Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Anwendung des § 24 Nr. 1a EStG
Leitsatz (redaktionell)
§ 24 Nr. 1a EStG kommt nicht zur Anwendung, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Entschädigung auch als Ersatz für entgangene nichtsteuerbare Einkünfte gewährt worden sein könnte.
Normenkette
EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Schadensersatzleistung der Einkommensteuer unterliegt.
Der Kl. erwarb mit notariellem Kaufvertrag zur Urkunde der Notarin M in Y (UR. Nr.: .../95) von den Miterben der Erbengemeinschaft A und B das Grundstück X-Straße in Schwerin, Flurstück ... des Grundbuches von Schwerin. Der Kaufpreis des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks (Größe: 207 qm) betrug 99.900 DM. Der Kaufpreis sollte bis zum 1.11.1995 auf das Notaranderkonto gezahlt werden (§ 2 des notariellen Vertrages), gem. § 6 sollte die Übergabe am gleichen Tage erfolgen. § 7 des Vertrages enthält einen Gewährleistungsausschluss der Verkäufer, die jedoch versicherten, dass ihnen nichts darüber bekannt sei, dass das aufstehende Gebäude von Hausbock oder Hausschwamm befallen sei. Am 16.11.1995 erfuhr der Kl., dass das Haus mit echtem Hausschwamm befallen war. Nach Vorlage eines Holzschutzgutachtens kam er daraufhin mit seinen Vertragspartnern überein, den Kaufvertrag rückabzuwickeln. Am 28.3.1996 schlossen die Vertragsparteien daraufhin zur Urkunde in der Notarin M (UR-Nr.: .../96) eine notarielle Vertragsaufhebung. Unter Ziffer II dieses Vertrages heißt es:
... Die Vertragsbeteiligten heben hiermit den Kaufvertrag vom 23.10.1995 - UR. Nr. .../95 des beurkundenden Notars M... in vollem Umfang auf.
Wir weisen den Notar übereinstimmend an, den hinterlegten Kaufpreis nebst Zinsen an den Käufer auszuzahlen.
Desweiteren erhält der Käufer sämtliche Kosten der Beurkundung und der Rückabwicklung seitens des Verkäufers sowie die Kosten des Gutachtens von ca. 2.000 DM.
Die Vertragsbeteiligten (sind) darüber einig, dass ein weiterer Betrag von 10.000 DM als Schadensersatz sowie 3.000 DM für entstandene Kosten bis zum 30.4.1996 direkt an den Käufer gezahlt wird. ...
Mit Schreiben vom 3.4.1996 an den Beklagten schilderte der Kl. diesen Sachverhalt und bat um Auskunft, ob die vereinbarten Zahlungen der Verkäuferseite im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 1996 zu erfassen und zu versteuern seien. Mit Schreiben vom 16.2.1996 antwortete der Beklagte, dass zur Beantwortung der Frage noch weitere Unterlagen bzw. Auskünfte erforderlich seien. In einem internen Vermerk hielt der Beklagte jedoch fest, dass davon auszugehen sei, dass der Kläger das Mehrfamilienhaus günstig erworben habe, um damit Einnahmen zu erzielen. Die vermutlich schon in dem Kaufvertrag pauschal für den Rücktrittsfall vereinbarte Zahlung von 10.000 DM sei dann als Entschädigung für entgehende Einnahmen gezahlt worden und gehöre damit zu den steuerbaren Einkünften des § 2 Abs. 1 (§ 24 Nr. 1a) EStG.
Mit seiner Einkommensteuererklärung 1996 übersandte der Kl. eine Kopie des notariellen Aufhebungsvertrages und teilte dem Beklagten mit, dass er davon ausgehe, dass der Schadensersatz in Höhe von 10.000 DM nicht steuerpflichtig sei. Mit Einkommensteuerbescheid für 1996 vom 28.11.1997 berücksichtigte der Beklagte dagegen sonstige Einkünfte (Einkünfte aus Leistungen) in Höhe von 10.000 DM. In der Anlage zu dem Einkommensteuerbescheid wies er darauf hin, dass es sich bei dem erhaltenen Schadensersatz um steuerpflichtige Einkünfte handele, gem. § 24 Nr. 1a EStG sei der Betrag als Entschädigung für entgehende Vermietungseinkünfte gezahlt worden.
Der Kläger legte gegen den Einkommensteuerbescheid 1996 am 1.12.1997 Einspruch ein. Zur Begründung führte er aus, der Schadensersatz in Höhe von 10.000 DM sei nicht steuerbar. Da das Gebäude mit echtem Schwamm befallen gewesen sei, sei er vom Kaufvertrag zurückgetreten, obwohl der Kaufpreis sehr günstig gewesen sei. Die Mieteinnahmen hätten die Kosten nach Renovierung nicht gedeckt. Es sei geplant gewesen, das Gebäude nach Instandsetzung und Ablauf der Spekulationsfrist mit Gewinn zu verkaufen. Mit Einspruchsentscheidung vom 13.7. 1999 wies der Beklagte den Einspruch insoweit zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die Schadensersatzleistung in Höhe von 10.000 DM zu Recht als Entschädigungsleistung nach § 24 Nr. 1 EStG der Besteuerung unterworfen worden sei. Auch wenn in dem Aufhebungsvertrag die Schadensersatzleistung nicht näher bezeichnet werde, müsse nach dem Gesamtbild der Verhältnisse davon ausgegangen werden, dass der Schadensersatzbetrag sich nur auf die entgangenen oder entgehenden Mieteinnahmen beziehen könne. Alle weiteren dem Kl. entstandenen Kosten seien nämlich detailliert bezeichnet und ersetzt worden.
Mit seiner am 26.7.1990 erhobenen Klage trägt der Kläger vor, das Mehrfamilienhaus sei sehr stark sanierungsbedürftig gewesen. Er habe beabsichtigt, das Haus umfangreich sanieren zu lassen. Die erzielbaren Mieteinnahmen in Höhe von jährlich 8.500 DM hätten den Modernisierungsaufwand nicht abdecken könne...