur Aufnahme von Mietern anwesend, weil das Vermietungsbüro der Fa. C nur wochentags von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr und 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet gewesen sei.
Die Kläger bzw. der Kläger legten gegen die gleichlautenden Ablehnungsbescheide rechtzeitig Einspruch ein. Sie machten geltend, mit den aufgeführten Öffnungszeiten seien die allgemeinen Abreise- bzw. Anreisezeiten gemeint gewesen. Die Firma C besitze eine hotelmäßige Organisation. Sie beschäftige 17 Personen, nämlich Reinigungskräfte, Bürokräfte und einen Hausmeister. Die Kläger legten neben weiteren Unterlagen ein undatiertes Schreiben auf dem Briefkopf des "Kurbetrieb A" vor, nach dem das Büro der Firma C in den Monaten Mai bis September durchgängig von 09:00 Uhr bis 21:00 Uhr besetzt sei und die Firma C zu den wenigen Ferienvermietern gehöre, die Feriengäste auch tageweise bzw. nur für eine Übernachtung aufnehme. Sie legten darüber hinaus ein Schreiben der Firma C vom 17.10.1996 vor, in dem angegeben ist, das Vermietungsbüro sei Montag bis Sonntag von 9.00 bis 21.00 Uhr bese...