Leitsatz (redaktionell)
Um- und Ausbaumaßnahmen gleich nachträgliche Herstellungskosten.
Normenkette
EStG § 10e
Nachgehend
Tatbestand
Die Kläger sind Eheleute. Im Jahre 1981 erwarben sie ein neu erbautes Einfamilienhaus und machten bis einschließlich 1988 Sonderabschreibungen gemäß § 7 b EStG a.F. geltend. Im Jahre 1989 planten die Kläger einen umfassenden Aus- und Umbau des Hauses, durch welchen die Wohnflächen sowohl im Erd- wie im Dachgeschoß im Norden und Süden des Hauses erweitert und die Raumteilung verändert werden sollte. Sie ließen einen entsprechenden Entwurf durch einen Architekten anfertigen. Die Kläger stellten jedoch zunächst nur einen Bauantrag für einen Teil dieses Umbaues, nämlich im wesentlichen die Verlegung des Eingangsbereiches und geringe Wohnraumerweiterungen im Süden des Erd- und Dachgeschosses. Diese Baumaßnahmen wurden mit einem Aufwand von … DM durchgeführt. Am 6.6.1991 erteilte der Architekt die Schlußrechnung. Ab 1989 machten die Kläger jährlich Sonderausgaben in Höhe von … DM gemäß § 10 e EStG geltend.
Im Jahre 1992 stellten die Kläger einen weiteren Bauantrag zur Wohnraum-erweiterung im Erd- und Dachgeschoß des Hauses im Norden. Der Architekt fertigte eine neue Bauzeichnung an, die im wesentlichen dem Plan aus 1989 entsprach, jedoch in kleinen Details von dem ursprünglichen Entwurf abwich. Die Kläger wendeten Baukosten in Höhe von ca. 180.000 DM auf. Der Architekt rechnete das Bauvorhaben mit einer ersten Abschlagsrechnung am 26.8.1992 und mit Schlußrechnung vom 30.12.1992 ab. Im Rahmen dieser Baumaßnahmen wurden auch Erhaltungsaufwendungen getätigt. In ihren Einkommensteuererklärungen 1992 und 1993 machten die Kläger Sonderausgaben gemäß § 10 e EStG in Höhe von … DM geltend. Als Bemessungsgrundlage setzten sie … DM an, nämlich … DM aus 1989 und … DM aus 1992.
Mit Einkommensteuerbescheiden 1992 und 1993 vom 16.4.1996 ermittelte der Beklagte das zu versteuernde Einkommen unter Berücksichtigung von Sonderausgaben gemäß § 10 e EStG in unveränderter Höhe von … DM, da seiner Auffassung nach bei den Klägern bereits Objektverbrauch eingetreten war. Am 14.5.1996 legten die Kläger Einspruch ein, zu dessen Begründung sie ausführten, es handele sich bei dem Um- und Ausbau um eine Maßnahme, die lediglich in zwei Bauabschnitten durchgeführt worden sei. Der Beklagte wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 27.11.1996 zurück und führte zur Begründung aus, es handele sich bei den jeweiligen Aus- und Umbauten um zwei getrennte Bauvorhaben, so daß die Maßnahme aus 1992 ein drittes Objekt im Sinne des § 10 e EStG darstelle.
Am 20.12.1996 haben die Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung sie unter Vorlage weiterer Bauzeichnungen vortragen, die Erweiterung in 1992 sei ohne die erste Maßnahme, nämlich die Verlegung des Eingangs nicht möglich gewesen. Es handele sich daher bei den Kosten der zweiten Maßnahme um nachträgliche Herstellungskosten der ersten Maßnahme.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid 1992 und den Einkommensteuerbescheid 1993 jeweils vom 16.4.1996 und die Einspruchsentscheidung vom 27.11.1996 in der Weise zu ändern, daß die Einkommensteuer 1992 unter Berücksichtigung eines zu versteuernden Einkommens von … DM und die Einkommensteuer 1993 unter Berücksichtigung eines zu versteuernden Einkommens von … DM niedriger festgesetzt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt der Beklagte aus, es handele sich bei den Ausbaumaßnahmen um zwei verschiedene Maßnahmen. Der erste Umbau habe im Süden stattgefunden, der zweite in Norden des Hauses. Der erste Umbau habe nicht zwingend den zweiten nach sich gezogen. Im übrigen seien nicht sämtliche von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen Herstellungskosten. In den anläßlich der zweiten Umbaumaßnahme getätigten Aufwendungen seien auch Erhaltungsaufwendungen für das gesamte Haus enthalten. Deren Umfang ließe sich allerdings kurzfristig nicht ermitteln.
Die Beteiligten haben, weil sie sich nicht in der Lage sehen, kurzfristig die Aufwendungen in Herstellungs- und Erhaltungsaufwendungen aufzuteilen, um eine Zwischenentscheidung des Gerichts zu der Frage gebeten, ob die Herstellungskosten der zweiten Ausbaumaßnahme nach § 10 e EStG begünstigt seien. Sie haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Dem Gericht haben vorgelegen die Einkommensteuerakten Band II und III sowie Rechtsbehelfsakten des Beklagten jeweils zur Steuernummer …. Ergänzend wird auf den Akteninhalt, die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie das Protokoll des Erörterungstermins vom 30.3.1998 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 99 Abs. 2 i.V.m. § 90 Abs. 2 FG0 entscheidet das Gericht im Einvernehmen mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Zwischen-Urteil vorab über die Frage, ob die Herstellungskosten aus der zweiten Umbaumaßnahme im Jahre 1992 in die Bemessungsgrundlage der Steuerbegünstigung gemäß § 10 e EStG einzubeziehen sind.
Die fri...