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FG Hamburg Urteil vom 11.11.2014 - 6 K 206/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer: Schätzung von Besteuerungsgrundlagen bei einem Taxiunternehmen - Schichtzettel als Mindestanforderung an Einzelaufzeichnungspflicht

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für ein Taxiunternehmen genügen nur die sog. Schichtzettel den sich aus der Einzelaufzeichnungspflicht ergebenden Mindestanforderungen.

2. Die Aufbewahrung der Schichtzettel als Einnahmeursprungsaufzeichnungen ist nur ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn deren Inhalt unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse in das in Form aneinandergereihter Tageskassenberichte geführte Kassenbuch übertragen wird.

3. Für die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bei einem Taxiunternehmen ist die Methode, die geschätzte Jahresfahrleistung mit einer empirisch begründbaren Größe "Umsatz (netto) pro gefahrenen km" zu multiplizieren, sachgerecht.

 

Normenkette

FGO §§ 82, 460, 155, 79 Buchst. b, § 121; ZPO §§ 278, 460; PBefG § 21; AO § 162; EStG § 4

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Hinzuschätzungen von Gewinnen und Umsätzen aufgrund einer Betriebsprüfung für den Taxenbetrieb des Klägers.

1. Der einzeln veranlagte Kläger betreibt seit ... als Einzelunternehmer ein Taxenunternehmen mit mehreren Fahrzeugen. Er erstellte für die Streitjahre die Buchführung für seinen Taxenbetrieb selbst und ermittelte seinen Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Für das Unternehmen des Klägers fuhren in den Streitjahren durchgehend sechs Taxen der Marke A, von denen der Kläger regelhaft eine Taxe selbst fuhr. Im Jahr 2004 entband die Behörde für Bau und Verkehr der Freien und Hansestadt Hamburg den Kläger antragsgemäß gemäß § 21 Abs. 4 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) für drei Monate von der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Taxenbetriebs mit der Taxe HH-XX 1. Das Unternehm...

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