Entscheidungsstichwort (Thema)

Verwendung von Erdgas in einer Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage

 

Leitsatz (amtlich)

Die Erstattung des vollen Mineralölsteuersatzes nach § 25 Abs. 3 Nr. 4.1 MinöStG (1999) setzt voraus, dass das begünstigte Erdgas tatsächlich sowohl zur Erzeugung von Kraft als auch von Wärme verwendet worden ist.

Nicht begünstigt wird der Einsatz von Gas unmittelbar in einen dem Stromerzeuger nachgeschalteten Abhitzekessel, um dort die Temperatur der erzeugten Wärme zu erhöhen.

 

Normenkette

MinöStG (1999) § 3 Abs. 2-3, § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 Buchst. a, Abs. 3 Nr. 4.1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Vergütung der Mineralölsteuer für in der Zeit vom 17. September bis zum 31. Dezember 1999 verbrauchtes Erdgas.

I.

1. Die Klägerin ist ein Molkereiunternehmen. In ihrer Betriebsstätte in A. betrieb sie bis in das Jahr 2004 das streitgegenständliche Blockheizkraftwerk (BHKW). Es diente der Klägerin dazu, ihren wesentlichen Bedarf an Strom und an Prozesswärme zu erzeugen, letztere in Form von Dampf. Das BHKW wurde mit Erdgas betrieben. Das Erdgas wurde dem BHKW an verschiedenen Stellen zur Gewinnung des Stroms und des Dampfes zugeführt. Zum einen wurde es einer Gasturbine zugeführt, die zur unmittelbaren Erzeugung elektrischen Stroms diente, und zum anderen zwei Kesseln. Die Anlage war so konzipiert, dass der Gasturbine neben dem Erdgas eine Sauerstoffmenge zugeführt wurde, die erheblich größer war, als zur Verbrennung des eingeleiteten Erdgases erforderlich. Die Abgase einschließlich des nicht verbrauchten Sauerstoffs wurden in den (Abhitze-) Kessel 1 geleitet zur Wärme- bzw. Dampferzeugung. Damit die im Kessel 1 zu produzierende Prozesswärme die im Betrieb der Klägerin erforderliche hohe Temperatur erreicht, wurde dem Kessel 1 weiteres Erdgas zugeführt, das unter Verwendung des in der Gasturbine nicht verbrauchten, aber vorerhitzten Teils des Sauerstoffs verbrannt wurde. Dass bei diesem Vorgang der in der Gasturbine erhitzte, aber nicht verbrauchte Sauerstoff verwendet wurde, wirkte sich positiv auf den Wirkungsgrad der Anlage aus. Der Kessel 2 stand hingegen in keinem unmittelbaren Funktionszusammenhang mit der Gasturbine; er wurde dafür vorgehalten und benutzt, um bei Ausfall der übrigen Anlage oder bei Spitzenbedarfen die Dampfversorgung der Molkerei sicherzustellen. Der Jahresnutzungsgrad des BHKW betrug mehr als 70%.

2. Für das BHKW beantragte die B. eG - die Rechtsvorgängerin der Klägerin - unter dem 14. September 1999 die Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 3 Abs. 3 i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Mineralölsteuergesetz (MinöStG) zur Verwendung von ermäßigt versteuertem Erdgas. Mit Bescheid vom 24. November 1999 erteilte der Beklagte der B. eG rückwirkend zum 17. September 1999 widerruflich die Erlaubnis zur Verwendung von steuerbegünstigtem Erdgas zum Antrieb eines Verbrennungsmotors in der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage. Es besteht Einvernehmen zwischen den Beteiligten, dass diese Erlaubnis die Verwendung des gesamten in der Anlage benötigten Erdgases umfasste, also die Erteilung einer weiteren Erlaubnis für die Verbrennung von Erdgas in der Anlage nicht erforderlich gewesen ist.

II.

1. Mit Anträgen vom 27. Oktober 1999 (Gerichtsakte Bl. 6, Heft II Blatt 1), 1. Dezember 1999 (Gerichtsakte Bl. 12, Heft II Blatt 12) und 23. Dezember 1999 (Gerichtsakte Bl. 18, Heft II Blatt 21) beantragte die Rechtsvorgängerin der Klägerin und mit Antrag vom 14. Januar 2000 (Gerichtsakte Bl. 24, Heft II Blatt 30) beantragte die Klägerin jeweils, dass die Mineralölsteuer auf das in den Monaten September bis Dezember 1999 in der Anlage verbrauchte Erdgas vergütet wird. Zum - hier allein interessierenden - Teil bezogen sich die Anträge auf eine Vergütung nach § 25 Abs. 3 Nr. 4.1 MinöStG mit einem Vergütungssatz von 6,80 DM/MWh und zwar auf folgende Gasmengen (angegeben in MWh):

September

Oktober

November

Dezember

Turbine

3.058,096

3.483,329

3.344,572

3.856,250

Kessel 1

2.936,426

3.345,618

2.091,699

3.302,663

Kessel 2

289,674

907,326

2.005,290

1.406,286

Gesamt

6.284,196

7.736,273

7.441,561

8.565,199

2. Mit Bescheiden vom 20. Dezember 1999 (Gerichtsakte Bl. 4, 10, Heft II Bl. 7, 16), 28. Dezember 1999 (Gerichtsakte Bl. 16, Heft II Bl. 25) und 3. Februar 2000 (Gerichtsakte bl. 22, Heft II Bl. 36) setzte der Beklagte die Vergütung fest. Er gewährte jedoch die Vergütung in voller Höhe von 6,80 DM/KWh jeweils nur für den Teil des verbrauchten Erdgases, der in die Turbine geleitet worden war. Für den im Übrigen in das BHKW geleiteten und verbrauchten Teil setzte er die Vergütung nur auf 2,56 DM/KWh (§ 25 Abs. 3 Nr. 4.2 MinöStG) fest mit der Begründung, dieser Teil sei nicht für die Stromerzeugung, sondern nur für die Wärmeerzeugung verwendet worden. Nachfolgende Tabelle beziffert diese Menge (in MWh) und in welcher Höhe der Antrag der Klägerin im Ergebnis abgelehnt worden ist.

September

Oktober

November

Dezember

Kessel 1

2.936,426

3.345,618

2.091,699

3.302,663

Kessel 2

289,674

907,326

2.005,290

1.406,286

Ges. Teilmenge

3.226,100

4.252...

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