Leitsatz (redaktionell)
Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens auf den 1.1.1993
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die in der Handelsbilanz auf den 31. Dezember 1992 ausgewiesene Körperschaftsteuerminderung 1992 aus der in 1993 beschlossenen Ausschüttung des Gewinns 1992 ebenso in der Steuerbilanz 1992 und damit auch in der Vermögensaufstellung auf den 1. Januar 1993 zu berücksichtigen ist.
Am August 1993 stellte die Klägerin – eine GmbH – den Jahresabschluß 1992 fest, und zwar in einer Einheitsbilanz für handels- und steuerrechtliche Zwecke (Bilanz-Akte –Bil-A–). Laut Gewinnverwendungs-Beschluß vom selben Tag wurde aus dem Bilanzgewinn 1992 ein Betrag in Höhe von … DM ausgeschüttet (Akte Steuerabzug vom Kapitalertrag –KESt-A– Bl.; Finanzgerichts-Akte –FG-A– Bl.). Die Klägerin berücksichtigte die sich hieraus ergebende Körperschaftsteuerminderung in Höhe von … DM im Jahresabschluß 1992 und aktivierte nach Auflösung einer Körperschaftsteuer-Rückstellung von … DM eine verbleibende Körperschaftsteuer-Erstattungsforderung in Höhe von … DM (Bil-A). Ebenso verfuhr die Klägerin ursprünglich bei der Vermögensaufstellung auf den 1. Januar 1993 zur Ermittlung des Einheitswertes des Betriebsvermögens; dort wurde der Erstattungsanspruch unter „Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände” ausgewiesen (Einheitswert- und Vermögensteuerakte –EW-A– Bl.).
Unter Einbeziehung dieses Postens stellte der Beklagte (das Finanzamt –FA–) den Einheitswert des Betriebsvermögens im Wege der Hauptfeststellung auf den 1.1.1993 mit Bescheid vom April 1994 auf … DM bzw. abgerundet … DM fest (EW-A Bl.).
Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid am April 1994 Einspruch ein und wandte sich gegen die Aktivierung des Körperschaftsteuererstattungsanspruches in der (ungeschriebenen) Steuerbilanz (EW-A Bl.). Trotz des Ausweises in der Handelsbilanz sei die Körperschaftsteuerminderung erst nach dem Bilanzstichtag 31. Dezember 1992 durch den Gewinnausschüttungsbeschluß vom August 1993 bewirkt worden. Hilfsweise beantragte die Klägerin den gleichzeitigen Abzug der Gewinnausschüttungsverpflichtung.
Mit Einspruchsentscheidung vom Juni 1994 wies das FA den Einspruch der Klägerin als unbegründet zurück (EW-A Bl. = FG-A Bl). Es sei von der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz auszugehen.
Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer am Juli 1994 erhobenen Klage vor:
Die Vorschrift zur Berücksichtigung der später begründeten Körperschaftsteuerminderung in der Handelsbilanz für das abgelaufene Geschäftsjahr begründe ein Ansatzwahlrecht. Dieses habe keine Entsprechung im Steuerrecht, sondern nur eine rein handelsrechtliche Zielsetzung. Es diene der Darstellung des tatsächlich verfügbaren Ausschüttungsvolumens.
Für steuerbilanzielle Zwecke sei die Handelsbilanz um die Körperschaftsteuer-Minderung zu korrigieren. In der Steuerbilanz dürfe ohne die Gewinnausschüttungs-Verpflichtung auch die Körperschaftsteuerminderung nicht ausgewiesen werden. Das Aktivierungsgebot beziehe sich nur auf am Bilanzstichtag schon vorhandene Ansprüche; der Körperschaftsteuer-Minderungsanspruch sei aber erst im Zeitpunkt des Beschlusses über die Gewinnausschüttung entstanden. Er könne wegen des steuerlichen Rückwirkungsverbots nicht auf den Stichtag rückbezogen werden.
Auch nach den Vorschriften zur Ermittlung des für Ausschüttungen verwendbaren Eigenkapitals werde der Gewinn vor der Ausschüttung und der Körperschaftsteuerminderung zugrunde gelegt.
Für die Einheitsbewertung gelte die zum Rechtszustand vor 1993 ergangene Rechtsprechung fort, nach der der Ausschüttungsbeschluß – ungeachtet der handelsbilanziellen Darstellung – nicht auf die Höhe der Steuer am Bewertungsstichtag zurückwirke.
Im Wege der Reduzierung des ursprünglich in erster Linie auf den Abzug der Ausschüttungsverpflichtung und nur hilfsweise auf Nichtberücksichtigung der Körperschaftsteuerminderung gerichteten Klagebegehrens (FG-A Bl.) verfolgt die Klägerin jetzt nur noch ihren bisherigen Hilfsantrag und beantragt sinngemäß (FG-A Bl.), den Einheitswertbescheid vom April 1994 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom Juni 1994 dahin zu ändern, daß der Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1993 von …DM bzw. abgerundet … DM um … DM niedriger auf … DM, d.h. abgerundet auf … DM festgestellt wird.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das FA trägt in Ergänzung der Einspruchsentscheidung vor:
Handelsrechtlich sei die Ergebnisverwendung zwingend zu berücksichtigen; insoweit handele es sich nicht um ein Wahlrecht. Im Streitfall komme es nicht auf die Beurteilung der denkbaren Konstellation an, daß zunächst eine volle Gewinnthesaurierung vorgeschlagen und erst nach der Bilanzfeststellung die Ausschüttung beschlossen werde
Für die Steuerbilanz und damit auch für die Einheitsbewertung sei die Handelsbilanz und nicht die körperschaftsteuerrechtliche Eigenkapitalgliederung maßgeblich, in der die Körperschaftsteuer stets wie bei voller Thesaurierung mit der vollen T...