rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer: Zufluss von Leistungen an den beherrschenden Gesellschafter
Leitsatz (amtlich)
1. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, dass ein Steuerpflichtiger, der sein Anlagevermögen an eine Betriebsgesellschaft verpachtet hat und nach den Grundsätzen zur Betriebsaufspaltung gewerblich tätig ist, auch verpflichtet ist, durchgängig korrespondierend zu bilanzieren und seinen Gewinn aufgrund des Betriebsvermögensvergleichs gemäß § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln.
2. § 30 Abs. 1 GmbHG a.F. verbietet auch bei Vorliegen einer Unterbilanz Geschäfte mit Gesellschaftern dann nicht, wenn das Geschäft im Interesse des Unternehmens liegt und auch mit fremden Dritten abgeschlossen worden wäre.
3. Die nur vorübergehende Zahlungsschwierigkeit ist von der Illiquidität zu unterscheiden. Die Zahlungsunfähigkeit ist vor dem "Zusammenbruch" des Schuldners im Regelfall zu verneinen, solange ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners noch nicht gestellt wurde.
Normenkette
EStG §§ 4, 15; GmbHG a.F. § 30 Abs. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Zufluss von Einnahmen des Klägers bei seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb.
Der Kläger und die Klägerin werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der A GmbH (A GmbH), die mit notariell beurkundetem Vertrag vom ... 1980 gegründet und am ... 1981 in das Handelsregister bei dem Amtsgericht Hamburg-1 (HRB ...) eingetragen wurde. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb und die Errichtung von ... - und sonstigen ...-Anlagen.
Der Kläger und Herr K (K) schlossen am ... 1984 mit der Freien und Hansestadt Hamburg (Vermieterin) einen Mietvertrag über mehrere in der X-Straße in Hamburg belegene Grundstücke. Auf diesen hatte K in den Jahren 1981 und 1984 mit Zustimmung der Vermieterin ...-Hallen errichtet, die er an die GmbH verpachtete.
Mit Vertrag vom ... 2002 erwarb der Kläger die auf den Grundstücken X-Straße zu einem vorübergehenden Zweck i. S. d. § 95 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) errichteten beiden ...-Hallen nebst ... von K zu einem Kaufpreis von 800.000 €. Das Mietverhältnis mit der Freien und Hansestadt Hamburg führte der Kläger sodann alleine fort (siehe 4. Nachtragsvertrag vom ... 2003 zum Mietvertrag mit der Freien und Hansestadt Hamburg vom ... 1984).
Ebenfalls mit Vertrag vom ... 2002 verpachtete der Kläger der GmbH mit Wirkung vom ... 2002 die auf dem Grundstück X-Straße befindliche ...-Halle I incl. ... (ca. ... qm) und ...-Halle II (ca. ... qm). Gemäß § 5 dieses Pachtvertrages beträgt der Pachtzins 60.000 € p. a. zzgl. der jeweils gültigen MwSt. und ist jeweils zu 15.000 € zzgl. MwSt. quartalsweise im Voraus zu entrichten. Das am ... 2002 begonnene und vertragsgemäß zum ... 2007 endende Pachtverhältnis wurde stillschweigend verlängert und bestand auch im Streitjahr 2008.
Bei der Verpachtung der ...-Anlage an die GmbH ging der Kläger von einer Betriebsaufspaltung aus. Er ermittelte seinen Gewinn auf der Grundlage einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Im Jahr 2006 zahlte die GmbH den vereinbarten Pachtzins von 60.000 € p. a. nur noch zur Hälfte an den Kläger; in den Jahren 2007 und 2008 erhielt der Kläger keine Pachtzahlungen ausbezahlt.
Am 24.03.2005 trafen der Kläger und die GmbH eine Rangrücktrittsvereinbarung hinsichtlich des dem Kläger von der GmbH geschuldeten Betrages zum 31.03.2005 in Höhe von 17.781,33 €; diese Vereinbarung ersetzte die vom ... 2002.
Mit der Rangrücktrittsvereinbarung vom 22.03.2007 erklärte der Kläger als Gläubiger hinsichtlich des von der GmbH geschuldeten Betrages zum 31.03.2007 in Höhe von 91.156,42 € den Rangrücktritt.
Am 17.03.2008 trat der Kläger mit allen seinen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie Darlehensforderungen gegenüber der GmbH als Schuldnerin in voller Höhe einschließlich Zinsen hinter alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen anderer Gläubiger der Schuldnerin im Range zurück; diese Rangrücktrittsvereinbarung trat am 17.03.2009 in Kraft (§ 6 des Vertrages). Auf die Rangrücktrittsvereinbarungen - Anlagenband Bl. 1, Bl. 5 und Bl. 2 - wird Bezug genommen.
Im Streitjahr erhielt der Kläger als Geschäftsführer der GmbH in Erfüllung seines am ... 1980 mit der GmbH abgeschlossenen Geschäftsführervertrages und unter Berücksichtigung der in den Folgejahren vereinbarten Gehaltsanpassungen ein Gehalt in Höhe von insgesamt 95.527 € (Bruttoarbeitslohn) ausbezahlt. Zudem zahlte die GmbH am 02.09.2008 auf der Grundlage der mit dem Kläger am 25.08.1986 getroffenen Pensionsvereinbarung 19.585,99 € in die Rückdeckungsversicherung bei der B; 30.154 € wurden von der GmbH der Pensionsrückstellung zugeführt.
Die Verbindlichkeiten der GmbH gegenüber dem Kläger betrugen 177.011,24 € zum 31.03.2008 und 271.871,44 € zum 31.03.2009. Die Verbindlichkeiten der GmbH gegenüber Kreditinstituten hatten sich vom 01.04.2007 bis 31.03.2008 von 11.97...