Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH 2187/12)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuergesetz: Halbeinkünfteverfahren bei Veräußerungsentgelt von einem Euro
Leitsatz (amtlich)
Ein Verlust aus der Veräußerung einer GmbH-Beteiligung ist auch dann nur hälftig zu berücksichtigen, wenn zwar ein Veräußerungsentgelt von einem Euro vereinbart wird, die Geschäftsanteilsübertragung aber im Rahmen einer Gesamtauseinandersetzung des Veräußernden mit seinen Mitgesellschaftern erfolgt.
Normenkette
EStG § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. c, § 3 c Abs. 2 S. 1, § 17 Abs. 2
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 12.04.2013; Aktenzeichen IX B 182/12) |
Tatbestand
Streitig ist, ob der Verlust aus der Veräußerung einer GmbH-Beteiligung in voller Höhe zu berücksichtigen ist oder dem Halbabzugsverbot unterliegt.
Der Kläger war u. a. seit ihrer Gründung am Stammkapital der A1 GmbH (A1 GmbH) von 150.000 DM mit einem Anteil von zunächst 17.000 DM, ab 17.11.1987 einem weiteren Anteil von 8.500 DM und ab 01.02.1991 weiteren 49.500 DM beteiligt, d. h. insgesamt dann in Höhe von 50%. Die A1 GmbH war ihrerseits zu 90% beteiligt an der A2 GmbH (A2 GmbH), 10% der Anteile hielt der Zeuge B, der auch seit 1989 Geschäftsführer war; der Kläger war Prokurist dieser Gesellschaft. Des Weiteren war die A1 GmbH alleinige Gesellschafterin der ... C GmbH (C GmbH), deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer ebenfalls der Kläger war. Ferner war der Kläger Geschäftsführer der D GmbH und der E GmbH ..., die auch zur A1-Gruppe gehörten.
Mit Anteilsübertragungsvertrag vom ... 2000 veräußerte der Kläger einen Teilgeschäftsanteil von 9.000 DM an der A1 GmbH zu einem Kaufpreis von 198.000 DM an F. Dieser erwarb einen weiteren Teilgeschäftsanteil von 9.000 DM von dem Mitgesellschafter G ebenfalls für 198.000 DM. Die Kaufverträge standen unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der ersten Kaufpreisrate von 363.000 DM bis zum 31.05.2000. In seiner Einkommensteuerklärung für 2000 erklärte der Kläger insoweit einen Veräußerungsgewinn von 187.564 DM, der zunächst im Einkommensteuerbescheid für 2000 vom 09.04.2003 berücksichtigt wurde.
Am ... 2003 fand eine außerordentliche Gesellschafterversammlung der A1 GmbH statt, in deren Verlauf u. a. folgendes beschlossen wurde:
- die Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers und die Entziehung seiner Geschäftsführungsbefugnis
- Ermächtigung der Geschäftsführung, sämtliche zwischen der Gesellschaft und dem Kläger ohne vorherige Genehmigung geschlossenen Darlehensverträge anzufechten
- Rücknahme der Beschlüsse auf Entlastung des Klägers als Geschäftsführer für die Jahre 1990 bis 2001 wegen grober Verletzung der Geschäftsführerpflichten
- Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in Höhe von 138.662,12 € sowie etwaiger weiterer Schadensersatzansprüche wegen Steuerzahlungen aus dem Komplex H ... und deren gerichtliche Geltendmachung.
Im Zuge der Versammlung wurde der Kläger davon unterrichtet, dass die A1 GmbH am ... 2003 im Wege der Abtretung seitens der A2 GmbH zusätzliche Schadensersatzansprüche von 150.000 € nebst Zinsen erworben habe und mit dem Gesamtschadensersatzanspruch von 288.662,12 € nebst Zinsen die Aufrechnung gegen Darlehensforderungen des Klägers erklären werde. Zugleich wurde dem Kläger angeboten, mit der Geschäftsführung Verhandlungen über einen Darlehensverzicht, die Kündigung der vom Kläger übernommenen Bürgschaften und deren Übernahme durch F zu führen.
Tatsächlich einigte sich der Kläger in der Folgezeit mit den Gesellschaftern der A1 GmbH und der A2 GmbH über die Streitpunkte in einer notariellen Vereinbarung vom ... 2004. In dieser Urkunde wurde u. a. im Rahmen einer Präambel Folgendes festgehalten:
- Der Kläger verkauft seine Anteile an der A1 GmbH an die Mitgesellschafter G und F; der Kläger wird als Geschäftsführer abberufen, ihm wird für seine Tätigkeit für die Gesellschaft bis 31.12.2003 Entlastung erteilt
- Die dem Kläger für die A2 GmbH erteilte Prokura erlischt zum 31.12.2003, ihm wird insoweit Entlastung erteilt,
- Der Kläger wird als Geschäftsführer der C GmbH abberufen, der Geschäftsführervertrag aufgehoben und ihm Entlastung erteilt
- Die Mitgesellschafter G, F und B verzichten auf die Geltendmachung jeglicher Ansprüche aus den Beschlüssen der Gesellschafterversammlungen der A1 GmbH, der A2 GmbH und der C GmbH
Des Weiteren wurde in der notariellen Urkunde geregelt, dass die A1 GmbH Darlehensverträge zwischen ihr und der H ... mit einem Gesamtrückzahlungsbetrag von 204.000 € anerkennt, der Übergang der erworbenen Altersversorgungsansprüche des Klägers, die Freistellung des Klägers von den übernommenen Bürgschaftsverpflichtungen, der Verzicht des Klägers auf Darlehensforderungen gegen die C GmbH. Ferner wurde der Kaufpreis für den am ... 2000 an F veräußerten Geschäftsanteil von 198.000 DM auf 1 € wegen "nicht realisierter Werthaltigkeit" reduziert; den bereits gezahlten Teilbetrag von 92.799,48 € (181.500 DM) sollte der Kläger der Gesellschaft zur Verfügung stellen und seinen Rückzahlungsanspruch ge...