rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Klagefrist bei Fortsetzungsfeststellungsklage

 

Leitsatz (redaktionell)

Hat sich der Verwaltungsakt vor Klageerhebung erledigt, ist die Erhebung der Fortsetzungsfeststellungsklage weder an die Monatsfrist des § 47 Abs. 1 FGO noch an die Jahresfrist des § 55 Abs. 2 FGO gebunden. Allerdings kann das Rechtsschutzbedürfnis entfallen, wenn der Kläger nicht alsbald nach Erledigung Klage erhebt.

 

Normenkette

FGO §§ 41, 47 Abs. 1, § 55 Abs. 2, § 130 Abs. 1 S. 4

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine Prüfungsanordnung des beklagten Hauptzollamtes.

Die Klägerin führt im Zollgebiet der Gemeinschaft gesammelte Altkleider in Drittländer, u.a. auch nach Polen aus. Auf den für die Abnehmer der Waren bestimmten Rechnungen befindet sich jeweils eine von der Klägerin ausgefertigte Ursprungserklärung folgenden Wortlauts: "Der Ausführer der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte EU-Ursprungswaren sind."

Mit Schreiben vom 30.10.2000 wandte sich die polnische Zollverwaltung an die Zentralstelle Ursprungsnachprüfung in Münster und bat unter Hinweis auf Art. 32 des Protokolls Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisses" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zum Beschluss Nr. 1/97 des Assoziationsrates, Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits vom 30.6.1997 - ABl. Nr. L 221/1, im Folgenden: Protokoll Nr. 4 - um Prüfung von näher bezeichneten Präferenznachweisen. Hierbei handelte es sich um Ursprungserklärungen, die die Klägerin auf verschiedenen Rechnungen aus dem Jahre 1998 abgegeben hatte.

Daraufhin ordnete der Beklagte mit Bescheid vom 16.11.2000 bei der Klägerin eine Prüfung nach Art. 32 des Protokolls Nr. 4 an und führte diese Anfang des Jahres 2001 durch. Der über die Prüfung erstellte Kurzbericht vom 7.2.2001 wurde der Klägerin mit Schreiben vom 10.2.2001 übersandt. In diesem Schreiben heißt es u.a.: Aufgrund der im Betrieb durchgeführten Außenprüfung werde festgestellt, dass die Klägerin die Ursprungserklärungen auf den Rechnungen zu Unrecht abgegeben habe. Er - der Beklagte - widerrufe die Ursprungserklärungen, da hierfür keine Rechtsgrundlage bestanden habe. Das Prüfungsergebnis werde den polnischen Zollbehörden mitgeteilt.

Bereits Ende November 2000 hatte die Klägerin gegen die Prüfungsanordnung vom 16.11.2000 Einspruch erhoben, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 15.1.2001 zurückgewiesen hatte; auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung wird Bezug genommen.

Die Klägerin hat am 16.2.2001 Klage erhoben und beantragt, die Prüfungsanordnung vom 16.11.2000 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.1.2001 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 31.7.2002 hat der Beklagte mitgeteilt, dass die polnische Zollverwaltung bereits mit Schreiben vom 26.3.2001 über das Prüfungsergebnis unterrichtet worden sei.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Sachakten des Beklagten verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Der Senat entscheidet gemäß § 90 Abs. 2 FGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.

Die Klage ist unzulässig. Die erhobene Anfechtungsklage ist nicht statthaft.

Es entspricht allgemeiner Ansicht, dass eine Anfechtungsklage nicht (mehr) statthaft ist, wenn sich der ursprünglich angefochtene Verwaltungsakt erledigt hat (vgl. nur BFH, Beschluss vom 4.11.2001 - VII B 394/00 -, juris; v. Wedel, in: Schwarz, FGO, 2. Auflage, § 100 Rdnr. 46 ff). Erledigung bedeutet, dass die mit dem Verwaltungsakt verbundene rechtliche Beschwer - d.h. ihre rechtliche Regelungswirkung - nachträglich weggefallen ist. Es ist in der Rechtsprechung des Weiteren allgemein anerkannt, dass sich eine Prüfungsanordnung mit der Durchführung der Prüfung mit der Folge erledigt, dass eine Anfechtungsklage gegen die Prüfungsanordnung zulässigerweise nicht mehr erhoben werden kann (vgl. BFH, Urteile vom 12.2.1995 - IV R 83/92 - und 11.3.1992 - X R 116/90 -; juris; FG Köln, Urteil vom 12.1.1994 - 6 K 1910/87 -, juris). Vor diesem Hintergrund ist hinsichtlich des Streitfalles davon auszugehen, dass sich die von der Klägerin mit der erhobenen Klage angefochtene Prüfungsanordnung vom 16.11.2000 bereits Anfang Februar 2001 - der über die durchgeführte Prüfung erstellte Prüfungsbericht datiert vom 7.2.2001 - erledigt hatte. Die von der Klägerin am 16.2.2001 erhobene Klage war deshalb von Anfang an nicht statthaft.

Allerdings nimmt die Rechtsprechung übereinstimmend an, dass der Adressat einer vor Klageerhebung erledigten Prüfungsanordnung Fortsetzungsfeststellungsklage erheben und die Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Prüfungsanordnung begehren kann, sofern ihm ein ber...

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