Entscheidungsstichwort (Thema)
Zolltarif: Einreihung von erotischen Körperpflegemitteln
Leitsatz (amtlich)
1. Die Einreihung einer zur Hautpflege geeigneten Zubereitung in Position 3304 KN setzt eine entsprechende Aufmachung voraus.
2. Erfolgt die Einreihung einer Warenzusammenstellung nach ihrem charakterbestimmten Bestandteil (Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur - AV - 3b), so ist die Aufmachung der Warenzusammenstellung maßgebend.
3. Die Aufmachung einer zur Hautpflege geeigneten Zubereitung als einer beim Liebesspiel stimulierenden Substanz steht einer Einreihung in Position 3304 KN entgegen, nicht aber einer Einreihung in Position 3307 KN.
Normenkette
ZK Art. 12 Abs. 4
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Einreihung einer Ware durch eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA).
1. Die Klägerin beantragte die Erteilung einer vZTA für eine Ware, die in einer Pappschachtel verpackt ist, deren Oberseite die Bezeichnung (erotisches Massagegel) trägt, und in der sich ... Flaschen mit Flüssigkeit, eine Folie und ein Beipackzettel befinden.
Der Beklagte erteilte am 21.01.2010 zwei vZTA, in der die Folie unter der Code-Nr. 3920 6219 940 des Elektronischen Zolltarifs (EZT) eingereiht wurde und die Flüssigkeiten unter der Code-Nr. 3307 9000 000.
Auf die Einsprüche der Klägerin erließ der Beklagte am 30.03.2011 eine Einspruchsentscheidung mit dem Tenor, dass der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen werde, soweit dem Begehren der Klägerin, die Warenzusammenstellung in die Codenummer 3304 9900 000 einzureihen, nicht entsprochen werde. In den Gründen erklärte der Beklagte, dass an der getrennten Einreihung nicht mehr festgehalten werde; die beiden vZTA würden aufgehoben werden und anstelle dessen eine vZTA mit einer Einreihung als Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf nach dem charakterbestimmenden Bestandteil - erotisches Massagegel - mit der Einreihung in die Codenummer 3307 9000 000 erteilt werde.
2. Nachdem die Klägerin Klage erhoben hat - gegen die beiden vZTA vom 21.01.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.03.2011 - hat der Beklagte zunächst vorgetragen, die in der Einspruchsentscheidung angekündigte, neu zu erteilende vZTA befinde sich noch in der Bearbeitung. Er reichte mit Schriftsatz vom 17.05.2011 sodann die - wiederum auf den 21.01.2010 datierte - vZTA mit der Nummer XXX über die Einreihung der Ware unter der Codenummer 3307 9000 000 zur Akte.
In der Sache ist zwischen den Beteiligten im Wesentlichen streitig, ob die Ware wie von der Klägerin begehrt unter die Codenummer 3304 9900 00 einzureihen ist. Die Position 3304 ist mit "Zubereitete Schönheitsmittel oder Erzeugnisses zum Schminken und Zubereitungen zur Hautpflege (ausgenommen Arzneiwaren), einschließlich Sonnenschutz- und Bräunungsmittel" überschrieben. Die vom Beklagten gewählte Position 3307 lautet "Zubereitete Rasiermittel (einschließlich Vor- und Nachbehandlungsmittel), Körperpflege- oder Schönheitsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch nicht parfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften".
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die (bei Anwendung miteinander zu sog. Gel zu vermengenden) Flüssigkeiten aus den ... Flaschen der Ware hautpflegende Wirkung haben; streitig ist, ob bzw. wie die Ware als Hautpflegemittel aufgemacht sein muss und ob sie gegebenenfalls hinreichend als Hautpflegemittel aufgemacht ist oder ob sie andernfalls als Körperpflegemittel zu tarifieren ist.
3. Die Klägerin hat am 21.04.2011 Klage erhoben
Die Klägerin rügt, die nunmehr streitgegenständliche vZTA sei formell rechtswidrig, weil sie ein unzutreffendes Ausstellungsdatum trage. Außerdem seien die Warenbeschreibung und die zusätzlichen Angaben gegenüber der ursprünglichen vZTA verändert worden, so dass die Inhaltsstoffe des Körpergels nun nicht mehr in ihr aufgeführt seien.
Die Klägerin trägt vor, auf der Verpackung der Ware sei mit der Beschreibung "Die Haut wird angeregt" der Zweck des den Charakter der Warenzusammenstellung bestimmenden Gels bezeichnet und sie sei somit in die Position 3304 einzureihen. Die Anmerkung 3 zu Kapitel 33 der Kombinierten Nomenklatur stehe dem nicht entgegen. Die Anmerkung weise Erzeugnisse diesen Positionen zu, wenn sie die objektiven Merkmale und Eigenschaften der Positionen 3304-3307 haben, regele aber nicht das Verhältnis dieser Positionen untereinander.
Im Übrigen weise die Aufmachung der Ware darauf hin, dass es sich um eine Zubereitung zur Hautpflege handelt. Ob außer der Hautpflege noch weitere Anwendungszwecke Gegenstand der Aufmachung seien, sei unerheblich. Die in der Aufmachung der Ware angesprochene sinnliche Erfahrung sei im Übrigen auch kein Hauptzweck, sondern lediglich eine Folge der hautpflegenden Eigenschaft "Anregung der Haut" des Gels.
Vergleichbare Waren würden in Position 3304 eingereiht; die Klägerin verweist im Hinblick auf anderen Berechtigten erteilte vZTA auf Anlage 2 ihres Antrags auf E...