Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerfreie Verwendung von Schiffsbetriebsstoffen

 

Leitsatz (amtlich)

Auf einem sogenannten Hopperbagger darf Mineralöl grundsätzlich nicht als Schiffsbetriebsstoff steuerfrei verwendet werden.

 

Normenkette

MinöStG § 4 Abs. 1 Nr. 4; MinöStDV § 17 Abs. 5 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 03.02.2004; Aktenzeichen VII R 4/03)

 

Tatbestand

Die Klägerin betreibt ein als Hopperbagger bezeichnetes Laderaumsaugschiff MS "M", mit dem Sand, Kies und dergl. vom Gewässergrund aufgesaugt, in den Laderaum gespült und anschließend zu dem jeweiligen Verklappungsort transportiert und dort aus dem Laderaum herausgespült werden. Für den Einsatz dieses Hopperbaggers auf dem Fluss F beantragte die Klägerin die Erteilung der Erlaubnis zur Verwendung von steuerfreien Schiffsbetriebsstoffen. Mit Bescheid des Hauptzollamts H (HZA) vom 7. Januar 2000 wurde zur Inanspruchnahme der in § 4 Abs. 1 Nr. 4 MinöStG vorgesehenen Steuerbefreiung die Erlaubnis gemäß § 12 MinöStG erteilt, auf dem Hopperbagger "M" Gasöl mineralölsteuerfrei zum Motorenantrieb für die Fortbewegung, zum Heizen und zum Antrieb von Hilfsgeräten, mit denen Schiffe üblicherweise ausgerüstet sind (z.B. Winden, Ladebäume), zu verwenden. Unter Nr. III.6. des Erlaubnisbescheids wurde (u.a.) darauf hingewiesen, dass das zu nicht begünstigten Zwecken verbrauchte Gasöl mit einer Steueranmeldung zur Versteuerung anzumelden sei. Unter Nr. V.1. (Weitere Hinweise) hieß es: "Nicht begünstigt ist der Gasölverbrauch auf Leerfahrten und auf Fahrten, bei denen die Warenbeförderung nicht im Vordergrund steht (z.B. während des Baggerns) sowie der Verbrauch während der Liegezeiten und beim Verspülen des Baggerguts an Land. Steuerfreies Gasöl darf demnach nur auf Transportfahrten verwendet werden." In der Folgezeit wurde die Erlaubnis mit zwei weiteren Bescheiden des HZA bis zum 31. Mai bzw. 31.Dezember 2000 verlängert.

Mit ihrer für den Monat Mai 2000 abgegebenen Mineralölsteueranmeldung vom 15. Juni 2000 meldete die Klägerin 122.381 l Gasöl, das auf der "M" für - lt. Erlaubnisbescheid - nicht begünstigte Zwecke verwendet worden war, zur Versteuerung an; was nach dem zugrunde zu legenden Steuersatz zu einer Mineralölsteuer in Höhe von 90.561,94 DM führte (wegen der Einzelheiten wird auf die Steueranmeldung verwiesen - Bl. 1 f. d. Sachakte Teil I). Mit einem Begleitschreiben vom selben Tag erhob die Klägerin gegen diese Steueranmeldung Einspruch, den das HZA mit Einspruchsentscheidung vom 11. Juli 2001, zur Post aufgegeben am 13. Juli 2001, zurückwies.

Mit ihrer am 14. August 2001 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, dass der gesamte für den Schiffsvortrieb verwendete Betriebsstoff als Schiffsbetriebsstoff von der Mineralölsteuer befreit sei. Somit unterliege nur der Verbrauch der Betriebsstoffe für die bei der Aufnahme und Abgabe des Ladegutes eingesetzten Aggregate (Baggerpumpen) der Mineralölsteuer; dieser belaufe sich im Streitfall auf 13.266 l, was zu einer Mineralölsteuer von 9.816,84 DM führe, die nicht im Streit sei. Bei der MS "M" handele es sich um ein Spezialtransportschiff, das über technische Vorrichtungen zur Aufnahme und Abgabe des Ladegutes verfüge und das ausschließlich in der gewerblichen Schifffahrt eingesetzt werde. Auch auf anderen Schiffen gebe es Vorrichtungen zur Aufnahme und Abgabe des Ladeguts, ohne dass deshalb deren Charakter als Schiff in Frage gestellt sei.

Die Klägerin hat ihre Steueranmeldung für den streitigen Monat nach Überprüfung der Verbrauchszahlen unter dem 7. Dezember 2001 dahin geändert, dass insgesamt 91.472,14 DM Mineralölsteuer angemeldet werden (auf Bl. 39 d.A. wird wegen der Einzelheiten verwiesen).

Die Klägerin beantragt nunmehr, die als Steuerfestsetzung geltende Steueranmeldung vom 7. Dezember 2001 für den Monat Mai 2000 insoweit aufzuheben, als Mineralölsteuer in Höhe von mehr als 9.816,84 DM festgesetzt worden ist.

Der Beklagte beantragt die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat mit Wirkung von 1. Januar 2002 die Aufgaben des HZA übernommen. Er ist der Ansicht, dass ein Schwimmbagger kein Schiff, sondern ein schwimmendes Arbeitsgerät sei, für das nach § 17 Abs. 5 Nr. 2 MinöStV die Steuerbefreiung für Schiffsbetriebsstoffe grundsätzlich ausgeschlossen sei.

Dem Gericht hat ein Band Sachakten des Beklagten vorgelegen. Ergänzend wird auf den Akteninhalt, die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Gegenstand der Klage ist die Steueranmeldung vom 7. Dezember 2001 für den Monat Mai 2000. Eine Steueranmeldung - wie sie die Klägerin für den Monat Mai 2000 unter dem 15. Juni 2000 abgegeben hat - steht nach § 168 Satz 1 AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Da der Vorbehalt im Streitfall noch wirksam war, konnte die Steuerfestsetzung mit der Steueranmeldung vom 7. Dezember 2001 geändert werden (§ 164 Abs. 2 AO). Die geänderte Steueranmeldung vom 7. Dezember 2001 ist somit eine geänderte Steuerfestsetzung für den Monat Ma...

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