Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit der Feststellungsklage nur bei unmittelbaren Bezug zu einem Steuerrechtsverhältnis

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Rechtsverhältnis i.S.d. § 41 FGO ist eine aus einem bestimmten Sachverhalt resultierende, aufgrund von Rechtsnormen geordnete rechtliche Beziehung zwischen Personen oder zwischen Personen und Sachen. Auch einzelne rechtliche Folgen einer solchen Rechtsbeziehung können Gegenstand einer Feststellungsklage sein, aber nicht unselbständige Teile oder Vorfragen. Ebenso wenig kann auf die Feststellung bloßer Tatsachen geklagt werden. Ferner sind nicht feststellungsfähig Eigenschaften einer Person oder Sache, Beurteilungen, Vorgänge usw., denen jeder Bezug zur Rechtsordnung und zu subjektiven Rechten oder Pflichten fehlt. Schließlich können auch nicht abstrakte Rechtsfragen einer Feststellung zugänglich gemacht werden; insoweit würde es an einem unmittelbaren Bezug zu einem Steuerrechtsverhältnis fehlen.

 

Normenkette

FGO § 41

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 30.03.2006; Aktenzeichen VII B 197/05)

 

Tatbestand

Streitig sind die Zwangsvollstreckung aus einem Kostentitel sowie die Feststellung von Rechtsverhältnissen und der Rechtswidrigkeit von Feststellungsbescheiden.

Der Kläger betrieb seit 1969 - bis zum 31.12.1986 - in dem Objekt X-Straße 2 in Berlin ein Cafe. Das Gebäude stand im Eigentum der ... Lebensversicherung (im Folgenden L-Versicherung), die das Grundstück veräußern wollte. In diesem Zusammenhang wurde von einer Initiatorengruppe, deren Mitglieder u.a. der frühere Steuerberater K und der Versicherungskaufmann S waren, 1984 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts X-Straße 1-2 (im Folgenden GbR) geplant und initiiert. Ein Mitglied des Aufsichtsrates der L-Versicherung vermittelte diesen Initiatoren den Ankauf der Grundstücke X-Straße 1 und 2. Mit Grundstückskaufvertrag vom 29.05.1984 erwarb die GbR die Grundstücke; dabei traten insgesamt 13 namentlich genannte Gesellschafter als Käufer auf, wobei Herr K für einige als vollmachtloser Vertreter handelte. Die Auflassung der Grundstücke erfolgte am 29.08.1985 für die GbR, bestehend aus den Gesellschaftern K, S, E, M, Dr. F, Dr. A, D, G und B. Diese Personen wurden als Eigentümer in Gesellschaft bürgerlichen Rechts in das Grundbuch eingetragen. Der Kaufpreis für das Grundstück betrug 35 Mio. DM.

Der schriftliche Gesellschaftsvertrag für die GbR war am 21.5.1984 geschlossen worden. Gesellschaftszweck war der Erwerb, die Modernisierung, die Bebauung und die Bewirtschaftung des Grundstücks X-Straße 1-2. Das Gesellschaftskapital betrug 30 Mio. DM als Festkapital. Zur Geschäftsführung und Vertretung waren die Gesellschafter K und S allein berechtigt, im Vertretungsfall sollte die Gesellschaft von dem Gesellschafter D allein vertreten werden. Nach § 6 des Vertrages waren die geschäftsführenden Gesellschafter berechtigt, mit Personen Unterbeteiligungsverträge abzuschließen. Die Wirksamkeit dieser Vereinbarung wurde später vom Kläger bestritten. Die Summe der Unterbeteiligungen war nach der vertraglichen Bestimmung auf einen Gesamtbetrag von höchstens 25 Mio. DM beschränkt. Nach einer Aufstellung des Initiators K waren die sog. Gründungsgesellschafter mit einem Gesamtbetrag von 10,675 Mio. DM an der Gesellschaft beteiligt. K schloss aufgrund der Ermächtigung im Gesellschaftsvertrag mit einer Vielzahl von Personen Unterbeteiligungsverträge ab, deren Wirksamkeit der Kläger später ebenfalls bestritt.

Am 23.10.1985 trat der geschäftsführende Gesellschafter K als Geschäftsführer zurück, nachdem er in Untersuchungshaft genommen worden war. Später wurde er u.a. wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Nachdem auch der geschäftsführende Gesellschafter S seine Geschäftsführertätigkeit aufgegeben hatte, wurde in der Gesellschafterversammlung vom 05.11.1985 der Rechtsanwalt R zum neuen Geschäftsführer gewählt. Nunmehr wurden die Planungen für das Bauvorhaben teilweise geändert und umgestellt. Die Gesellschaft nahm hierzu erhebliche Fremdmittel auf. Die Wirtschaftlichkeit und Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen wurde vom Gesellschafter B angegriffen. Er war im Übrigen der Auffassung, dass die GbR nur aus den neun sog. Gründungsgesellschaftern unter Einbeziehung späterer Rechtsnachfolger bestanden habe und erteilte deshalb nicht die Zustimmung zur Eintragung weiterer Beteiligter in das Grundbuch. Wegen zahlreicher Streitigkeiten kam es zu zivilrechtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern. Der Gesellschafter B wurde durch Beschluss vom 26.11.1987 aus der GbR ausgeschlossen.

Der Kläger schloss im Juli 1986 mit der GbR einen Vorvertrag für einen Mietvertrag über eine Hotel-Pension ab. Darin verpflichtete er sich zu einer Beteiligung an den notwendigen Bauinvestitionen. Zugleich übernahm er die Beteiligung des Mitinitiators S und wurde damit Gesellschafter der GbR. Mit Vertrag vom 03.10.1986 übernahm er auch die Gesellschaftsanteile des Gründungsgesellschafters D. Später hat der Kläger in Abrede genommen, jemals der Gesellschaft...

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